Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
(Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBIPV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBIPV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 3. September 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBIPV)

Vom ...

Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 248 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S.1554), die durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den __.__.2009
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Inhalt der Verordnung

Alle Bundesländer haben durch Vereinbarung einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichtet. Das gemäß Vereinbarung gebildete Kuratorium für den gemeinsamen Prüfungsausschuss zur Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben, in dem jedes Bundesland vertreten ist, hat sich in den letzten Sitzungen des Kuratoriums 2008 für die Änderungen der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung einvernehmlich ausgesprochen und diese als notwendig erachtet.

Die Änderung der Verordnung dient in drei Teilbereichen

Ermächtigungsgrundlage

Die Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 248 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

keine

Sonstige Kosten

keine

Bürokratiekosten

Keine Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1 a) aa) und bb) bbb):

Die Regelungen dienen der Erweiterung und der Sicherstellung eines fachlich geeigneten Personenkreises für die Auswahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden.

In fast allen Ländern werden zwischenzeitlich anstelle von qualifizierten Beamten gleichwertig Tarifbeschäftigte in den Stellenplänen der Fachbehörden der Technischen Aufsichtsbehörden für Straßenbahn- und O-Busunternehmen und in den Obersten Verkehrsbehörden der Länder eingesetzt. In diesen Fachkreisen gibt es kaum noch "Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes". Auch im juristischen Bereich werden zunehmend Tarifbeschäftigte beschäftigt.

Zu Nummer 1 a) bb) aaa):

Mit der neuen Bundeslaufbahnverordnung wurde die Laufbahnbezeichnung geändert.

Zu Nummer 1 a) cc):

Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung, dem Bürokratieabbau sowie zur längerfristigen Bindung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

Zu Nummer 1 b):

Siehe Begründung zu Nummer 1 a) aa) und bb) bbb).

Zu Nummer 2 a):

Siehe Begründung zu Nummer 1 a) aa) und bb) bbb).

Zu Nummer 2 b):

Siehe Begründung zu Nummer 1 a) bb) aaa) und 1 a) aa) und bb) bbb).

Zu Nummer 3:

Die Änderung dient der Klarstellung und der Verbesserung der Rechtssicherheit in der Frage einer Neuzulassung nach der zweiten nicht bestandenen Wiederholungsprüfung.

Zu Nummer 4:

Die Regelung dient der Verbesserung der Rechtssicherheit.

Die Berufsausübung kann nach Art. 12 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Dieser Rechtssatzvorbehalt gilt auch für die berufsregelnde Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter. Die Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung enthält bisher keine Regelung, in welcher Weise die gemittelte Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach, soweit sich eine Zwischennote ergibt, zu runden ist. Bisher wurde hierfür auf Anlage 7 der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen zurückgegriffen. Diese stellt jedoch lediglich eine Verwaltungsvorschrift ohne Rechtsnormcharakter dar. Mit der nunmehr eingeführten arithmetischen Rundung wird ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz festgeschrieben, wie er auch in anderen Prüfungsordnungen (z.B. § 19 Abs. 3 Fahrlehrer-Prüfungsordnung) vorgesehen ist.

Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 991:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsvorhaben werden kein Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter