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Regelwerk, Abfall

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

Vom 15. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 37 vom 31.10.2019 S. 1467)
Gl.-Nr.: 2129-36-1



Auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen § 9 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) neu gefasst und § 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse.

§ 2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) über

  1. die Ziele der Maßnahmen,
  2. die Mittel, mit denen die Maßnahmen verwirklicht werden sollen, und
  3. die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stellung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis stattfinden.

(2) Der Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden.

(3) Der Maßnahmenträger teilt das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der zuständigen Behörde spätestens mit der Antragstellung mit.

§ 3 Form und Inhalt des Antrags

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. die Beschreibung der Maßnahmen nach § 1, insbesondere eine Beschreibung
    1. der mit ihnen verfolgten Zwecke,
    2. der einzelnen Arbeitsphasen,
    3. der jeweils zur Anwendung kommenden Arbeitsmethoden sowie
    4. des jeweils zu erwartenden Abfallaufkommens,
  2. die Beschreibung
    1. des Standorts der Maßnahmen und ihres räumlichen Umfangs einschließlich der physikalischen, geologischen, chemischen und biologischen Standortgegebenheiten sowie
    2. der von den Maßnahmen voraussichtlich betroffenen Meeresumwelt,
  3. die Beschreibung der einzubringenden Stoffe oder Gegenstände, insbesondere im Hinblick auf deren
    1. Herkunft, Gesamtvolumen, Form und durchschnittliche Zusammensetzung,
    2. physikalische, chemische, biochemische und biologische Eigenschaften, einschließlich ihrer Giftigkeit,
    3. Persistenz, Abbauverhalten und Anreicherung in Lebewesen und Sedimenten,
  4. die Beschreibung der zu erwartenden, auch grenzüberschreitenden, Verschmutzungen im Sinne von § 3 Absatz 4 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes und der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Meeresumwelt, auf die damit verbundenen Ökosysteme und auf die biologische Vielfalt, insbesondere im Hinblick auf die Empfindlichkeit von Habitaten, Populationen und Arten und im Hinblick auf andere rechtmäßige Meeresnutzungen,
  5. die Angabe der Dauer der zu erwartenden Umweltauswirkungen, einschließlich solcher Auswirkungen, die durch die Häufigkeit der Einbringungen oder durch das Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eintreten,
  6. die Beschreibung der zu erwartenden Veränderung der Wasserbeschaffenheit,
  7. die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen zu erwartende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen und Gefahren sowie Abfälle vermieden oder vermindert werden sollen,
  8. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, und
  9. Nachweise, dass die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erfüllt sind.

§ 4 Prüfung des Antrags, öffentliche Bekanntmachung und Auslegung

(1) Die zuständige Behörde hat nach Eingang des Antrags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen nach § 3 entspricht. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(2) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zuständige Behörde den Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, im Internet und in überregionalen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag ist nach der Bekanntmachung drei Monate zur Einsicht auszulegen.

§ 5 Beteiligung anderer Behörden

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