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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin sowie des Berliner Betriebegesetzes
- Berlin -
Vom 16. September 2004
(GVBl. Nr. 40 vom 28.09.2004)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
§ 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das durch Artikel XLIV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die von den benutzungspflichtigen Grundstückseigentümern nach Maßgabe der von der Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigten Entgeltordnung zu zahlen sind, sofern nicht vom Senat von Berlin eine Gebührenordnung erlassen wird. An Stelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter oder der Abfallerzeuger zur Zahlung herangezogen werden. | "(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die nach Maßgabe einer Entgeltordnung zu zahlen sind, sofern nicht Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden. Schuldner der Abfallentsorgungskosten sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. Anstelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur Zahlung herangezogen werden." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. die Aufwendungen für die Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge bei stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden, insbesondere die Bildung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge sowie solche Nachsorgekosten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind; die stillgelegten Anlagen gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des Landes Berlin, solange sie der Nachsorge bedürfen. | "3. alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden und werden; zu den Kosten gehören auch die Kosten einer vom Betreiber zu leistenden finanziellen Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren; hierzu gehören auch solche Stilllegungs- und Nachsorgekosten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind,". |
b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Aufwendungen für die Erfüllung bodenschutzrechtlicher Pflichten aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind."
3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Sofern der Senat von Berlin eine Gebührenordnung erlässt, finden die Absätze 2 und 3 entsprechend Anwendung. | "(4) Sofern Gebühren erhoben werden, finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung." |
Artikel II
Änderung des Berliner Betriebegesetzes
Das Berliner Betriebegesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2003 (GVBl. S. 149), wird wie folgt geändert:
l. In § 1 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Die Gesamtrechtsnachfolge der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) umfasst auch die Verantwortlichkeit für bodenschutzrechtliche Pflichten aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) stellen das Land Berlin von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen frei, die es zum Zwecke der Entsorgung von Berliner Siedlungsabfällen eingegangen ist."
2. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Pflichten des Landes Berlin aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind, sowie eigener Pflichten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2,".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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