Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

A. Problem und Ziel

Das Vorläufige Tabakgesetz (§ 41 Absatz 2) enthält eine Ermächtigung zugunsten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) fachliche Anforderungen an Personen zu erlassen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt werden. Sie stammt noch aus dem Jahr 1974. Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Produktpalette, der Herstellungs- und Vertriebsformen und der Globalisierung des Handels sind die Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse gestiegen, die dem eingesetzten Kontrollpersonal in Aus- und Fortbildung zu vermitteln sind. In der Vollzugspraxis besteht regelmäßig Personenidentität zwischen Lebensmittelkontrolleuren und Tabakkontrolleuren. Es erscheint daher sachgerecht, hier zu einem Gleichlauf des Qualifikationserwerbs zu kommen. Dem steht derzeit entgegen, dass sich der Umfang der Ermächtigungen im Vorläufigen Tabakgesetz (§ 41 Absatz 2) und im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (§ 42 Absatz 1) unterscheidet.

B. Lösung

Die im Vorläufigen Tabakgesetz (§ 41 Absatz 2) zugunsten des BMELV bestehende Ermächtigung wird aktualisiert. Die Ermächtigung im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (§ 42 Absatz 1) dient dabei als Vorbild. Das BMELV kann künftig sowohl für nicht wissenschaftlich als auch für wissenschaftlich ausgebildete Personen, die zum Vollzug des Vorläufigen

Tabakgesetzes eingesetzt werden, Anforderungen an die Qualifikation festlegen. Es wird klargestellt, dass das BMELV berechtigt ist, die Modalitäten des Nachweises der Qualifikation zu regeln.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine unmittelbaren Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Es entsteht unmittelbar kein Erfüllungsaufwand für die Länder.

F. Weitere Kosten

Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:

" § 38b Übertragung von Ermächtigungen

In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen."

2. § 41 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Überwachung ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Das Vorläufige Tabakgesetz (§ 41 Absatz 2) enthält eine Ermächtigung zugunsten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) fachliche Anforderungen an Personen zu erlassen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt werden, allerdings nur, soweit diese nicht wissenschaftlich ausgebildet sind. Die Ermächtigung stammt noch aus dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz von 1974. Von der Ermächtigung wurde in der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) Gebrauch gemacht. Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Produktpalette, der Herstellungs- und Vertriebsformen und der Globalisierung des Handels sind die Anforderungen an das in der Lebensmittelüberwachung und in der Tabaküberwachung eingesetzte Kontrollpersonal gestiegen. Die Gestaltung der Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals muss dieser Entwicklung Rechnung tragen. Im Bereich des Vollzuges tabakrechtlicher Bestimmungen ist die Bundesrepublik Deutschland durch das Recht der Europäischen Union verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das in der amtlichen Überwachung eingesetzte Personal über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügt (Artikel 18 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Die Bundesregierung hat sich daher entschlossen die Bestimmungen der bestehenden LKonV zu überarbeiten.

In der Vollzugspraxis besteht regelmäßig Personenidentität zwischen Lebensmittelkontrolleuren und Tabakkontrolleuren. Das Berufsbild des (ausschließlichen) Tabakkontrolleurs existiert fast nicht. Die Überwachung von Tabakerzeugnissen macht nur einen Teil der Aktivitäten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung aus.

Es erscheint daher sachgerecht, zu einem Gleichlauf des Qualifikationserwerbs zum Vollzug des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und des Vorläufigen Tabakgesetzes zu kommen. Dem steht derzeit entgegen, dass sich der Umfang der Ermächtigungen im LFGB (§ 42 Absatz 1) und im Vorläufigen Tabakgesetz (§ 41 Absatz 2) unterscheidet. Die Ermächtigung im Vorläufigen Tabakgesetz ist auf Regelungen für nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen beschränkt. Eine Ermächtigung zur Regelung des Nachweises der Qualifikation ist nicht ausdrücklich vorgesehen.

II. Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf sieht vor, die bereits bestehende Ermächtigung zugunsten des BMELV im Vorläufigen Tabakgesetz (§ 41 Absatz 2) zu aktualisieren. Die Ermächtigung im LFGB (§ 42 Absatz 1) zur Regelung von Anforderungen an die fachliche Qualifikation von Personen, die mit dem Vollzug des LFGB beauftragt werden, dient dabei als Vorbild.

Es bleibt wie bisher dabei, dass die Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen nur fachlich ausgebildeten Personen übertragen werden darf. Der Umfang der Ermächtigung wird erweitert. Das BMELV kann künftig nicht nur für nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen, sondern auch für wissenschaftlich ausgebildete Personen Anforderungen an die Qualifikation festlegen. Es wird klargestellt, dass das BMELV berechtigt ist, die Modalitäten des Nachweises der Qualifikation zu regeln.

Die vorgesehenen Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Es handelt sich um einen Bereich, in dem der europäische Gesetzgeber keine Regelungskompetenz hat.

Die vorgesehene Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes sichert die Qualität der Marktüberwachung und dient damit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrauchern. Sie steht daher im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zum gesundheitlichen Verbraucherschutz.

Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 Grundgesetz - Recht der Genussmittel. Dazu gehören die insbesondere dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften über die Herstellung, Verarbeitung, Zusammensetzung und Kennzeichnung solcher Erzeugnisse. Aufgrund des Sachzusammenhangs umfasst der Kompetenztitel auch die Zuständigkeit des Bundes, Anforderungen an die Qualifikation von Personen zu regeln, die im Rahmen der amtlichen Überprüfung und Durchsetzung der Vorschriften über Genussmittel tätig werden.

Für das Recht der Genussmittel hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG das Recht zur Gesetzgebung, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordern.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, die im Vorläufigen Tabakgesetz bestehende Ermächtigung zugunsten des BMELV zur Regelung der fachlichen Anforderungen an Personen, die in Deutschland in der Überwachung von Tabakerzeugnissen tätig sind, zu aktualisieren. Damit wird die Grundlage geschaffen, um in Zukunft für diesen Personenkreis einheitliche Anforderungen an die Aus- und Fortbildung neu zu regeln, damit ein möglichst weitgehend einheitliches Niveau sichergestellt wird, sowohl im Hinblick auf die hohe fachliche Qualität der Überwachung als auch auf die Anerkennung der fachlichen Befähigung, die Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist.

Das Vorläufige Tabakgesetz ist in Deutschland die zentrale Rechtsvorschrift, mit der die Vermarktung von Tabakerzeugnissen geregelt ist. Für die erfasste Produktpalette besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche Regeln und deren gleichmäßige Durchsetzung bedingt. Dies ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Ohne bundeseinheitliche Regelung der fachlichen Anforderungen an Tabakkontrolleure wären durch eine Vielzahl unterschiedlicher Ländergesetze Beeinträchtigungen im Hinblick auf die gleichmäßige Durchführung der Marktüberwachung zu befürchten. Ein im gesamtstaatlichen Interesse liegender einheitlicher Vollzug wäre nicht gewährleistet. Dies würde zu Rechtsunsicherheiten bei Herstellern und Verbrauchern führen. Zudem wäre nicht sichergestellt, dass die Qualifikation des Kontrollpersonals in jedem Bundesland anerkannt wird. Dies ist geeignet, zu Einschränkungen der Mobilität zu führen und die Rechtseinheit für eine Berufsgruppe zu konterkarieren.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Subdelegationsbefugnis in Artikel 1 Nummer 1 folgt aus Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz.

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (sog. Vollzugsaufwand)

Für die Länder entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand, da lediglich eine bestehende Ermächtigung aktualisiert wird. Die Regelung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Vollzugsstrukturen oder Personalorganisation.

4. Sonstige finanzielle Auswirkungen

Zusätzliche finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1: Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Nummer 1:

Nummer 1 fügt einen neuen § 38b in das Vorläufige Tabakgesetz ein.

Artikel 1 Nummer 2 (§ 38b) ermöglicht es dem BMELV seine Verordnungsermächtigung, sofern es davon Gebrauch macht, durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen zu übertragen (Subdelegationsbefugnis). Die Landesregierungen können diese selbst weiterdelegieren. Die Vorschrift orientiert sich vollständig am vergleichbaren § 70 Absatz 13 LFGB.

Nummer 2:

Nummer 2 enthält eine neue Fassung von § 41 Absatz 2 Vorläufiges Tabakgesetz.

Artikel 1 Nummer 2 (§ 41 Absatz 2) ermächtigt das BMELV, Bestimmungen über die fachlichen Anforderungen an Personen zu erlassen, die Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen wahrnehmen wollen. Die Vorschrift orientiert sich vollständig an der vergleichbaren § 42 Absatz 1 LFGB. Über den Umfang der bereits bestehenden Ermächtigung hinaus wird die Regelungsbefugnis des BMELV auf wissenschaftlich ausgebildete Personen erweitert. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, das gesamte Kontrollpersonal beispielsweise zu regelmäßiger Fortbildung zu verpflichten. Es wird außerdem klargestellt, dass der Bund berechtigt ist, Regelungen zu erlassen, wie der Nachweis zu führen ist, dass die fachlichen Anforderungen erfüllt werden.

Zu Artikel 2: Inkrafttreten

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Es handelt sich um eine Ermächtigung zugunsten des BMELV. Sie hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen für Dritte. Es ist daher nicht geboten, einen Übergangszeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorzusehen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2319:
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.

Zusammenfassung:

Erfüllungsaufwand
Wirtschaftkeine Auswirkungen
Verwaltungkeine Auswirkungen
Bürgerkeine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen:

Mit dem Regelungsvorhaben wird eine bereits bestehende Verordnungsermächtigung im Vorläufigen Tabakgesetz aktualisiert und erweitert. Künftig soll das Ressort sowohl für nicht wissenschaftlich als auch für wissenschaftlich ausgebildete Tabakkontrolleure die Anforderungen an die Qualifikation festlegen können.

Hintergrund dieser Aktualisierung ist, dass in der Vollzugspraxis regelmäßig Personenidentität zwischen Lebensmittelkontrolleuren und Tabakkontrolleuren besteht. Um die Grundlage zu schaffen, für diesen Personenkreis künftig die Anforderungen an die Aus- und Fortbildung einheitlich neu zu regeln, soll die bestehende Ermächtigung im Vorläufigen Tabakgesetz entsprechend der Ermächtigung im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch angepasst werden.

Bürger und Wirtschaft sind von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen.

Für die Verwaltung sind durch das vorliegende Regelungsvorhaben selbst keine praktischen Auswirkungen zu erwarten, da durch die Änderung lediglich die Voraussetzung für eine einheitliche Verordnung über die Anforderungen an das Kontrollpersonal im Lebensmittelbereich geschaffen werden soll.

Der Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin