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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Vom 3. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 22 vom 08.05.2013 S. 1110)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Satz 3

§ 5 gilt auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen.

sowie die §§ 5

§ 5 Stoffverbote

(1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Er gilt auch nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und- Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke.

und 25 Absatz 2

(2) § 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

werden aufgehoben.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1

1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt,

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1 " durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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