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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/157 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Zulassung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/157 vom 30.01.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Die Antragsteller beantragten die Zuordnung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose zur Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und zu den Funktionsgruppen "Emulgatoren", "Stabilisatoren", "Verdickungsmittel" und "Geliermittel", die Zuordnung von Ethylcellulose zur Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und zur Funktionsgruppe "Stabilisatoren" sowie die Zuordnung von Hydroxypropylcellulose zur Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und zu den Funktionsgruppen "Emulgatoren", "Stabilisatoren", "Verdickungsmittel" und "Geliermittel". Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde ihre Zuordnung zur Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und zur Funktionsgruppe "Bindemittel" beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihren Stellungnahmen vom 2. Juli 2020 3 und vom 31. Januar 2024 4 zu dem Schluss, dass mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. Da keine Daten vorlagen, war sie nicht in der Lage, eine Schlussfolgerung zur Sicherheit für die Verwender zu ziehen. Es wurden keine spezifischen Daten zur Wirksamkeit dieser Zusatzstoffe in Futtermitteln vorgelegt, doch da sie alle zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind, kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Wirkung, die bei der Verwendung dieser Stoffe in Lebensmitteln zu beobachten ist, vernünftigerweise auch erwartet werden könne, wenn sie als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden. Die Behörde hat auch die Berichte über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose die Bedingungen gemäß Artikel 5

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(Stand: 04.02.2025)

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