Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung

A. Problem und Ziel

Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) setzt europäisches Recht zur Steigerung der Energieeffizienz von Produkten um und muss seinerseits durch eine nationale Rechtsverordnung konkretisiert werden. Dabei ist regelmäßig eine Anpassung der nationalen Regelungen an das europäische Recht erforderlich.

Das EVPG setzt die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10 - sog. Ökodesign-Richtlinie) um. Die einzelnen produktspezifischen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (Ökodesign) werden mittels Durchführungsrechtsvorschriften durch die Europäische Kommission festgelegt. Bislang hat die Europäische Kommission 27 Durchführungsrechtsvorschriften für verschiedene Produktgruppen im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie in Form unmittelbar wirksamer EU-Verordnungen erlassen.

Die Mitgliedstaaten überprüfen im Rahmen der Marktüberwachung, ob die Produkte die Anforderungen der EU-Verordnungen erfüllen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktüberwachung bei den Ländern. Das EVPG schafft die erforderlichen Befugnisse für die Marktüberwachungsbehörden. Diese haben insbesondere die Befugnis, das Inverkehrbringen von Produkten, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu verbieten oder die Rücknahme bzw. den Rückruf solcher Produkte anzuordnen. Eine wirksame Marktüberwachung erfordert darüber hinaus, dass Verstöße gegen die EU-Durchführungsverordnungen und das EVPG mit Bußgeldern sanktioniert werden können. Seit Erlass der nationalen Durchführungsverordnung (EVPG-Verordnung) sind elf neue EU-Durchführungsverordnungen ergangen, so dass die EVPG-Verordnung einer entsprechenden Änderung bedarf. Diese Änderungsverordnung hat zum Ziel, das Sanktionsregime des EVPG zur Ahndung von Verstößen gegen die EU-Durchführungsverordnungen zu aktualisieren. Hierzu werden anhand von Handlungsverboten Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Produkten bestimmt. Zuwiderhandlungen können aufgrund des Verweises in der Verordnung bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitstatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG erfüllen.

B. Lösung

Mittels der vorliegenden Rechtsverordnung werden die erforderlichen Regelungen zur Durchsetzung und Anwendung der Bestimmungen des EVPG an die neu verabschiedeten produktspezifischen EU-Durchführungsverordnungen angepasst.

Zur Konkretisierung der Bestimmungen des EVPG erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die vorliegende Rechtsverordnung auf Basis der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 EVPG. Die Rechtsverordnung konkretisiert Voraussetzungen des Inverkehrbringens bzw. der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten. Bei Zuwiderhandlung können die mit Bußgeld bewehrten Ordnungswidrigkeitstatbestände im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG zur Anwendung kommen. Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG können Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 Nummer 1 EVPG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Infolge dieser Rechtsverordnung entstehen keine über das ermächtigende Gesetz hinausgehenden Kosten, insbesondere entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 26. Oktober 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung

Vom ...

Auf Grund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), von denen § 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der EVPG-Verordnung

Die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten

Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den jeweils genannten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entsprechen:

2. § 2 wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 3 wird § 2 und die Angabe "entgegen § 2" wird durch die Angabe "entgegen § 1" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) setzt europäisches Recht zur Steigerung der Energieeffizienz von Produkten um und muss seinerseits durch eine nationale Rechtsverordnung konkretisiert werden. Dabei ist regelmäßig eine Anpassung der nationalen Regelungen an das europäische Recht erforderlich.

Das EVPG setzt die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10 - sog. Ökodesign-Richtlinie) um. Die einzelnen produktspezifischen Anforderungen an das Ökodesign von Produkten werden mittels Durchführungsrechtsvorschriften durch die Europäische Kommission verabschiedet. Bislang hat die Europäische Kommission 27 Durchführungsrechtsvorschriften zu verschiedenen Produktgruppen im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie in Form unmittelbar wirksamer EU-Verordnungen erlassen. Die Mitgliedstaaten überprüfen die in den EU-Verordnungen festgelegten Produktanforderungen im Rahmen der Marktüberwachung. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktüberwachung bei den Ländern. Das EVPG schafft die erforderlichen Befugnisse für die Marktüberwachungsbehörden. Diese haben insbesondere die Befugnis, das Inverkehrbringen von Produkten, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu verbieten oder die Rücknahme bzw. den Rückruf solcher Produkte anzuordnen. Eine wirksame Marktüberwachung erfordert darüber hinaus, dass Verstöße gegen die EU-Durchführungsverordnungen und das EVPG mit Bußgeldern sanktioniert werden können. Seit Erlass der nationalen Durchführungsverordnung (EVPG-Verordnung) sind elf neue EU-Durchführungsverordnungen ergangen, so dass die EVPG-Verordnung einer entsprechenden Änderung bedarf. Diese Änderungsverordnung hat zum Ziel, das Sanktionsregime des EVPG zur Ahndung von Verstößen gegen die EU-Durchführungsverordnungen zu aktualisieren. Hierzu werden anhand von Handlungsverboten Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Produkten bestimmt. Zuwiderhandlungen können bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitstatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG erfüllen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die vorliegende Verordnung beruht auf der Ermächtigung aus § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 EVPG. Die Verordnung regelt Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Produkten in Anknüpfung an die EU-Durchführungsverordnungen und bestimmt Handlungsverbote, die beim Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten von Herstellern, Bevollmächtigten oder Importeuren zu berücksichtigen sind. Zuwiderhandlung gegen die in der Verordnung festgelegten Handlungsverbote können nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG geahndet werden. Dazu werden die Handlungsverbote unter Bezugnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Einzelnen bezeichnet. Durch die vorliegende Rechtsverordnung werden die erforderlichen Regelungen zur Durchsetzung und Anwendung der Bestimmungen des EVPG an die neu verabschiedeten produktspezifischen EU-Durchführungsverordnungen angepasst.

