Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012
(Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012)

A. Problem und Ziel

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist nach § 361 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umlagesatz nach Maßgabe des § 360 SGB III für jedes Kalenderjahr festzusetzen.

B. Lösung

Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2012 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 360 SGB III auf 0,04 Prozent festgesetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand verursacht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Wirtschaft folgt aus der notwendigen Anpassung des Prozentsatzes ein einmaliger Umstellungsaufwand in geringer, nicht messbarer Höhe.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung (Sozialversicherungsträger) folgt aus der notwendigen Anpassung des Prozentsatzes ein einmaliger Umstellungsaufwand in geringer, nicht messbarer Höhe.

F. Weitere Kosten

Durch die Festsetzung des Umlagesatzes entstehen der Wirtschaft keine über die zu zahlende Umlage hinausgehenden Kosten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 13. Oktober 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012)

Vom ...

Auf Grund des § 361 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Umlagesatz

Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2012 beträgt 0,04 Prozent.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu erhebende Umlage finanziert. Durch § 361 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umlagesatz für jedes Kalenderjahr festzusetzen. Mit der Verordnung wird der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2012 entsprechend der Vorgaben des § 360 SGB III auf 0,04 Prozent festgesetzt.

Nachhaltigkeit

Indem die Verordnung die Finanzierung des Insolvenzgeldes sichert, ohne die Arbeitgeber übermäßig zu belasten, berücksichtigt sie die Ziele der sozialen Verantwortung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

Gleichstellungspolitische Bedeutung

Die Verordnung wurde auf ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gleichbehandlung der Geschlechter.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

Erfüllungsaufwand

Die Verordnung hat Auswirkungen für Wirtschaft und Verwaltung. Der Prozentsatz für die Umlage im Jahr 2012 muss angepasst werden. Das verursacht einmaligen Umstellungsaufwand in geringer, nicht messbarer Höhe.

Weitere Kosten

Durch die Festsetzung des Umlagesatzes entstehen der Wirtschaft keine über die zu zahlende Umlage hinausgehenden Kosten.

B. Besonderer Teil

Nach § 358 Absatz 2 SGB III ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.

Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld ( § 183 SGB III) einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 208 SGB III), die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber (§ 358 Absatz 3 Satz 1 SGB III).

Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen ( § 360 SGB III).

Für die zu erwartenden Insolvenzen ist anzunehmen, dass ihre Zahl und damit auch die Ausgabenentwicklung im Jahr 2012 in etwa der des Jahres 2011 entsprechen wird. Eine Prognose für die im Jahr 2012 zu erwartenden Aufwendungen für das Insolvenzgeld ist somit auf der Grundlage der Aufwendungen für das Jahr 2011 zu stellen. Da vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 tatsächliche Ausgaben für Insolvenzgeld (brutto) in Höhe von 428,4 Millionen Euro angefallen sind, ist für das Jahr 2012 als zu erwartende Ausgaben für Insolvenzgeld (brutto) ein Betrag von 860 Millionen Euro in die Berechnung einzustellen. Abzüglich von Rückflüssen und zuzüglich von Verwaltungskosten und der Einzugskostenvergütung (jeweils auf der Basis des Vorjahres geschätzt) ergeben sich so für das Jahr 2012 zu erwartende Gesamtaufwendungen in Höhe von rund 780 Millionen Euro. Eine abweichende Entwicklung zeichnet sich bisher nicht ab. Die Verordnung geht von einem durchschnittlichen monatlichen Bedarf für Insolvenzgeld in Höhe von 61 Mio. Euro (netto) aus.

Bei der Festsetzung des Umlagesatzes ist darüber hinaus rechnerisch noch der Überschuss von 1,19 Milliarden Euro zu berücksichtigen, der sich im Jahr 2010 unerwartet ergeben hatte. Von diesem Überschuss verbleibt nach Abzug der für das Jahr 2011 geschätzten Gesamtausgaben von rund 770 Millionen Euro ein Betrag von rund 460 Millionen Euro, der den im Jahr 2012 bestehenden voraussichtlichen Bedarf an Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage auf rund 320 Millionen Euro mindert.

Die voraussichtliche Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts im Jahre 2012 wurde durch Fortschreibung der entsprechenden Summe aus dem Jahre 2010 (771,1 Milliarden Euro) mit Hilfe der Eckwerte der Bundesregierung zur Bruttolohnentwicklung und zur Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Jahre 2011 und 2012 ermittelt. Genauere Daten über die tatsächlichen umlagepflichtigen Entgelte stehen auch für das erste Halbjahr 2011 nicht zur Verfügung, da der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2011 auf 0,0 Prozent festgesetzt worden war. Für das Jahr 2012 errechnet sich so eine voraussichtliche Bruttolohnsumme in Höhe von 821,5 Milliarden Euro. Bei dieser Bruttolohnsumme ist zur Deckung der noch erforderlichen rund 320 Millionen Euro ein Umlagesatz von 0,04 Prozent festzusetzen.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1880:
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Wirtschaft und der Verwaltung entsteht Umstellungsaufwand dadurch, dass der neue Umlagesatz in den Datenverarbeitungsprogrammen hinterlegt werden muss. Der Aufwand dürfte nach Darstellung des Ressorts gering ausfallen. Weitere Kosten entstehen für die Wirtschaft dadurch, dass der bisherige Umlagesatz für das Jahr 2012 auf 0,04 Prozent des Arbeitsentgelts angehoben wird. Hierdurch sollen dem Umlagesystem 320 Mio. Euro zufließen. Das Ressort hat den aus der Verordnung resultierenden Aufwand nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter