Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Dezember 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ...[bitte einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

Es handelt sich um eine Anpassung bei der Organisationsbezeichnung, die auf das Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 016/6291) zurückgeht. Es werden die Regelungen der AZRG-Durchführungsverordnung an die entsprechende Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze angepasst.

Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) vorbehalten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 350:
Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.

Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter