Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.11.08
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Durch die dauerhafte Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung um 0,3 Prozentpunkte auf 3,0 Prozent werden die Lohnnebenkosten gesenkt und positive Signale auf dem Arbeitsmarkt für die Schaffung neuer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse gesetzt.

Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wurde bereits zum 1. Januar 2007 von 6,5 Prozent auf 4,2 Prozent und zum 1. Januar 2008 auf 3,3 Prozent gesenkt. Durch die Senkung des Beitragssatzes von 6,5 Prozent auf 3,0 Prozent werden die Beitragszahlenden jährlich um insgesamt rund 28 Mrd. Euro entlastet; davon entfallen rund 2,4 Mrd. Euro auf die Senkung von 3,3 Prozent auf 3,0 Prozent.

Ein Beitragssatz von 3,0 Prozent führt nach den Prognosen der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung mittelfristig zu einem ausgeglichenen Haushalt der Bundesagentur für Arbeit. Eine Senkung des Beitragssatzes auf 3,0 Prozent ist mittelfristig selbst dann stabil zu finanzieren wenn die Arbeitslosigkeit leicht ansteigen sollte. Mit der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit nach § 366 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch können mögliche Defizite im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit der Änderung des § 341 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der neue Beitragssatz zur Arbeitsförderung in Höhe von 3,0 Prozent festgeschrieben.

Rechtsverordnungen nach § 352 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleiben von dieser Regelung unberührt.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

C. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Absenkung des Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte entstehen bei voller Jahreswirkung Mindereinnahmen in Höhe von rund 2,4 Mrd. Euro pro Jahr. Sofern die Beitragsmindereinahmen zu einem Defizit im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit führen, kann dies durch die Rücklage ausgeglichen werden. Nach den Prognosen der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung ist der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit bei einem Beitragssatz von 3,0 Prozent mittelfristig ausgeglichen.

D. Sonstige Kosten

Mit zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ist nicht zu rechnen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

E. Bürokratiekosten

Durch die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung werden Informationspflichten der Wirtschaft, der Verwaltung sowie der Bürgerinnen und Bürger nicht berührt.

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 730:
Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter