Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009)

Vom ...

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

§ 6 Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2007 orientieren.

Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2007 bundeseinheitlich 1,54 Prozent und - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet - in den alten Ländern 1,55 Prozent und in den neuen Ländern 1,43 Prozent.

Die Bezugsgröße (Ost) der Sozialversicherung und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung sind entsprechend der Entgeltentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht;

Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 - Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

In Absatz 1 wird nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 bestimmt, indem das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2007 (1,55 Prozent) erhöht wird.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:

In Absatz 2 wird nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt für 2009 bestimmt, indem das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des Jahres 2007 höher ist als das Durchschnittsentgelt des Jahres 2006.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2009 wie folgt bestimmt:

Die Werte gelten auch im Beitrittsgebiet.

Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.

Zu § 2 - Bezugsgröße in der Sozialversicherung

In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für das Jahr 2009 bestimmt. Die Bezugsgröße für das Jahr 2009 ist nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2007, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2009 wird demnach wie folgt bestimmt:

In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) bestimmt. Sie verändert sich nach § 18 Abs. 2 SGB IV zum 1. Januar 2009 auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das Jahr 2007 geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für das Jahr 2009 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Die Bezugsgröße (Ost) in der Sozialversicherung für das Jahr 2009 wird demnach wie folgt bestimmt:

Zu § 3 - Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI für das Jahr 2009 bestimmt, indem die (ungerundeten) Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2008 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2007 (1,55 Prozent) erhöht und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet werden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden demnach für das Jahr 2009 wie folgt bestimmt:

1. Allgemeine Rentenversicherung
2. Knappschaftliche Rentenversicherung

Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2009 ergänzt.

Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vgl. § 275a und § 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI).

In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2009 auf die Werte verändert, die sich ergeben, wenn die für das Jahr 2009 jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für das Jahr 2009 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen für 2009 auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2009 errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr 2009 auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) werden demnach für das Jahr 2009 wie folgt bestimmt:

1. Allgemeine Rentenversicherung
2. Knappschaftliche Rentenversicherung

Zu § 4 - Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

In Absatz 1 und 2 werden die bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2009 bestimmt, indem die (ungerundeten) Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2008 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2007 erhöht und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet werden.

In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnzuwachsrate 2007 in Höhe von 1,54 Prozent für das Jahr 2009 wie folgt bestimmt:

In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 7 SGB V auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnzuwachsrate 2007 in Höhe von 1,54 Prozent für das Jahr 2009 wie folgt bestimmt:

Zu § 5 - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte werden zum Zweck einer einheitlichen Rentenberechnung die im Beitrittsgebiet versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder umgerechnet ( § 256a Abs. 1 SGB VI).

Die Werte für das Jahr 2007 wurden aufgrund des § 255b Abs. 2 SGB VI berechnet, indem das Durchschnittsentgelt in den alten Ländern für 2007 durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet des Jahres 2007 dividiert wurde:

Die vorläufigen Werte für das Jahr 2009 wurden aufgrund des § 255b Abs. 2 SGB VI berechnet, indem das vorläufige Durchschnittsentgelt in den alten Ländern für 2009 durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet des Jahres 2009 dividiert wurde:

Zu § 6 - Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Finanzieller Teil

Durch die Verordnung sind geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten. Entsprechendes gilt für den Vollzugsaufwand.

Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.

Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meldenden Unternehmen in der Mehrzahl kostenpflichtiger Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (z.B. nutzen ca. 650.000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Software-Programm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.

Es liegt kein konkretes Datenmaterial darüber vor, wie viele Unternehmen für ihre Entgeltabrechnung ein kostenpflichtiges Softwareprogramm nutzen. Daher ist die exakte Ermittlung der Kosten für die Wirtschaft durch die (zukünftige) Softwareumstellung aufgrund der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 nicht möglich.

Dass bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bewirken keine mittelbar preisrelevanten Effekte.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können daher ausgeschlossen werden.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 699:
Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter