Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Tropenholzorganisation nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 2006

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Tropenholzorganisation nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen 2006

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Tropenholzorganisation nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Vom ... 2008

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst wurde, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Der Bundesminister des Auswärtigen

Begründung zur Verordnung

Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen ist ein Rohstoff- und Handelsabkommen ohne marktregulierende Bestimmungen. Die internationale Tropenholzorganisation mit Sitz in Yokohama dient als Forum für internationale Zusammenarbeit und Politikentwicklung in allen Bereichen der Tropenholzwirtschaft.

Zu den Zielen des Übereinkommens gehören:

Gleichzeitig soll das Übereinkommen zur Verhinderung des illegalen Einschlags bei Tropenholz beitragen und somit auch dem Schutz der Umwelt dienen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu Artikel 1

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst wurde, ist die Bundesregierung ermächtigt eine Rechtsverordnung zu erlassen über die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (Sonderorganisationsabkommen) auf Organisationen, die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffen wurden. Artikel II des Sonderorganisationsabkommens wiederum bestimmt dass Sonderorganisationen Rechtspersönlichkeit haben sollen. Nach Artikel II dieses Abkommens sollen Sonderorganisationen die Fähigkeit haben, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und über dieses zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren anzustrengen. Artikel 17 Abs. 1 des Tropenholz-Übereinkommens bestimmt in Entsprechung zu Artikel II des Sonderorganisationsabkommens, dass der Tropenholzorganisation Rechtspersönlichkeit zukommt. Dieser Zuerkennung entspricht die in Artikel 1 der Verordnung enthaltene Regelung.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 39 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 (Übersetzung)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

Kapitel I
Zielsetzung

Artikel 1
Zielsetzung

Ziel des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) ist es, die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten und legal eingeschlagenen Wäldern sowie die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenholz erzeugenden Wäldern zu fördern, indem

Kapitel II
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel III
Organisation und Verwaltung

Artikel 3
Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation

Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation

Artikel 5
Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

Kapitel IV
Internationaler Tropenholzrat

Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrats

Artikel 7
Befugnisse und Aufgaben des Rates

Artikel 8
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

Artikel 9
Tagungen des Rates

Artikel 10
Verteilung der Stimmen

Artikel 11
Abstimmungsverfahren des Rates

Artikel 12
Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

Artikel 13
Beschlussfähigkeit des Rates

Artikel 14
Exekutivdirektor und Personal

Artikel 15
Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen

Artikel 16
Zulassung von Beobachtern

Kapitel V
Vorrechte und Immunitäten

Artikel 17
Vorrechte und Immunitäten

Kapitel VI
Finanzfragen

Artikel 18
Finanzkonten

Artikel 19
Verwaltungskonto

Artikel 20
Sonderkonto

Artikel 21
Der Bali-Partnerschaftsfonds

Artikel 22
Formen der Zahlung

Artikel 23
Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses

Kapitel VII
Geschäftstätigkeit

Artikel 24
Strategieentwicklung der Organisation

Artikel 25
Projektarbeit der Organisation

Artikel 26
Ausschüsse und nachgeordnete Organe

Kapitel VIII
Statistiken, Untersuchungen und Informationen

Artikel 27
Statistiken, Untersuchungen und Informationen

Artikel 28
Jahresbericht und zweijährliche Überprüfung

Kapitel IX
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 29
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

Artikel 30
Befreiung von Verpflichtungen

Artikel 31
Beschwerden und Streitigkeiten

Artikel 32
Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen sowie Sondermaßnahmen

Artikel 33
Überprüfung

Artikel 34
Nichtdiskriminierung

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 35
Verwahrer

Artikel 36
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

Artikel 37
Beitritt

Artikel 38
Notifikation der vorläufigen Anwendung

Artikel 39
Inkrafttreten

Artikel 40
Änderungen

Artikel 41
Rücktritt

Artikel 42
Ausschluss

Artikel 43
Kontenabrechnung mit zurückgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

Artikel 44
Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkrafttreten

Artikel 45
Vorbehalte

Artikel 46
Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

Geschehen zu Genf am 27. Januar 2006; der arabische, chinesische englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

Anlage A

Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 beteiligten Regierungen, die potenzielle Erzeugermitglieder im Sinne des Artikels 2 (Begriffsbestimmungen) sind, und Richtwerte für die Zuteilung der Stimmen nach Artikel 10 (Verteilung der Stimmen)

Mitglieder Gesamtstimmen
Afrika 249
Angola 18
Benin 17
Côte d"Ivoire*) 18
Demokratische Republik Kongo*) 18
Gabun*) 18
Ghana*) 18
Kamerun*) 18
Liberia*) 18
Madagaskar 18
Nigeria*) 18
Republik Kongo*) 18
Ruanda 17
Togo*) 17
Zentralafrikanische Republik*) 18
Asiatisch-Pazifischer Raum 389
Fidschi*) 14
Indien*) 22
Indonesien*) 131
Kambodscha*) 15
Malaysia*) 105
Myanmar*) 33
Papua-Neuguinea*) 25
Philippinen*) 14
Thailand*) 16
Vanuatu*) 14
Lateinamerika und Karibik 362
Barbados 7
Bolivien*) 19
Brasilien*) 157
Costa Rica 7
Dominikanische Republik 7
Ecuador*) 11
Guatemala*) 8
Guyana*) 12
Haiti 7
Honduras*) 8
Kolumbien*) 19
Mexiko*) 15
Nicaragua 8
Panama*) 8
Paraguay 10
Peru*) 24
Suriname*) 10
Trinidad und Tobago*) 7
Venezuela*) 18
Summe: 1 000

Anlage B

Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 beteiligten Regierungen, die potenzielle Verbrauchermitglieder im Sinne des Artikels 2 (Begriffsbestimmungen) sind


Ägypten*)
Albanien
Algerien
Australien*)
China*)
Europäische Gemeinschaft*)
Belgien*)
Deutschland*)
Estland
Finnland*)
Frankreich*)
Griechenland*)
Irland*)
Italien*)
Litauen
Luxemburg*)
Niederlande*)
Österreich*)
Polen
Portugal*)
Slowakei
Spanien*)
Schweden*)
Tschechische Republik
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland*)
Iran (Islamische Republik)
Irak
Japan*)
Kanada*)
Lesotho
Libysch-Arabische Dschamahirija
Marokko
Nepal*)
Neuseeland*)
Norwegen*)
Republik Korea*)
Schweiz*)
Vereinigte Staaten von Amerika*)

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 684:
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Tropenholzorganisation nach Inkrafttreten des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr.Schoser
Vorsitzender Berichterstatter