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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes

Vom 13. März 2026
(BGBl. I Nr. 70 vom 18.03.2026)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes

(Gültig ab siehe =>)

Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Hohe See" die Angabe "im Sinne des Satzes 1" eingefügt und wird die Angabe "umfaßt" durch die Angabe "umfasst" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe "Geo-Engineerings." durch die Angabe "Geo-Engineerings," ersetzt.

bb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. jede Zuführung von Stoffen in die Hohe See, die die natürliche Verteilung von Öl in der Wassersäule erleichtern und somit zur Reduzierung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Schiffsunfälle und andere Havarien beitragen."

b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann. "Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann, insbesondere wenn diese Auswirkungen weitreichend, langanhaltend oder schwerwiegend sein können."

3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "eingebracht werden." durch die Angabe "eingebracht werden," ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Kohlendioxidströme nach § 3 Nummer 8 des Kohlendioxid-Speicherung- und- Transport-Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur dauerhaften Speicherung gemäß § 3 Nummer 1 des Kohlendioxid-Speicherung- und- Transport-Gesetzes."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "daß" durch die Angabe "dass" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "voraus" durch die Angabe "Voraus" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels finden die Zulassungsvorschriften des Kohlendioxid-Speicherung- und- Transport-Gesetzes Anwendung; einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf es insoweit nicht."

5. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "diese" durch die Angabe "das Erreichen der Schutzziele dieser Gebiete" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird die Angabe "ist und" durch die Angabe "ist," ersetzt.

ccc) In Nummer 5 wird die Angabe "werden." durch die Angabe "werden und" ersetzt.

ddd) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. die Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt untersucht und nachvollziehbar dokumentiert werden sowie dass die gewonnenen Daten dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch übermittelt werden."

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten nach Satz 2 Nummer 6 sind nach Anhörung des Vorhabenträgers und unter Berücksichtigung der im Vorhaben vorgesehenen Messparameter spätestens in der Erlaubnis festzulegen. Der Umfang der Pflichten nach Satz 2 Nummer 6 richtet sich dabei nach dem Stand der Technik und den potentiellen Auswirkungen der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eingebrachten Stoffe oder Gegenstände."

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Vorhaben im Rahmen des marinen Geo-Engineerings dürfen die sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht unangemessen beeinträchtigen."

6. Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:

" § 6a Ausfuhrverbot, Ausnahmen

(1) Die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in andere Staaten zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See oder einer Verbrennung auf Hoher See ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kohlendioxidströme nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in einen anderen Staat zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See ausgeführt werden, wenn

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(Stand: 26.03.2026)

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