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Regelwerk, Abfall

EWKFondsV - Einwegkunststofffondsverordnung
Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds

Vom 11. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 274 vom 17.10.2023 EU1 EU2)
Gl.-Nr.: 2129-70-1


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 14 Absatz 1 und des § 19 Absatz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124; 2023 I Nr. 183) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe und das Punktesystem für die Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds fest.

§ 2 Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe

Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:

  1. Lebensmittelbehälter 0,177,
  2. Tüten und Folienverpackungen 0,876,
  3. nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
  4. bepfandete Getränkebehälter 0,001,
  5. Getränkebecher 1,236,
  6. leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
  7. Feuchttücher 0,061,
  8. Luftballons 4,340,
  9. Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.

§ 3 Punktesystem des Einwegkunststofffonds

Für das Punktesystem nach § 19 Absatz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Punktzahlen:

  1. für die Leistungen innerorts:
    1. Reinigungsleistung Strecke 10,0 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,
    2. Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,
    3. Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte pro 1.000 Quadratmeter Reinigungsfläche,
    4. Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten,
    5. Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,
    6. Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde und
  2. für die Leistungen außerorts:
    1. Reinigungsleistung Strecke 7,3 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,
    2. Sammlungsleistung Papierkorb 0,7 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,
    3. Reinigungsleistung Fläche 2,4 Punkte pro 1.000 Quadratmeter Reinigungsfläche,
    4. Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,
    5. Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

_____
EU1) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1).
EU2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ENDE

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