Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) KOM (2008) 810 endg.; Ratsdok. 17367/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. Dezember 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 5. Dezember 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 8. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 523/00 = AE-Nr. 002380

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) wurde am 27. Januar 2003 angenommen und trat am 13. Februar 2003 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten diese Richtlinie bis 13. August 2004 umsetzen. Die Triebkräfte und Gründe für die Sammlung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind seit der Annahme der Richtlinie unverändert geblieben.

Eine Überprüfung der WEEE-Richtlinie wird aus folgenden Gründen vorgeschlagen:

Mit der Überprüfung der WEEE-Richtlinie werden daher die folgenden besonderen Ziele verfolgt:

1.2. Allgemeiner Kontext

Bei der eingehenden Analyse im Rahmen der Überprüfung der WEEE-Richtlinie wurden die folgenden Probleme bei der Durchführung der Richtlinie ermittelt:

Wird nichts unternommen, dauern die genannten Probleme fort.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Rechtsakte, die mit diesem Vorschlag in Zusammenhang stehen, sind die Richtlinie 2002/96/EG selbst (in der geänderten Fassung) und die Entscheidungen, die die Kommission im Zusammenhang mit der Richtlinie getroffen hat.

1.4. Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die Ziele der überarbeiteten Richtlinie stehen vollkommen mit den allgemeinen Gemeinschaftsstrategien in Einklang, einschließlich der Strategie von Lissabon, der Strategie für nachhaltige Entwicklung, des Energie- und Klimapakets, des 6. Umweltaktionsprogramms und seiner Halbzeitüberprüfung, der integrierten Produktpolitik, der Thematischen Strategien für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen sowie für Abfallvermeidung und -recycling, des Pakets "Vermarktung von Produkten", der kürzlich von der Kommission eingeleiteten Leitmarktinitiative sowie der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Für die Überprüfung der WEEE-Richtlinie wurden in großem Umfang Daten erhoben und Untersuchungen durchgeführt. Während der gesamten Überprüfung tauschten die Interessenvertreter ständig Informationen aus, es wurde ein KMU-Panel eingerichtet und die Interessvertreter wurden online konsultiert. Mithilfe dieser Konsultationen und Untersuchungen konnten mehrere spezielle strategische Optionen aufgestellt und analysiert werden.

Während der Konsultationen im Rahmen dieser Überprüfung gingen Antworten unter anderem von Mitgliedstaaten, NRO, Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten, Verbrauchern, dem Einzelhandel, Kommunen, Betreibern von Behandlungs-, Recycling- oder Verwertungsanlagen, Organisationen für die Herstellerverantwortung und nationalen Herstellerregistern ein.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Interessenvertreter wurden aufgefordert, zu den vorgeschlagenen strategischen Optionen zur Klarstellung des Geltungsbereichs der WEEE-Richtlinie, zur Überarbeitung der Zielvorgaben für die Abfallsammlung und zur Wiederverwendung/ Verwertung und zum Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, zur Herstellerregistrierung und zu den Anforderungen an die Behandlung Stellung zu nehmen. Die Unterlagen zur öffentlichen Anhörung und eine Zusammenfassung der Meinungsäußerungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Da die geäußerten Meinungen die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen, wurde den Antworten in vollem Umfang Rechnung getragen.

Eine öffentliche Anhörung wurde vom 11.4.2008 bis zum 5.6.2008 per Internet durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 168 Antworten ein. Ergebnisse der Anhörung: http://circa.europa.eu/Public/irc/env/weee_2008_review/library .

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Methodik

Bei der Datenerhebung hat Bio Intelligence Service die vorliegende Literatur systematisch gesichtet und einen zusammenfassenden Bericht erstellt. Bei den übrigen Studien (United Nations University, Ökopol, Arcadis/Ecolas) handelte es sich um Forschungsstudien. Ein Sachverständigenworkshop und das KMU-Panel über das Euro-Info-Netz waren Teil der Studie der United Nations University.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

AEA Technology, Bio Intelligence Service, United Nations University und Unterauftragnehmer, Ökopol und Unterauftragnehmer, Ecolas und Unterauftragnehmer.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Berücksichtigung

Potenzielle Gefahren mit irreversiblen Folgen wurden nicht genannt.

Die Ratschläge in den vorgenannten Studien wurden in Kurzberichten über die Studien zusammengefasst und an verschiedenen Stellen für die Folgenabschätzung der strategischen Optionen herangezogen. In der Folgenabschätzung wird infolgedessen auf die betreffende Studie verwiesen.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen können abgerufen werden unter: http://circa.europa.eu/Public/irc/env/weee_2008_review/library .

2.3. Folgenabschätzung

Für die Überarbeitung dieser Richtlinie wurden mehrere Politikoptionen bewertet, einschließlich der Option, nichts zu ändern. Diese Optionen wurden auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen sowie nach ihrem Beitrag zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds beurteilt. Die Optionen betreffen zwei Bereiche: Optionen zur Steigerung der Wirksamkeit der WEEE-Richtlinie und Optionen zur Verbesserung ihrer Effizienz.

Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm genannte Folgenabschätzung zu dem Vorschlag vorgenommen. Der Bericht ist abrufbar unter:

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Für die Überarbeitung der WEEE-Richtlinie werden im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen:

3.2. Rechtsgrundlage

Artikel 175 EG-Vertrag.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Umweltschutzmaßnahmen fallen unter die Zuständigkeit sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten. Die Verschmutzung, die durch die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verursacht wird, ist grenzüberschreitend. Dies gilt insbesondere für die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, die von der Verbrennung, der Verkippung oder von nicht ordnungsgemäßem Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ausgeht. Die angestrebte Verbesserung der Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kann daher von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden, weswegen eine Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich ist. Unterschiedliche einzelstaatliche Strategien für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind zudem der Wirksamkeit des Recyclingkonzepts abträglich. Außerdem führen unterschiedliche einzelstaatliche Registrierungs- und Berichterstattungsanforderungen für Hersteller zu überflüssigem Verwaltungsaufwand. Deswegen sollte auf Gemeinschaftsebene gehandelt werden.

Handelten die Mitgliedstaaten allein, so hätte dies ein geringeres Maß an Umweltschutz, höhere Kosten und einen höheren Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten zur Folge.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Da die Probleme, derentwegen die WEEE-Richtlinie überprüft werden soll, grenzüberschreitend sind, ist es angezeigt, sie auf EU-Ebene zu regeln. Harmonisierte Anforderungen an Hersteller und Behörden in der gesamten EU steigern die Kosteneffizienz, fördern die Vereinfachung und führen zu einem höheren Maß an Umweltschutz in der gesamten EU.

Indikatoren:

Der Rat und das Europäische Parlament verlangten in der Richtlinie 2002/96/EG die Überarbeitung der Zielvorgabe für die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Zielvorgaben für das Recycling und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einschließlich - soweit angebracht - für die Wiederverwendung ganzer Geräte, und für die unter Kategorie 8 des Anhangs IA fallenden Geräte (medizinische Geräte). Diese Überprüfung ist Teil der Entwicklung eines besseren ordnungspolitischen Umfelds in der EU. Die Klärung des Geltungsbereichs und bestimmter Begriffsbestimmungen in der Richtlinie, die Festlegung von Zielvorgaben und die Einrichtung interoperabler Systeme für die Herstellerregistrierung dürften sich nicht wirksam verwirklichen lassen, wenn die einzelnen Mitgliedstaaten alleine vorgehen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Vorschlag enthält die rechtlichen Anforderungen für eine harmonisierte Gemeinschaftsstrategie für die Sammlung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, überlässt es jedoch gleichzeitig den Mitgliedstaaten, die geeignetsten einzelstaatlichen Maßnahmen zu treffen, um das Ziel des Vorschlags zu erreichen. Da sich die Richtlinie auf Artikel 175 EG-Vertrag stützt, ist Spielraum für weitere einzelstaatliche Maßnahmen vorhanden. Die Maßnahmen in der vorgeschlagenen Überarbeitung der WEEE-Richtlinie gehen auf die Probleme, die bei der Anwendung der Richtlinie 2002/96/EG aufgetreten sind, und die Punkte ein, die der Rat und das Europäische Parlament für die Überprüfung genannt haben.

Abbau von Verwaltungsaufwand:

3.5. Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Da neuere Forschungsarbeiten bestätigt haben, dass sich weder die Triebkräfte noch die Gründe für die Sammlung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geändert haben, wird als Maßnahme eine Überprüfung einer bestehenden Richtlinie vorgeschlagen.

4. Auswirkungen auf Den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

5.1. Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften für natürliche Personen wie folgt vereinfacht:

Der Vorschlag ist im gleitenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: 2008/ENC/002) vorgesehen.

5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

5.3. Neufassung

Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften.

5.4. Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

5.5. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die wesentlichen Vorschläge zur Neufassung der Richtlinie 2002/96/EG betreffen

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Ziele

Diese Richtlinie bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern.

