Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Die vorgesehene Verordnungsänderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) und des § 288 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1224), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnungsänderung

Die demografische Entwicklung sowie der Strukturwandel hin zu wissens- und forschungsintensiven Industrien und Dienstleistungen erfordern langfristig ein steigendes Angebot an qualifizierten Fachkräften. Vorrangiges Ziel bleibt die Stärkung des inländischen Erwerbspersonenpotenzials durch Aus- und Weiterbildung inländischer Fachkräfte, die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Älteren und die Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten, insbesondere von Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Im Bereich der Hochqualifizierten kann sowohl kurz- als auch langfristig ein zusätzlicher Bedarf auftreten.

Um Deutschland im internationalen Wettbewerb um hochqualifizierte Fachkräfte zu stärken hat das Bundeskabinett daher am 16. Juli 2008 das "Aktionsprogramm der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in

Deutschland" beschlossen. Das Aktionsprogramm beinhaltet ein Maßnahmenpaket, das Änderungen des Aufenthaltsgesetzes und der Verordnungen zum Ausländerbeschäftigungsrecht erfordert. Die vorliegende Änderungsverordnung setzt das Aktionsprogramm um, soweit Änderungen der Beschäftigungsverordnung betroffen sind.

Das geltende Recht sieht für Akademikerinnen und Akademiker aus Drittstaaten nur für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie oder bei einem öffentlichen Interesse an ihrer Beschäftigung einen Zugang aus dem Ausland zum deutschen Arbeitsmarkt vor. Um die Position Deutschlands im internationalen Wettbewerb um hochqualifizierte Fachkräfte zu stärken, wird der Arbeitsmarkt künftig durch Neuregelung des § 27 Beschäftigungsverordnung für alle Akademikerinnen und Akademiker aus Drittstaaten geöffnet. Für die Unternehmen wird damit ein Weg eröffnet, Akademikerinnen und Akademiker aus Drittstaaten zu beschäftigen, ohne dass dabei - wie für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an hochqualifizierte Ausländer nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz - eine besondere Gehaltsschwelle gilt. Diese Öffnung dürfte auch für kleinere und mittlere Unternehmen von Bedeutung sein. Zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird jedoch weiterhin geprüft, dass für die konkrete Beschäftigung keine deutschen Arbeitsuchenden oder ihnen hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs rechtlich gleichgestellte Ausländerinnen und Ausländer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer deutscher Beschäftigter.

Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen verfügen über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache und der deutschen Kultur. Für Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen, die in Deutschland eine qualifizierte betriebliche Ausbildung absolvieren möchten, entfällt daher das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit. Der Aufenthaltstitel kann daher ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde erteilt werden. Der Zugang zu einer sich daran anschließenden Beschäftigung sowie bei Vorliegen eines akademischen Abschlusses zu jeder der Ausbildung entsprechenden Beschäftigung wird durch Verzicht auf die Vorrangprüfung erleichtert.

Um das Ziel des Aktionsprogramms, die Fachkräftebasis zu stärken, zu verwirklichen und Wertungswidersprüche innerhalb des Ausländerbeschäftigungsrechts zu vermeiden, wird bei leitenden Angestellten von deutschausländischen Gemeinschaftsunternehmen sowie bei leitenden Angestellten und Personen mit unternehmensspezifischen Kenntnissen, die von ihrem deutschen Arbeitgeber ins Inland versetzt werden, durch Änderung des § 28 Beschäftigungsverordnung ebenfalls auf die Vorrangprüfung verzichtet. Zur Verfahrensvereinfachung des internationalen Personalaustauschs wird zudem in § 2 Beschäftigungsverordnung vorgesehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Unternehmensteil für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Änderung der Verordnung hat keine zusätzliche Belastung für die öffentlichen Haushalte zur Folge.

2. Vollzugsaufwand

Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die Änderung der Verordnung keine verwaltungsmäßigen Mehrkosten. Durch den Wegfall der Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitsuchender bei der Zulassung von leitenden Angestellten und anderen Personen mit unternehmensspezifischen Kenntnissen vermindert sich der Vollzugsaufwand der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Zustimmung zur Beschäftigung in einer nicht bezifferbaren Anzahl von Fällen. Darüber hinaus entfällt das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit bei der Zulassung von Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung und bei im Ausland beschäftigten Fachkräften eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der dreimonatigen betrieblichen Weiterbildung. Die Ausländerbehörden können den Aufenthaltstitel in diesen Fällen ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit erteilen.

III. Sonstige Kosten

Die vorgesehene Verordnungsänderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft wird mit dem Verordnungsentwurf eine Informationspflicht geändert. Mit der vorgesehenen Erweiterung des Arbeitsmarktzugangs für Akademikerinnen und Akademiker aus Drittstaaten dürfte sich die Zahl der Fälle erhöhen, in denen die Unternehmen nach § 39 Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz verpflichtet sind, den Agenturen für Arbeit vor der Beschäftigung Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen zu erteilen. Nach geltendem Recht ist die Zulassung auf IT-Fachkräfte und andere Fachkräfte mit ausländischen Hochschulausbildungen beschränkt, an deren Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht. Im Jahr 2007 sind 3.411 IT-Fachkräften aus Drittstaaten und 2.205 anderen Fachkräften mit Hochschulausbildung von den Agenturen für Arbeit Zustimmungen zur Beschäftigung in Deutschland erteilt worden. Unter der Voraussetzung, dass sich die Zahl der Zulassungen bei den Fachkräften außerhalb des IT-Bereichs durch den vorgesehenen Verzicht auf das öffentliche Interesse an der Beschäftigung in dem Umfang der bisherigen Zulassungen erhöht betragen für die Wirtschaft die Kosten für die Erfüllung der Informationspflicht über die Arbeitsbedingungen rund 28.000 Euro.

b) Bürokratiekosten der Bürger und der Verwaltung

Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt geändert oder abgeschafft. Vielmehr wird das Verfahren für die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung und von im Ausland beschäftigten Fachkräften eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der dreimonatigen betrieblichen Weiterbildung durch Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit vereinfacht.

V. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Beschäftigungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a)

Mit der Neuregelung entfällt für Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen aus Drittstaaten, die in Deutschland eine qualifizierte betriebliche Ausbildung absolvieren möchten, das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit. Der Aufenthaltstitel kann daher ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörden erteilt werden. Konkretisiert wird der Begriff der "qualifizierten Berufsausbildung" durch § 25 Beschäftigungsverordnung, wonach es sich um Berufsausbildungen mit einer mindestens dreijährigen Ausbildungsdauer handelt.

Zu Buchstabe b)

Der bisherige Wortlaut des § 2 Beschäftigungsverordnung wird unverändert in Absatz 2 übernommen.

Zu Buchstabe c)

Zur Verfahrensvereinfachung des internationalen Personalaustauschs sieht Absatz 3 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Aufgrund der Einbeziehung des § 2 Beschäftigungsverordnung gilt die dreimonatige Weiterbildung nach § 16 Satz 1 Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Daher bedürfen Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staaten nach den §§ 15 und 17 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung für die Einreise und den Kurzaufenthalt in Deutschland keines Aufenthaltstitels mehr. Im Übrigen bedarf das Visum nach § 37

Aufenthaltsverordnung nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern kann unmittelbar durch die Auslandsvertretung erteilt werden.

Zu Nummer 2 (§ 7)

Am 20. Mai 2006 ist der Deutsche Sportbund mit dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland zum Deutschen Olympischen Sportbund verschmolzen. Die Änderung in Nummer 4 übernimmt die neue Bezeichnung.

Zu Nummer 3 (§ 8)

Nach der geltenden Regelung setzt die Zulassung von im Ausland beschäftigten Journalisten, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber in das Bundesgebiet entsandt werden die Anerkennung ihrer Tätigkeit durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung voraus. Dies gilt unabhängig von der vorgesehenen Aufenthaltsdauer.

Mit der vorgesehenen Änderung dieser Vorschrift soll die Zulassung für die Fälle erleichtert werden, in denen die Journalisten lediglich zur kurzfristigen Berichterstattung, z.B. über politische Ereignisse oder kulturelle Veranstaltungen, nach Deutschland einreisen. Zur Erleichterung sieht die Nummer 2 vor, bei auf längstens bis zu drei Monaten im Jahr beschränkten Aufenthalten auf die Anerkennung der journalistischen Betätigung durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung zu verzichten.

Die auf bis zu drei Monate begrenzten Tätigkeiten der entsandten ausländischen Journalisten gelten nach § 16 Satz 1 Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Daher bedürfen Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staaten nach den §§ 15 und 17 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung für die Einreise und den Kurzaufenthalt in Deutschland keines Aufenthaltstitels. Im Übrigen bedarf das Visum nach § 37 Aufenthaltsverordnung nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern kann unmittelbar durch die Auslandsvertretung erteilt werden. Aufenthaltsrechtliche Aspekte, wie z.B. die Ausübung der journalistischen Tätigkeit als Zweck des Aufenthaltes oder Sicherheitsüberprüfungen, werden in den Fällen der kurzfristigen Betätigungen im Rahmen des Visumverfahrens von den deutschen Auslandsvertretungen bzw. bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle durchgeführt.

Bei längeren Aufenthalten der entsandten ausländischen Journalisten bleibt die Zulassung nach der Nummer 1 von der Anerkennung ihrer Tätigkeit durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung abhängig.

Zu Nummer 4 (§ 18)

Mit der Änderung wird die zulässige Höchstdauer für die Beschäftigung der ausländischen Saisonkräfte von vier auf sechs Monate verlängert. Die Verlängerung der Beschäftigungsdauer soll vor dem Hintergrund der sinkenden Zahl der ausländischen Saisonkräfte dazu beitragen, dass die Betriebe der Landwirtschaft und des Gartenbaues ihren für die Einbringung der Ernten erforderlichen Arbeitskräftebedarf weiter ausreichend decken können.

Zu Nummer 5 (§ 27)

Zu Satz 1

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die von der Regelung erfassten Fachkräfte nicht nur über ein beliebiges Arbeitsplatzangebot verfügen, sondern die vorgesehene Beschäftigung ihrer beruflichen Qualifikation entsprechen muss. Als der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sind - unabhängig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung - auch solche Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzen und bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden.

Zu Nummer 1:

Mit der Regelung wird der Arbeitsmarkt über den IT-Bereich hinaus künftig für Akademikerinnen und Akademiker aus Drittstaaten für alle Fachrichtungen unter Verzicht auf das nach geltendem Recht geforderte öffentliche Interesse an der Beschäftigung geöffnet. Zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird jedoch weiterhin geprüft, dass für die konkrete Beschäftigung keine deutschen Arbeitsuchenden oder ihnen hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs rechtlich gleichgestellte Ausländerinnen und Ausländer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer deutscher Beschäftigter.

Der Begriff des Hochschulabschlusses erfasst neben universitären Abschlüssen auch Fachhochschulabschlüsse. Als abgeschlossenes Hochschulstudium gelten darüber hinaus Ausbildungen, deren Abschlüsse durch das Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt sind (z.B. Studium an einer Berufsakademie in einzelnen Bundesländern). Studienabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, müssen in Deutschland anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Dies ist erforderlich da nicht jeder Hochschulabschluss, der im Ausland erworben werden kann, die für eine Beschäftigung als Akademiker erforderliche berufliche Qualifikation vermittelt.

Es muss daher sichergestellt werden, dass eine Vergleichbarkeit mit den inländischen Anforderungen gegeben ist. Entsprechend der mit dem Entwurf eines Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vorgesehenen Neuregelung des § 18a Aufenthaltsgesetz wird daher die Anerkennung oder die Vergleichbarkeit des ausländischen Studienabschlusses gefordert. Soweit für einen im Ausland erworbenen Studienabschluss eine formale Anerkennung nicht vorgesehen oder erforderlich ist, ist für die Frage, ob es sich um einen vergleichbaren Studienabschluss handelt, auf die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz abzustellen, die im Internet unter http://www.anabin.de öffentlich zugänglich sind.

Zu Nummer 2:

Die Vorschrift erfasst die im geltenden Recht bisher durch § 27 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung geregelten Fälle der ausländischen IT-Fachkräfte, die ohne einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss erworben zu haben, beruflich vergleichbar qualifiziert sind.

Zu Nummer 3:

Die Vorschrift erfasst die im geltenden Recht bisher durch § 27 Nr. 2 und 3 Beschäftigungsverordnung geregelten Fälle von ausländischen Akademikerinnen und Akademikern, die innerhalb des ersten Jahres nach erfolgreichem Abschluss der Hochschulausbildung in Deutschland eine angemessene Beschäftigung nach § 16 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz aufnehmen oder nach der Hochschulausbildung in Deutschland zunächst im Ausland gearbeitet haben und zur Aufnahme einer akademischen Beschäftigung erneut einreisen.

Zu Nummer 4:

Entsprechend den Vorgaben des Aktionsprogramms wird der Arbeitsmarkt für Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen geöffnet, die in Deutschland eine qualifizierte Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben. Konkretisiert wird der Begriff der "qualifizierten Berufsausbildung" durch § 25 Beschäftigungsverordnung, wonach es sich um Berufsausbildungen mit einer mindestens dreijährigen Ausbildungsdauer handelt. Die geforderte Dauer der Ausbildung bezieht sich auf die generelle Dauer der Ausbildung und nicht auf die individuelle Ausbildungsdauer der betroffenen Ausländerin bzw. des Ausländers. Damit wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch in den Fällen erfüllt sind, in denen die Ausländerin bzw. der Ausländer über eine Qualifikation verfügt, die Ausbildung in verkürzter Zeit erfolgreich zu absolvieren.

Zu Satz 2:

Bei den ausländischen Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen, die die Beschäftigung im Anschluss an das Studium in Deutschland aufnehmen, entspricht der Verzicht auf die Vorrangprüfung der bisherigen Regelung des § 1 Nr. 2 der Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung. Ebenfalls auf die Vorrangprüfung verzichtet wird bei den Absolventen deutscher Hochschulen, die als Bildungsinländer zunächst in das Ausland gegangen sind, sowie bei Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen mit ausländischem Hochschulabschluss oder einer in Deutschland abgeschlossenen Ausbildung. Für die genannten Personengruppen bedarf es aber weiterhin der Prüfung, ob die Arbeitsbedingungen für die angestrebte Beschäftigung nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer deutscher Beschäftigter.

Zu Nummer 6 (§ 28)

Mit der Änderung wird bei der Beschäftigung von leitenden Angestellten deutschausländischer Gemeinschaftsunternehmen sowie bei leitenden Angestellten und Personen mit unternehmensspezifischen Kenntnissen, die von ihrem deutschen Arbeitgeber ins Inland versetzt werden, auf die Vorrangprüfung verzichtet. Da diese Personen bereits in dem Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigt sind, ist die Vorrangprüfung nicht sinnvoll.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Satz 1:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Zu Satz 2:

Mit der vorliegenden Verordnung wird der bisher in § 1 Nr. 2 Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung geregelte Verzicht auf die Vorrangprüfung bei ausländischen Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen für eine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung in den § 27 Beschäftigungsverordnung übernommen. Der nach § 1 Nr. 1 Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung bisher auf bestimmte Ingenieure aus den neuen EU-Mitgliedstaaten beschränkte Verzicht auf die Vorrangprüfung bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen-EU wird zum 1. Januar 2009 durch Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung auf alle Akademikerinnen und Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten ausgeweitet. Die Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung wird damit gegenstandslos und aufgehoben.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 677:
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung wird der Anwendungsbereich einer Informationspflicht der Wirtschaft erweitert. Hierdurch entstehen Bürokratiekosten in Höhe von geschätzt 28.200 Euro pro Jahr. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter