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Regelwerk, Abfall

EAG-BehandV - Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung
Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
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Vom 21. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.06.2021 S. 1841)
Gl.-Nr.: 2129-59-2



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 24 Nummer 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten im Sinne des § 3 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Sie gilt für die folgenden Tätigkeiten nach der Übergabe von Altgeräten an eine Erstbehandlungsanlage:

  1. Entfrachtung von Schadstoffen,
  2. Separierung von Wertstoffen,
  3. Demontage,
  4. Zerkleinern,
  5. Recycling,
  6. sonstige Verwertung und
  7. Vorbereitung zur Beseitigung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Altgeräte.

(3) Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an aus diesen Altgeräten entfernte Bauteile, Gemische und Stoffe enthalten, bleiben unberührt.

(4) Die Vorschriften des Arbeitsschutz- und des Chemikaliengesetzes sowie der nach diesen erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Mechanische Zerkleinerung ist die Zerkleinerung von Feststoffen unter mechanischer Einwirkung in oder mit Hilfe von Maschinen auf eine Korngröße von höchstens 900 Millimetern.

(2) Feinste nichtmetallische Restfraktion ist die leichteste Behandlungsfraktion, die nicht aus der Stauberfassung stammt und deren Metallanteil unter zehn Prozent liegt.

Abschnitt 2
Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, Bauteilen, Gemischen und Stoffen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Behandlungsanforderungen

§ 3 Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung
Vollzugshinweise der LAGA

(1) Vor einer mechanischen Zerkleinerung von getrennt erfassten Altgeräten müssen aus diesen Altgeräten mindestens folgende Bauteile, Gemische und Stoffe entfernt werden:

  1. Tonerkartuschen für flüssige oder pastöse Toner und Tintenpatronen, Farbtoner und Resttonerauffangbehälter;
  2. cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln;
  3. berylliumoxidhaltige Bauteile;
  4. Batterien und Akkumulatoren, wenn diese mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können;
  5. Leiterplatten mit besonders hohen Wertstoffgehalten, insbesondere aus den in der Anlage aufgeführten Altgeräten;
  6. quecksilberhaltige Bauteile, wenn diese ohne Zerstörung des Altgerätes zugänglich sind und der Zustand des Altgeräts nicht auf eine Zerstörung der quecksilberhaltigen Bauteile schließen lässt;
  7. quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbeleuchtung und quecksilberhaltige Gasentladungslampen, wenn der Zustand des Altgeräts nicht auf eine Zerstörung der quecksilberhaltigen Lampen schließen lässt;
  8. mit Quecksilber verunreinigte Bauteile aus dentalmedizinischen Geräten;
  9. Kältemittel, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) oder Kohlenwasserstoffe (KW) enthalten;
  10. Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung bei Absorberkühlgeräten;
  11. Polymethylmethacrylat- und Polycarbonat-Scheiben aus Flachbildschirmgeräten;
  12. Flüssigkeiten und Gase;
  13. Asbest und Bauteile, die Asbest enthalten;
  14. Kathodenstrahlröhren;
  15. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die die Freigrenzen gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I S. 2502) geändert worden ist, unterschreiten.

(2) Nach einer mechanischen Zerkleinerung von getrennt erfassten Altgeräten müssen mindestens folgende Bauteile, Gemische und Stoffe aus getrennt erfassten Altgeräten entfernt werden:

  1. quecksilberhaltige Bauteile, wenn diese nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 6 entfernt wurden;
  2. quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbeleuchtung und quecksilberhaltige Gasentladungslampen, wenn diese nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 7 entfernt wurden;
  3. Batterien und Akkumulatoren, wenn diese nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 4 entfernt wurden;
  4. Leiterplatten mit einer Oberfläche von mehr als zehn Quadratzentimetern, wenn die Leiterplatten nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 5 entfernt wurden;
  5. Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;

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