Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Neunte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

A. Problem und Ziel

Das deutsche Auslandsschulwesen leistet wichtige Beiträge zur Etablierung einer Willkommenskultur in Deutschland. Ziel des Auslandsschulwesens ist es unter anderem, möglichst viele junge Menschen zunächst für ein Studium in Deutschland und später für eine entsprechende Berufstätigkeit zu gewinnen. Mit der Vermittlung deutscher Sprache und Kultur sowie der interkulturellen Sozialisation leistet das Auslandsschulwesen einen wichtigen Beitrag zur Vorintegration.

Das Visumverfahren zur Aufnahme eines Studiums in Deutschland soll für alle Absolventen des deutschen Auslandsschulwesens beschleunigt werden. Daher wird nunmehr für alle Absolventen auf das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde verzichtet.

Aufgrund des durch die Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung geänderten § 31 der Aufenthaltsverordnung teilt in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde einem Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zustimmen muss, die Bundesagentur für Arbeit über das Bundesverwaltungsamt der zuständigen Auslandsvertretung ihre Zustimmung zur Erteilung des Aufenthaltstitels mit. Die geltende Regelung, die eine Übermittlung der Zustimmung an die Ausländerbehörden vorsieht, wird in der Aufenthaltsverordnung gestrichen. Es ist beabsichtigt, mit einer Änderung der Beschäftigungsverordnung eine entsprechende Übermittlungsregelung in der Beschäftigungsverordnung zu treffen.

Am 13. März 2013 wurde das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen geschlossen. Dieses Abkommen kann erst in Kraft treten, wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Hierzu ist eine Änderung der Aufenthaltsverordnung erforderlich.

Des Weiteren sind am 1. Juli 2013 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa und das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa in Kraft getreten, die beide u.a. eine Visumpflichtbefreiung für Kurzzeitaufenthalte für Inhaber biometrischer Dienstpässe vorsehen.

B. Lösung

In Visumverfahren von Absolventen deutscher Auslandsschulen wird auf das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde verzichtet.

Die Regelung zur Mitteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit an die Ausländerbehörden wird aufgehoben und soll durch eine entsprechende Regelung in der Beschäftigungsverordnung ersetzt werden.

Mit der Verordnung werden die durch das bilaterale Abkommen und die EU-Abkommen veranlassten Änderungen in der Aufenthaltsverordnung vorgenommen. Die Diplomatenpassinhaber Vietnams und die Inhaber biometrischer Dienstpässe der Ukraine und Moldaus werden in die Liste der von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreiten Personen aufgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von vietnamesischen Diplomatenpässen und ukrainischer und moldauischer biometrischer Dienstpässe wird sich der Verwaltungsaufwand für die Auslandsvertretungen (Visumsstellen) geringfügig in einem nicht bezifferbaren Umfang verringern.

Durch die Aufhebung des Zustimmungserfordernisses der Ausländerbehörden in Visumverfahren von Absolventen deutscher Auslandsschulen und mit deutschen Mitteln geförderter Schulen im Ausland, die ein Studium in Deutschland anstreben, wird sich der Vollzugsaufwand bei den Ausländerbehörden um jährlich rund 41000 Euro verringern.

F. Weitere Kosten

Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf die Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Neunte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 2. August 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende

Neunte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Neunte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 14 Buchstabe f des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch [ ... ] (BGBl. I S. [ ... ]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 75 wird aufgehoben

3. Anlage B wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Visumverfahren zur Aufnahme eines Studiums in Deutschland soll für alle Absolventen des deutschen Auslandsschulwesens durch Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde im Visumverfahren beschleunigt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit wird in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde einem Visum zur Arbeitsmigration nicht mehr zustimmen muss, die Zustimmung zur Erteilung des Aufenthaltstitels über das Bundesverwaltungsamt der zuständigen Auslandsvertretung mitteilen. Die in § 75 bestehende Regelung sieht nur die Erteilung der Zustimmung an die Ausländerbehörden vor.

Aus dem Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam zur gegenseitigen Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen ergibt sich geringfügiger Änderungsbedarf in der Aufenthaltsverordnung, damit das Abkommen in Kraft treten kann.

Durch die beiden EU-Abkommen mit der Ukraine beziehungsweise der Republik Moldau zur Änderung der bestehenden Visumerleichterungsabkommen werden u.a. die Inhaber biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreit.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Das Visumverfahren wird für alle Absolventen des deutschen Auslandsschulwesens durch Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde im Visumverfahren beschleunigt.

Die geltende Regelung, die eine Übermittlung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nur an die Ausländerbehörden vorsieht, wird aufgehoben. Es ist beabsichtigt, die Beschäftigungsverordnung durch eine gesonderte Verordnung dahingehend zu ändern, dass darin eine Übermittlung der Zustimmung an die "zuständigen Behörden" vorgesehen wird.