Außerdem wird die Verordnung umstrukturiert, um eine inhaltliche Doppelung und zudem eine Zunahme des Umfangs durch Auflistung zu vermeiden. Aus derzeit drei Paragraphen werden zwei Paragraphen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Verordnungsermächtigung stützt sich auf § 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 EVPG. Da das EVPG als eigene Angelegenheit von den Ländern ausgeführt wird (Artikel 83 GG), obliegt die Marküberwachung den zuständigen Landesbehörden. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder haben unter anderem die Einhaltung der Vorschriften gem. § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EVPG zu überwachen. Die Norm verpflichtet Wirtschaftsakteure, beim Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfassten Produktes, die für die Produktgestaltung festgelegten Anforderungen zu beachten, eine CE-Kennzeichnung

des Produkts vorzunehmen und eine Konformitätserklärung vorzuhalten.

§ 7 EVPG gibt den zuständigen Behörden der Länder die erforderlichen Befugnisse für den Gesetzesvollzug. Die Befugnisse gemäß § 7 EVPG werden durch die in § 13 EVPG geregelten Ordnungswidrigkeitentatbestände ergänzt. Diese werden durch die Handlungsverbote dieser Rechtsverordnung ausgestaltet.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das EVPG setzt die Richtlinie 2009/125/EG um und wird seinerseits durch die EVPGVerordnung konkretisiert. Nach Art. 20 der Richtlinie 2009/125/EG sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Sanktionsregimes verpflichtet. Die Aktualisierung der EVPGVerordnung ist erforderlich, um eine effektive Marktüberwachung im Hinblick auf EU-Durchführungsverordnungen zu gewährleisten, die seit Erlass der EVPG-Verordnung ergangen sind, einschließlich der Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen, wenn Produkte auf den Markt gebracht werden, die nicht den Ökodesign-Anforderungen entsprechen.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Aufgrund der Umstrukturierung der Verordnung und die Zusammenführung des Inhalts der §§ 1 und 2 in § 1 wird der Verordnungstext übersichtlicher und die Rechtsanwendung damit erleichtert.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Rechtsverordnung entspricht den Anforderungen der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Diese Verordnung dient der Konkretisierung und Anpassung des EVPG an neue EU-Verordnungen und ermöglicht so die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die energieeffiziente und umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Die Verordnung hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Finanzielle Belastungen auf die öffentlichen Haushalte entstehen nicht. Bei Verstößen gegen Ökodesign-Vorschriften verhängte Bußgelder fließen in die jeweilige Landeskasse. Wirtschaftliche Vorteile, die aus Zuwiderhandlungen gegen die aus dem EVPG folgenden Pflichten erlangt werden, können zudem nach allgemeinen Regeln abgeschöpft werden (§ 17 Absatz 4, §§ 29a und 30 Absatz 4 OWiG).

4. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung entsteht kein über die bestehenden Regelungen im EVPG hinausgehender zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten der Wirtschaft geändert oder neu eingeführt.

5. Weitere Kosten

Darüber hinaus entstehen durch diese Rechtsverordnung für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten.

6. Weitere Regelungsfolgen

Die Rechtsverordnung hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Verordnung dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Ökodesign-Anforderungen, die in von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Rechtsakten festlegt sind und ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Verordnung ist nicht befristet, da auch die zugrunde liegenden EU-Verordnungen zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie nicht befristet sind. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, vielmehr erfolgt eine regelmäßige Anpassung an neu erlassene EU-Durchführungsverordnungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (EVPG-Verordnung)

Zu § 1

Die Vorschrift verweist auf die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten in den jeweiligen produktspezifischen EU-Durchführungsverordnungen. Entsprechend werden Handlungsverbote für Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, geregelt.

Zu § 2

Die Vorschrift bezeichnet Tatbestände, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Sie konkretisiert die Bußgeldvorschriften des EVPG und verweist auf § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EVPG.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Verordnung in Kraft tritt.