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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Vom 20. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 25 vom 27.05.2021 S. 1145)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Artikel 1
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Rücknahmekonzept".

b) Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen

§ 17b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen".

c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Informationspflichten der Hersteller".

d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen".

e) Der Angabe zu § 28 werden die Wörter "gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen" angefügt.

f) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen".

g) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 38a Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten".

h) Die Angaben zu den Anlagen 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Anlage 4 Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten

Anlage 5 Behandlungskonzept

Anlage 5a Betriebstagebuch".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 zweiter Halbsatz wird nach den Wörtern "Elektro- und Elektronikgeräte, die" das Wort "potentiell" eingefügt.

b) Der Nummer 8 wird folgender Halbsatz angefügt:

"als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt worden war;".

c) In Nummer 9 zweiter Halbsatz wird nach den Wörtern " § 6 Absatz 2 Satz 2" die Angabe "Nummer 1" eingefügt.

d) In Nummer 10 zweiter Halbsatz wird das Wort "sein" durch ein Komma und die Wörter "ein Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister nach Nummer 11c sein, sofern die Voraussetzungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen" ersetzt.

e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern "Elektro- oder Elektronikgeräte" die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

f) Nach der Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a bis 11c eingefügt:

"11a. elektronischer Marktplatz:
eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;

11b. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes:
jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;

11c. Fulfilment-Dienstleister:
jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;".

g) In Nummer 23 werden die Wörter "Entfrachtung von Schadstoffen" durch die Wörter "Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Separierung von Wertstoffen" ersetzt.

h) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
24. Erstbehandlung:
die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert werden, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen; die Erstbehandlung umfasst auch die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehandlung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind;
"24. Erstbehandlung:
die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte

a) zur Wiederverwendung vorbereitet oder

b) von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert

werden, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen; die Erstbehandlung umfasst auch die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehandlung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, und für die zerstörungsfreie Löschung oder Vernichtung von Daten auf dem Altgerät;"

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