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Produktkonzeption

Artikel 5
Getrennte Sammlung

Artikel 6
Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Artikel 7
Sammelquote

Artikel 86
Behandlung

Artikel 9
Genehmigungen und Inspektionen

Artikel 10
erbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Artikel 117
Zielvorgaben für die Verwertung

Artikel 128
Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten

Artikel 139
Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte

Artikel 1410
Informationen für die Nutzer

Artikel 1511
Informationen für Behandlungsanlagen

Artikel 1612
Registrier-, Informations- und Berichtspflicht

Artikel 1713
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Artikel 1814
Ausschuss

Artikel 1915
Sanktionen

Artikel 2016
Inspektion und Überwachung

Artikel 2117
Umsetzung

Artikel 22
Aufhebung

Artikel 2318
Inkrafttreten

Artikel 2419
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident

Anhang IA
Von dieser Richtlinie erfasste Gerätekategorien


Anhang IB
Auflistung der Produkte, die im Sinne dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen


1. Haushaltsgroßgeräte

2. Haushaltskleingeräte

3. IT- und Telekommunikationsgeräte

4. Geräte der Unterhaltungselektronik

5. Beleuchtungskörper

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (Mit Ausnahme ortsfester industrieller Grosswerkzeuge)

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8. Medizinische Geräte (Mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

10. Automatische Ausgabegeräte

Anhang I
Mindestüberwachungsanforderungen für die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

ANHANG II
Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 86 Absatz 21

Anhang III
Technische Anforderungen gemäß Artikel 86 Absatz 3

Anhang IV
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Anhang V

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (genannt in Artikel 22)

Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24)
Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106)
Richtlinie 2008/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 65)

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (genannt in Artikel 22)

Richtlinie Frist für die Umsetzung
2002/96/EG 13. August 2004
2003/108/EG 13. August 2004
2008/34/EG -

Anhang VI
Entsprechungstabelle

Richtlinie 2002/96/EG Diese Richtlinie
Artikel 1 -
-Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2
-Artikel 2 Absatz 3 Einleitung
Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 1 teilweise Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b
-Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c
Anhang IB Nummer 5 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d
Anhang IB, Ziffer 8 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe 3
-Artikel 2 Absatz 4
Artikel 3 Buchstaben a bis d Artikel 3 Buchstaben a bis d
-Artikel 3 Buchstabe e
Artikel 3 Buchstabe e Artikel 3 Buchstabe f
Artikel 3 Buchstabe f Artikel 3 Buchstabe g
Artikel 3 Buchstabe g Artikel 3 Buchstabe h
Artikel 3 Buchstabe h Artikel 3 Buchstabe i
Artikel 3 Buchstabe i Artikel 3 Buchstabe j
Artikel 3 Buchstabe j Artikel 3 Buchstabe k
Artikel 3 Buchstabe k Artikel 3 Buchstabe l
Artikel 3 Buchstabe l -
-Artikel 3 Buchstabe m
Artikel 3 Buchstabe m Artikel 3 Buchstabe n
-Artikel 3 Buchstaben o bis s
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Artikel 5 Absätze 1 bis 3
-Artikel 6 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 5 -
-Artikel 7
-Artikel 8 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 3 Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 erster Satz
Anhang II Nummer 4 Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 8 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 6 Artikel 8 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 9 Absätze 1 und 2
Artikel 6 Absatz 4 Artikel 9 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 5 Artikel 10 Absätze 1 und 2
-Artikel 10 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 1 -
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 1
-Artikel 11 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 -
Artikel 7 Absatz 4 -
Artikel 7 Absatz 5 Artikel 11 Absatz 4
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 -
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 -
Artikel 8 Absatz 4 -
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 -
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 2
-Artikel 14 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 4
Artikel 10 Absatz 4 Artikel 14 Absatz 5
Artikel 11 Artikel 15
-Artikel 16 Absätze 1 bis 4
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 16 Absatz 5
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 -
Artikel 12 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 6
Artikel 13 Artikel 17
Artikel 14 Artikel 18
Artikel 15 Artikel 19
Artikel 16 Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1
-Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2
-Artikel 20 Absätze 2 und 3
Artikel 17 Absätze 1 bis 3 Artikel 21 Absätze 1 bis 3
Artikel 17 Absatz 4 -
-Artikel 22
Artikel 18 Artikel 23
Artikel 19 Artikel 24
Anhang IA -
Anhang IB -
-Anhang I
Anhänge II bis IV Anhänge II bis IV
-Anhang V
-Anhang VI

Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, deren finanzielle Auswirkungen sich auf die Einnahmen beschränken

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument