Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Vom ...

Auf Grund des Artikels 243 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

§ 12 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Inkrafttreten

Berlin, den [Datum]

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Durch die Verordnung soll für Produkte und Geräte, die in Kundenanlagen nach § 12 AVBWasserV verwendet werden, das europarechtliche Prinzip der gegenseitigen Anerkennung geregelt werden. Diese Produkte und Geräte müssen weiterhin den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Es soll in § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 AVBWasserV künftig aber klarer geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder Gerät diese Voraussetzungen erfüllt, insbesondere Produkte und Geräte, die nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragstaat des EWR oder der Türkei hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden. Für diese wird neu eine Gleichwertigkeitsregelung vorgesehen (vgl. Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen -

Erleichterung des Marktzugangs für Waren in einem anderen Mitgliedstaat: praktische Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung, ABl. EU (Nr. ) C 265 S. 2 v. 4.11.2003). § 12 Absatz 4 Satz 4 AVBWasserV unterscheidet dabei, den europäischen Vorgaben entsprechend zwischen Produkten und Geräten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt wurden (§ 12 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 AVBWasserV) und Produkten und Geräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden (§ 12 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 AVBWasserV) und legt als

Bewertungsmaßstab für das durch diese Produkte und Geräte zu erfüllende Schutzniveau den in Deutschland einzuhaltenden Maßstab fest.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Durch Artikel 1 wird § 12 Absatz 4 AVBWasserV neugefasst. § 12 Absatz 4 Satz 1 AVBWasserV regelt weiterhin, dass Geräte und Produkte, die für Kundenanlagen verwendet werden den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Dies wird nach § 12 Absatz 4 Satz 2 AVBWasserV im Vorgriff auf eine angestrebte europäische Harmonisierung der technischen Spezifikationen für Bauprodukte im Trinkwasserbereich vermutet, wenn ein Produkt oder Gerät eine CE-Kennzeichnung

für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich aufweist. Die Vermutung ist gerechtfertigt, da davon auszugehen ist, dass bei der Vergabe der Zeichen in aller Regel die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft und durch Aufbringung des Zeichens bestätigt wird. Dasselbe gilt nach § 12 Absatz 4 Satz 3 AVBWasserV für Geräte und Produkte, die das DIN-DVGW-Zeichen oder das DVGW-Zeichen tragen. Bei einer Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) wird -anders als noch in § 12 Absatz 4 Satz 2 AVBWasserV a. F. - nicht mehr vermutet, dass das Produkt oder Gerät den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, da eine GS-Kennzeichnung allein nicht den notwendigen Anforderungen für eine Trinkwassereignung genügt.

Für Produkte und Geräte, die in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden, ist in § 12 Absatz 4 Satz 4 AVBWasserV neu geregelt, unter welchen Voraussetzungen zu vermuten ist, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und damit in Kundenanlagen verwendet werden dürfen. Diese Produkte und Geräte werden Produkten und Geräten nach § 12 Absatz 4 Satz 3 AVBWasserV gleichgestellt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Erreichen diese im Ausland hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Geräte dauerhaft dieses Schutzniveau, wird auch hinsichtlich dieser vermutet, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und damit die Voraussetzungen für eine Verwendung in Kundenanlagen nach § 12 AVBWasserV erfüllen.

I. Kosten und Preiswirkungen

Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.

II. Bürokratiekosten

Mit den vorgesehenen Änderung zu § 12 Absatz 4 AVBWasserV werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger oder Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

III. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderung des § 12 Absatz 4 AVBWasserV. Die Änderung soll am Tage nach der Verkündung der Verordnung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 826:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung des § 12 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter