Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung und Aufhebung tierzuchtrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

Seit Inkrafttreten des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 21. Dezember 2006 werden die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen grundsätzlich nicht mehr ausschließlich staatlich oder durch vom Staat beauftragte private Stellen, sondern eigenverantwortlich von den staatlich anerkannten Zuchtorganisationen (also Züchtervereinigungen und Zuchtunternehmen) durchgeführt. Um einen reibungslosen Übergang der Privatisierung sicherzustellen, wurden im TierZG Übergangsvorschriften festgelegt. Die mit Blick auf Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorgesehene Übergangszeit endet im Regelfall mit Ablauf des Jahres 2013.

Die detaillierten Regelungen der bestehenden Verordnungen über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Rindern, Schafen und Ziegen, Schweinen und Pferden widersprechen der Grundentscheidung des TierZG, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung grundsätzlich in die Verantwortung privater Zuchtorganisationen zu legen.

Die Stärkung der Verantwortung der Zuchtorganisationen hat sich bewährt. Mit dem Ende der Übergangszeit sollen daher die vier tierartspezifischen Verordnungen über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung aufgehoben werden. Dies trägt zur Rechtsbereinigung bei und entspricht den Zielen der Bundesregierung zur Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

Im Vergleich zu bestehenden Vorschriften begründet der Verordnungsentwurf keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Zuchtunternehmen, entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung und Aufhebung tierzuchtrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. November 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung und Aufhebung tierzuchtrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung und Aufhebung tierzuchtrechtlicher Vorschriften

Vom [ ... ]

Auf Grund des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 16 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuchtorganisationen

Nach § 8 der Verordnung über Zuchtorganisationen vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Besondere Bestimmungen im Bereich der Pferdezucht

Artikel 2
Verordnung zur Aufhebung tierzuchtrechtlicher Vorschriften

§ 1

Es werden aufgehoben:

§ 2

Soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Tierzuchtgesetzes geänderte Satzung der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung nach § 3 des Tierzuchtgesetzes vorgelegt wird, sind die in § 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Verordnungen bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag auf erneute Anerkennung nach § 3 des Tierzuchtgesetzes insoweit für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt für die in § 1 Nummer 4 bezeichnete Verordnung mit Ausnahme ihres § 2 entsprechend.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister des Inneren

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das im Jahr 2006 novellierte Tierzuchtgesetz (TierZG) stellt die Gestaltung des Zuchtprogramms mit dem Zuchtziel und den zu bearbeitenden Merkmalen in die Zuständigkeit der Zuchtorganisationen. Dementsprechend wurde auch die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung der tierzuchtrechtlich vorgeschriebenen Merkmale von staatlichen oder vom Staat beauftragten privaten Stellen grundsätzlich auf die staatlich anerkannten Zuchtorganisationen übertragen (vgl. § 7 Absatz 1 TierZG). Dies bedeutet eine erhebliche Aufwertung dieser Organisationen.

Die Anforderungen über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung sind - außer bei Equiden - EU-weit harmonisiert. Die unionsrechtlichen Vorgaben wurden im 2006 novellierten nationalen Recht insbesondere durch § 7 Absatz 1 und Anlage 3 des TierZG umgesetzt.

Die detaillierten Regelungen der noch bestehenden Verordnungen über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Rindern, Schafen und Ziegen, Schweinen sowie Pferden widersprechen der Grundentscheidung des TierZG, die Festlegung des Zuchtziels und des Zuchtprogramms sowie die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung grundsätzlich zu privatisieren und damit die unternehmerische Eigenverantwortung der Wirtschaft zu stärken. Dies war ein zentrales Anliegen bei der Novellierung des TierZG. Die Objektivität bei der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung ist auch bei diesem Ansatz gewährleistet, denn die Zuchtorganisationen unterliegen hierbei vor allem den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, die in nationales Recht umgesetzt wurden, und der staatlichen Überwachung nach § 22 TierZG.

Um den Zuchtorganisationen Zeit zur Neuorientierung zu geben, wurde im TierZG 2006 eine Übergangsregelung festgelegt (§ 28 Absatz 1 TierZG). Die darin vorgesehene Übergangszeit endet im Regelfall mit Ablauf des 31.12.2013. Bis dahin ist noch die zuständige Behörde für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung entsprechend den tierzuchtrechtlich vorgeschriebenen Merkmalen verantwortlich, soweit nicht schon zuvor nach § 3 TierZG die erneute Anerkennung einer Zuchtorganisation erfolgt ist. Im Rahmen ihrer erneuten Anerkennung durch die zuständige Behörde haben die Zuchtorganisationen ein Zuchtprogramm vorzulegen, aus dem u.a. auch die Art, Umfang und Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung ersichtlich sind (vgl.

§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 TierZG). Auch über den 31. Dezember 2013 hinaus kann nach der Übergangsvorschrift eine behördliche Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung stattfinden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt zwar eine erneute Anerkennung beantragt wurde, aber noch keine unanfechtbare Entscheidung über diesen Antrag vorliegt. Sobald im letztgenannten Fall, der praktisch der Ausnahmefall sein dürfte, die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung eintritt, endet die behördliche Zuständigkeit für die Durchführung.

Im Regelfall geht die Verantwortung für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mit dem Ende der Übergangszeit auf die Zuchtorganisationen über. Abweichend hiervon können die Länder allerdings gemäß der Ermächtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 TierZG durch Rechtsverordnung bestimmen, dass weiterhin die zuständigen Behörden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung durchführen.

Mit dem Ende der Übergangszeit sollen in Übereinstimmung mit dem Systemwechsel und aus Gründen der Rechtsbereinigung die vier tierartspezifischen Verordnungen nunmehr aufgehoben werden.

Mit Blick auf die anstehende Überarbeitung des EU-Tierzuchtrechts mit dem Ziel, per EU-weit unmittelbar anwendbarer Verordnung insbesondere vorhandene Regelungen zu vereinfachen und den innergemeinschaftlichen Handel von Zuchttieren und Zuchtprodukten zu fördern, ist zu erwarten, dass einzelstaatliche Regelungen mehr und mehr gegenstandslos werden.

Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da die bisherigen tierartspezifischen Verordnungen dauerhaft aufgehoben werden sollen.

Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Der Verordnungsentwurf begründet keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger oder Verwaltung. Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch geändert noch abgeschafft. Im Einzelnen berührt das Verordnungsvorhaben drei Informationspflichten; davon sind eine an die Wirtschaft und zwei an die Verwaltung gerichtet.

Mit Blick auf die Wirtschaft sind gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden bereits nach bisherigem Recht pferdesportliche Veranstaltungen jährlich an die zuständige Behörde zu melden. Diese Informationspflicht bleibt durch Ergänzung der Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV) um einen neuen § 8a bestehen, der dem bisher geltenden § 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden entspricht.

Mit Blick auf die Verwaltung melden nach § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden die zuständigen Länderbehörden komplementär zu Absatz 2 die geplanten pferdesportlichen Veranstaltungen weiter an die zuständige oberste Bundesbehörde. Auch diese Verpflichtung bleibt durch Ergänzung der TierZOV um den neuen § 8a bestehen. Die zweite Vorgabe der Verwaltung betrifft die Veröffentlichung der Zuchtwertfeststellung nach dem bisher geltenden § 1a der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern. Der Wegfall dieser Regelung wird bereits durch einen Verweis im Tierzuchtgesetz auf Anhang I Ziffer III Nummer 1, letzter Absatz der Entscheidung 2006/427 aufgefangen (vgl.

§ 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 des TierZG) und führt folglich zu keiner Änderung hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht.

Auch nach Aufhebung der Verordnungen stellen die bestehenden Vorschriften zu Informationspflichten damit den erforderlichen Informationsaustausch sicher.

Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Zuchtorganisationen oder Unternehmen der Landwirtschaft, entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen der Verordnung auf Einzelpreise und das Preisniveau sowie Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Die Regelungen des Entwurfes sind im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da mit der Aufhebung der Verordnungen über die Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Schweinen, Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet wird.

Die Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Recht der EU ist gegeben. B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Verordnung über Zuchtorganisationen)

Bislang setzt § 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden die Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18. August 1990, S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 (ABl. L 219 vom 14. August 2008), S. 40 geändert worden ist, in nationales Recht um. Nach Aufhebung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden werden die unionsrechtlichen Vorgaben nunmehr durch Einfügung des § 8a in die Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV) im nationalen Recht umgesetzt, der § 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden entspricht.

Rechtsgrundlage ist § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 5 TierZG.

Zu Artikel 2 (Aufhebung tierzuchtrechtlicher Vorschriften)

Zu § 1

Zu Nummer 1

Auf Grund des § 8 Absatz 1 Nummer 2 TierZG wird die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern aufgehoben.

Zu Nummer 2

Auf Grund des § 8 Absatz 1 Nummer 2 TierZG wird die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen aufgehoben.

Zu Nummer 3

Auf Grund des § 8 Absatz 1 Nummer 2 TierZG wird die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen aufgehoben.

Zu Nummer 4

Auf Grund des § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 5 TierZG wird die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden aufgehoben.

Zu § 2

Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 TierZG kann übergangsweise auch über den 31. Dezember 2013 hinaus eine behördliche Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung stattfinden, wenn eine nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation bis zu diesem Zeitpunkt zwar eine erneute Anerkennung nach § 3 TierZG beantragt hat, aber noch keine unanfechtbare Entscheidung über diesen Antrag vorliegt (siehe dazu schon oben unter A., Allgemeiner Teil). Da nach § 28 Absatz 1 Satz 3 TierZG bis zur erneuten Anerkennung Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung nach dem TierZG in der vor der Novellierung im Jahr 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden, wird in § 2 entsprechend vorgesehen, dass auch die auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die erneute Anerkennung übergangsweise weiter anzuwenden sind. Eine Ausnahme gilt für § 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden; da diese Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 2014 inhaltsgleich in § 8a TierZOV verortet ist, bedarf es insofern keiner Übergangsregelung.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Übergangszeit endet im Regelfall Ende 2013. Daher sollen die Bestimmungen dieser Verordnung am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2615:
Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung und Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Zusammenfassung:

Erfüllungsaufwand
Wirtschaftkeine Auswirkungen
Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Verwaltungkeine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen:

Mit dem Regelungsvorhaben sollen vier tierartspezifische Verordnungen mit detaillierten Regelungen über Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung von Zuchttieren aufgehoben werden. Die Aufhebung entspricht der bereits im Jahr 2006 durch das novellierte Tierzuchtgesetz getroffenen Grundentscheidung, die Gestaltung des Zuchtprogramms mit dem Zuchtziel und den zu bearbeitenden Merkmalen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Zuchtorganisationen zu stellen und damit deren Eigenverantwortung in diesem Bereich zu stärken.

Da die Übergangszeit zum 31.12.2013 abläuft, sollen die vier Verordnungen nunmehr aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben werden. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung sind dadurch nicht zu erwarten.

Der Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin