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Regelwerk

Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Vom 30. November 2007



erarbeitet im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Vereinfachung des abfallrechtlichen Verfahrens"

Die zweite Auflage der Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht ist wie schon ihre erste Auflage im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung" erarbeitet worden. Diese Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der für das Abfallrecht zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder sowie einzelner Vollzugsbehörden zusammen. Nachdem die Arbeitsgruppe an der Erarbeitung des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 (BGBl. I, S. 1619) sowie der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 (BGBl. I, S. 2298) mitgewirkt hat, begleitet sie nunmehr den Vollzug der Neuregelungen.

Die Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht versteht sich auch in der zweiten Auflage als sach- und fachkundige Kommentierung der neuen nachweisrechtlichen Bestimmungen. Sie soll dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen. Ihr kommt keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu; insbesondere handelt es sich auch nicht um Innenrecht der Verwaltung.

Nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung ist es Angelegenheit der für den Vollzug des novellierten Nachweisrechts zuständigen Länder, zu entscheiden, ob, inwieweit und in welcher Weise sie die Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht in ihrem Zuständigkeitsbereich einführen. Die nach Landesrecht für den Vollzug des Nachweisrechts zuständigen Behörden können hierüber Auskunft geben.

I. Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I Nr. 34, S. 1619) sowie der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. Nr. 48, S. 2298) ist das geltende Nachweisrecht grundlegend novelliert worden. Hauptziel dieser Novelle ist die schrittweise Einführung moderner Kommunikationstechniken. Dadurch soll die Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung gesteigert, ihre Kosten gesenkt und insgesamt ein Beitrag zum nachhaltigen Bürokratieabbau geleistet werden.

Die vorliegende Vollzugshilfe erläutert die nachweisrechtlichen Bestimmungen, die mit der Vereinfachungsnovelle neu ins Gesetzes- sowie Verordnungsrecht aufgenommen worden sind. Ausgeklammert bleiben die Vorschriften über das elektronische Verfahren. Hierzu sei an dieser Stelle nur zweierlei angemerkt: Abschnitt 4 von Teil 2 mit den Vorschriften für die elektronische Führung von Nachweisen sowie § 25 Abs. 2 Satz 1 Nachweisverordnung ( NachwV), der die pflichtweise Führung von elektronischen Registern regelt, treten erst zum 1. April 2010 in Kraft. Die bereits gültige Übergangsregelung des § 31 Abs. 1 NachwV, wonach die Nachweispflichtigen mit behördlicher Zustimmung die Nachweise und Register schon zum jetzigen Zeitpunkt elektronisch führen dürfen, ist Gegenstand einer eigenen Vollzugshilfe, die von der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung" beschlossen worden ist.

Hervorzuheben ist des Weiteren, dass die nachstehende Vollzugshilfe nicht insgesamt an die Stelle der Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung (Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft [LAGA] Nr. 27, 2., aktualisierte Auflage, vom 19. August 2002) tritt. Vielmehr wird diese nur insoweit durch die vorliegende Vollzugshilfe ersetzt, als sich die nachweisrechtlichen Vorgaben geändert haben. Es ist geplant, die genannte Musterverwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung der vorliegenden Vollzugshilfe grundlegend zu überarbeiten.

II. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

1. Zu § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG - Begriff der "gefährlichen Abfälle"

Die bisherigen "besonders überwachungsbedürftigen Abfälle", die durch § 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung näher bestimmt werden, heißen nunmehr in Angleichung an die europarechtliche Terminologie "gefährliche Abfälle".

Diejenigen Abfälle, die nach bisherigem Recht nicht besonders überwachungsbedürftig waren, sondern

sind zur einheitlichen neuen Kategorie der "nicht gefährlichen Abfälle" zusammengefasst worden.

Die mit dieser neuen Kategorisierung obsolet gewordene BestüVAbfV wurde in Art. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung aufgehoben.

Aufgrund des Wegfalls der Kategorie der "überwachungsbedürftigen Abfälle" konnten auch die Regelungen zum vereinfachten Nachweisverfahren ersatzlos gestrichen werden.

Schaubild 1: Der mit der Novellierung des Nachweisrechts einhergehende Wandel der Begrifflichkeiten (von den nicht überwachungsbedürftigen / überwachungsbedürftigen / besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zu den nicht gefährlichen / gefährlichen Abfällen)

2. Zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a KrW-/AbfG - Ausnahme von der Überlassungspflicht bei freiwilliger Rücknahme von Abfällen

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