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Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
Vom 15. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 37 vom 31.10.2019 S. 1467)
Gl.-Nr.: 2129-36-1
Auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen § 9 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) neu gefasst und § 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse.
§ 2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) über
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stellung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis stattfinden.
(2) Der Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden.
(3) Der Maßnahmenträger teilt das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der zuständigen Behörde spätestens mit der Antragstellung mit.
§ 3 Form und Inhalt des Antrags
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Der Antrag muss enthalten
§ 4 Prüfung des Antrags, öffentliche Bekanntmachung und Auslegung
(1) Die zuständige Behörde hat nach Eingang des Antrags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen nach § 3 entspricht. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(2) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zuständige Behörde den Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, im Internet und in überregionalen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag ist nach der Bekanntmachung drei Monate zur Einsicht auszulegen.
§ 5 Beteiligung anderer Behörden
(Stand: 04.11.2019)
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