Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (2. NamÄndVwV)

A. Problem und Ziel

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1980 (BAnz. Nr. 153a vom 20. August 1980) wurde zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 18. April 1986 (BAnz. Nr. 78 vom 25. April 1986) geändert. Der Änderung liegen Erfahrungen aus der Praxis zugrunde, nach denen die Verwaltungen und Gerichte in den Ländern bei zwangsweise eingeführten Vor- und/oder Familiennamen das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) unterschiedlich bewerten. Durch die Aufnahme der Nummern 44a und 64 in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll sichergestellt werden, dass künftig vergleichbare Sachverhalte insoweit gleich behandelt werden.

B. Lösung

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift wird sich auf die öffentliche Haushalte nicht auswirken.

E. Bürokratiekosten

Durch die Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürger oder die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

F. Sonstige Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen durch die Verwaltungsvorschrift keine Kosten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (2. NamÄndVwV)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 18. September 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (2. NamÄndVwV) mit Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (2. NamÄndVwV)

Vom ...

Nach § 13 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1980 (BAnz. Nr. 153a vom 20. August 1980), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 18. April 1986 (BAnz. Nr. 78 vom 25. April 1986), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 13 werden die Wörter "im Geltungsbereich des Gesetzes" durch die Wörter "in der Europäischen Union" ersetzt.

2. Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:

"44a.

Ist ein zwangsweise eingeführter Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung, so kann der ursprüngliche Familienname für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch eine Namensänderung wiederhergestellt werden."

3. Nr. 64 wird wie folgt gefasst:

"64.

Für die Wiederherstellung früher geführter Vornamen gelten die Nummern 44 und 44a entsprechend."

Berlin, den Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister des Innern

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2688:
zum Entwurf einer zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Zeitaufwand:marginale Entlastung
Sachkosten:marginale Entlastung
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:marginale Entlastung
Einmaliger Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben

II. Im Einzelnen

Dem Entwurf liegen Erfahrungen aus der Praxis zugrunde, nach denen die Verwaltungen und Gerichte in den Ländern bei zwangsweise eingeführten Vor- und/oder Familiennamen das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) unterschiedlich bewerten. Durch die Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift soll sichergestellt werden, dass künftig vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden.

Es ist davon auszugehen, dass die vorgenommene Klarstellung zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung beiträgt. Dies wirkt sich insofern grundsätzlich positiv auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung aus, als dass Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gegen ablehnende Bescheide der Namensänderungsbehörden mit Bezug zu zwangsweise eingeführte Vor- und/oder Familiennamen zukünftig vermindert werden.

Aufgrund der geringen Zahl von schätzungsweise unter 100 Betroffenen geht das BMI von einer marginalen Entlastung aus und hat deshalb auf eine aufwändigere Erhebung zur Bezifferung der Entlastungseffekte verzichtet.

Die Wirtschaft ist vom Regelungsvorhaben nicht betroffen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine inhaltlichen Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Allerdings entsprechen die Formulierungen unter Buchstabe E des Vorblattes nicht dem Stand der Vorgaben gem. GGO. An Stelle von Bürokratiekosten und Informationspflichten sollte von Erfüllungsaufwand gesprochen werden.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender stellv. Berichterstatterin