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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

Vom 4. März 2016
(BGBl. I Nr. 11 vom 10.03.2016 S. 382)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen/Begründungen

Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 16 Satz 1 Nummer 2, des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie des § 48 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 wird das Wort "Abfall" durch das Wort "Abfällen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (Art und sechsstelliger Schlüssel) zu verwenden. "(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. "Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die weiteren Vorgaben für die Zuordnung der Abfälle in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses sind einzuhalten. "Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gesammelten Abfälle. "(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, L 127 vom 26.05.2009 S. 24) aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
  1. Flammpunkt< 55 °C,
  2. Gesamtkonzentration von> 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen,
  3. Gesamtkonzentration von> 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen,
  4. Gesamtkonzentration von> 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen,
  5. Gesamtkonzentration von> 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen,
  6. Gesamtkonzentration von> 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen,
  7. Gesamtkonzentration von> 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen,
  8. Gesamtkonzentration von> 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen,
  9. Konzentration von> 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2,
  10. Konzentration von> 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3,
  11. Konzentration von> 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2,
  12. Konzentration von> 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3,
  13. Konzentration von> 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2,
  14. Konzentration von> 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3.

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