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Regelwerk

Vollzugshilfe für die Anerkennung von Lehrgängen zum Fachkundenachweis

Vom 3. Juli 2007
(Quelle: laga-online.de vom 17.07.2007)



Vollzugshilfe für die Anerkennung von Lehrgängen zum Fachkundenachweis nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und zur Fortbildung nach § 11 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
(EfbV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1421) und zum Fachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und zur Fortbildung nach § 6 der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1411)

I. Allgemeine Regelungen

1. Rechtlicher Rahmen

Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes sowie eines Betriebes zur Einsammlung oder Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlichen Abfällen zur Verwertung (im folgenden Transportbetrieb genannt) verantwortlichen Personen müssen für ihren Tätigkeitsbereich gem. § 9 Abs. 2 EfbV bzw. gem. § 3 Abs. 1 TgV die erforderliche Fachkunde besitzen. Dies erfordert u. a. nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV bzw. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV die Teilnahme an einem Grundlehrgang und nach § 11 EfbV bzw. nach § 6 TgV die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungslehrgängen. Die Lehrgänge müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die in den Lehrgängen zu vermittelnden Kenntnisse ergeben sich für Verantwortliche von Entsorgungsfachbetrieben aus dem Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und für Verantwortliche eines Transportbetriebs aus dem Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung (TgV).

2. Inhalt der Lehrgänge

2.1 Grundlehrgang

Teil II der Vollzugshilfe ist als Rahmen für den Inhalt und die Dauer der Lehrgangsgestaltung anzusehen. Die genannten Lehrinhalte sind nicht abschließend.

Der Unterrichtszeitbedarf für den Grundlehrgang von insgesamt mindestens 36 Lehreinheiten zu je 45 Minuten ist einzuhalten; bei ausschließlicher Tätigkeit im Bereich der Einsammlung und Beförderung von Abfällen kann der Zeitansatz für den Grundlehrgang auf insgesamt mindestens 30 Lehreinheiten zu je 45 Minuten reduziert werden. Die angegebene Anzahl der Lehreinheiten für die einzelnen Themen ist als Richtwert anzusehen.

Die Aufteilung der Lehrinhalte in eine Reihe von Teilseminaren ist möglich. Der gesamte Lehrplan einer Seminarreihe ist innerhalb eines Vierteljahres durch denselben Lehrgangsträger durchzuführen.

Die Lehrgangsinhalte sind regelmäßig zu aktualisieren.

2.2 Fortbildungslehrgang

Die Verantwortlichen der Entsorgungsfachbetriebe bzw. Transportbetriebe müssen nach § 11 EfbV und § 6 TgV über den für ihre Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Der Fortbildungslehrgang muss daher mindestens die Vermittlung der Fortentwicklung des Rechts der in den Anlagen zur EfbV bzw. TgV genannten Bereiche gewährleisten. Je nach Bedarf kann der Schulungsplan für die Lehrgänge branchenbezogen und funktionsbezogen gestaltet werden. Es besteht die Möglichkeit zur Vertiefung einzelner Themen während eines Lehrgangs. So können z.B. neben einer generellen Auffrischung der Lehrinhalte des Grundlehrgangs aktuelle Themen aus den genannten Bereichen behandelt werden, wobei eine Konzentration auf bestimmte Sachthemen (z.B. Vorschriften für gefährliche Abfälle) und auf bestimmte Adressaten (z.B. Verantwortliche aus bestimmten Anlagengruppen) erfolgen kann. Als Minimalanforderung sind hierbei für die Bereiche EfbV und TgV 15 Lehreinheiten zu je 45 Minuten vorzusehen.

Die Lehrgangsinhalte sind regelmäßig zu aktualisieren.

3. Ablauf der Lehrgänge

Der Lehrgang ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Anzahl der teilnehmenden Personen an einem Lehrgang soll 25 nicht überschreiten.

Die Lehrgangsunterlagen mit den wesentlichen Inhalten der Referentenvorträge sind an die Teilnehmenden rechtzeitig zu Beginn des Lehrganges auszugeben.

Die Lehrgangsteilnehmenden erhalten eine Teilnahmebescheinigung. Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, soweit die Teilnahme kontinuierlich war. Bei Abwesenheit von mehr als zwei Unterrichtseinheiten eines Lehrgangs ist die Teilnahmebescheinigung zu versagen.

Die Anwesenheit ist zweimal täglich durch persönliche Eintragung der Teilnehmenden in die Teilnahmeliste zu dokumentieren. Die Teilnehmenden sind vor Beginn des Lehrganges auf die Anwesenheitspflicht hinzuweisen. Die Teilnahmeliste mit Angaben von Namen, Anschrift und Betriebszugehörigkeit der Teilnehmenden ist als Teil der Lehrgangsdokumentation zu führen.

4. Methodik und Qualitätssicherung der Lehrgänge

Bei der Durchführung der Lehrgangsveranstaltung ist auf eine ausgewiesene Qualifikation der Referierenden für das jeweilige Vortragsgebiet zu achten.

Die Lehrgangsmethodik soll praxisorientierte Elemente mit einbeziehen. Praktische Übungen, wie z.B. Gruppenarbeit, sollten beim Lernblock II Nr. 2 (Nachweisführung) durchgeführt werden, für die anderen Themenbereiche wird dies empfohlen. Zum Einsatz kommende Methoden (z.B. Vorträge, Betriebsbesichtigungen, Fallbeispiele, Planspiele, Projektarbeit) sind in der Lehrgangsbeschreibung für die Anerkennung des jeweiligen Lehrgangs darzulegen.

Der Lehrgangsträger hat durch geeignete Maßnahmen im Rahmen einer Qualitätssicherung Durchführung und Erfolg seiner Lehrgänge zu überprüfen. Hierfür sind Bewertungen durch die Teilnehmenden und Lernzielkontrollen der Teilnehmenden durchzuführen. Die angewendeten Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind in der Lehrgangsbeschreibung für die Anerkennung der Lehrgänge klar und nachvollziehbar zu beschreiben.

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