Regelwerk, Abfall

BioAbfV
- Inhalt -

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung

§ 3a Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung

§ 3b Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung

§ 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter

§ 5 Anforderungen an Gemische

§ 6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung

§ 7 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen

§ 8 Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung

§ 9 Bodenuntersuchungen

§ 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen

§ 10 Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen

§ 11 Nachweispflichten

§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen

§ 12a Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

§ 13a Bestimmungen für bestehende Anlagen

§ 13b Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen

§ 14 Inkrafttreten

Anhang 1 Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe

1 Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1

2. Andere Abfälle sowie biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind

3. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Anhang 2 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit

1 Allgemeine Anmerkungen

2 Hygienisierende Behandlung

2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)

2.2 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung

2.2.1 Pasteurisierung

2.2.2 Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung)

2.2.3 Anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Vergärung)

2.2.4 Anderweitige hygienisierende Behandlung

3 Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit

3.1 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)

3.1.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.2 Anlagen zur aeroben hygienisierenden Behandlung (thermophile Kompostierungsanlagen)

3.1.3 Anlagen zur anaeroben hygienisierenden Behandlung (thermophile Vergärungsanlagen)

3.2 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)

3.3 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)

4 Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit

4.1 Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anaeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermophile Vergärung)

4.1.1 Traceruntersuchung mit Sporen von Bacillus globigii

4.2 Prüfungen der Seuchenhygiene

4.2.1 Prozessprüfung

4.2.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle

4.3 Prüfungen der Phytohygiene

4.3.1 Prozessprüfung

4.3.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle

Anhang 3 Vorgaben zur Analytik

1 Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen

1.1 Probenahme

1.2 Probevorbereitung

1.3 Durchführung der Untersuchungen

2 Angabe und Berechnung der Ergebnisse

3 Qualitätssicherung und -kontrolle

4 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Anhang 4