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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung *

Vom 15. April 2013
(BGBl. Nr. 18 vom 19.04.2013 S. 814)



Auf Grund

und hinsichtlich des § 10 Absatz 1 Nummer 4 und des § 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Deponieverordnung

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 28 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Anhang 5 wird die Angabe " § 23 Satz 1" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.

b) Folgende Angabe wird angefügt: "Anhang 6

Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)".

2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "oder Abfälle auf Gipsbasis" durch die Wörter "oder gipshaltige Abfälle" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent" durch die Wörter ", die in einem Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 einen Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als 10 000 Milligramm pro Liter aufweisen," ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter "nach Satz 5" durch die Wörter "nach Satz 6" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Masse," das Wort "Kontrolle" eingefügt.

bbb) In Nummer 3 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Nummer 2" die Angabe "und 4" gestrichen.

c) In Absatz 8 Nummer 4 werden nach den Wörtern "nicht mehr als 5 Volumenprozent an" die Wörter "mineralischen oder inerten" eingefügt und die Wörter ", insbesondere Metalle, Kunststoffe, Humus, Holz und Gummi," gestrichen.

5. In § 14 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter ", wie insbesondere gipshaltige Abfälle, für deren Verwendung keine Eignung nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wurde" eingefügt.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Metallische Quecksilberabfälle können in folgenden Langzeitlagern angenommen werden:
  1. abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse III oder
  2. abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse IV.

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 muss das Langzeitlager ausdrücklich für die Lagerung von metallischem Quecksilber zugelassen sein. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 muss das Langzeitlager auf die Beseitigung von metallischem Quecksilber ausgerichtet sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht für die Lagerung von metallischem Quecksilber anzuwenden.

"(2) Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse III und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse IV dürfen metallische Quecksilberabfälle in einem Langzeitlager der Klasse III oder IV gelagert werden, wenn
  1. das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dafür zugelassen ist,
  2. der Betreiber des Langzeitlagers die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 sowie des Absatzes 5 erfüllt und
  3. 4. der für die Befüllung der Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen Verantwortliche (Befüller) die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 einhält.

Über die Anforderungen des Satzes 1 hinaus sind bei Langzeitlagern der Klasse III auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhalten. Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie Absatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III und IV nicht anzuwenden. Abweichend von § 2 Nummer 23 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforderlich."

b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

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