Die Diplomatenpassinhaber Vietnams werden aufgrund des bilateralen Abkommens vom 13. März 2013 in die Liste der von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreiten Personen aufgenommen.

Die durch die geänderten EU-Visumerleichterungsabkommen mit der Ukraine und der Republik Moldau von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreiten Inhaber biometrischer Dienstpässe werden ebenfalls in die Anlage B zur Aufenthaltsverordnung aufgenommen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EG-VisaVO) können Mitgliedstaaten für Inhaber von Diplomatenpässen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 der EG-VisaVO vorsehen. Vietnam ist in der Liste gemäß Artikel 1 Absatz 1 der EG-VisaVO aufgeführt, so dass Staatsangehörige Vietnams beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Die Bundesrepublik Deutschland macht nun von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der EG-VisaVO Gebrauch.

V. Gesetzesfolgen

Nicht relevant.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Nicht relevant.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Nicht relevant.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Durch die Aufhebung des Zustimmungserfordernisses der Ausländerbehörden in Visumverfahren von Absolventen deutscher Auslandsschulen und mit deutschen Mitteln geförderter Schulen im Ausland, die ein Studium in Deutschland anstreben, verringert sich der Vollzugsaufwand bei den Ausländerbehörden. Nach derzeitigem Stand wird von jährlich 1 500 Fällen ausgegangen, der sich auch in näherer Zukunft nicht verändern wird. Bei einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von einer Stunde je Antrag und einem Stundensatz von 27,40 Euro für Bedienstete des mittleren Dienstes verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Ausländerbehörden um jährlich 41 100 Euro.

Durch die Aufhebung der Visumpflicht wird sich der Verwaltungsaufwand für die Auslandsvertretungen (Visumsstellen) geringfügig verringern. Im Übrigen werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.

5. Weitere Kosten

Es sind keine weiteren Kosten zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Verordnungsentwurf wurde auf seine gleichstellungspolitischen Auswirkungen überprüft. Er weist keine Gleichstellungsrelevanz auf.

VI. Befristung; Evaluation

Eine Evaluation ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Das deutsche Auslandsschulwesen leistet wichtige Beiträge zur Etablierung einer Willkommenskultur in Deutschland. Das Auslandsschulwesen erreicht weltweit fast 400 000 Schüler. Bund und Länder betreuen das Auslandsschulwesen gemeinsam.

Ziel des Auslandsschulwesens ist es unter anderem, möglichst viele junge Menschen zunächst für ein Studium in Deutschland und später für eine entsprechende Berufstätigkeit zu gewinnen. Zurzeit beabsichtigen rund 30 Prozent der Absolventen der deutschen Auslandsschulen ein Studium in Deutschland oder eine Berufstätigkeit für ein deutsches Unternehmen. Mit der Vermittlung deutscher Sprache und Kultur sowie der interkulturellen Sozialisation leistet das Auslandsschulwesen einen wichtigen Beitrag zur Vorintegration der Absolventen. Durch eine qualifizierte Studien- und Berufsberatung fördert das Auslandsschulwesen außerdem den Übergang zwischen den Herkunftsländern und Deutschland.

Seit dem 1. Juli 2011 wird bei der Visumerteilung für Absolventen der deutschen Auslandsschulen, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung haben, auf eine Zustimmung der Ausländerbehörden verzichtet.

Hierdurch werden nur die Absolventen deutscher Auslandsschulen privilegiert, die dort eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (Abitur/DIAP/Fachhochschulreife) erworben haben.

Die von der Bundesrepublik Deutschland geförderten Schulen im Ausland (deutsche Schulen im Ausland und deutsche Sprachdiplomschulen) bieten jedoch auch in Deutschland anerkannte Hochschulzugangsberechtigungen wie das Internationale Bakkalaureat mit deutscher Sprache (IB/GIB) und nationale Hochschulzugangsberechtigungen (Sekundarabschluss) in Verbindung mit dem deutschen Sprachdiplom an.

Um eine Gleichbehandlung aller Absolventen des deutschen Auslandsschulwesens zu gewährleisten, dehnt der Änderungsbefehl die Privilegierung auf die Absolventen mit IB/GIB beziehungsweise nationaler Hochschulzugangsberechtigung und deutschem Sprachdiplom aus. Eine Erleichterung im Visumverfahren durch Verzicht auf die Zustimmung der Ausländerbehörde ermöglicht es allen Absolventinnen und Absolventen des deutschen Auslandsschulwesens, rechtzeitig zu Studienbeginn nach Deutschland einzureisen und ihr Studienvorhaben planmäßig zu beginnen.

Zu Nummer 2:

Die Änderung von § 31 mit der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung bewirkt in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde einem Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zustimmen muss, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung direkt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung mitteilen muss. Die bisherige Regelung in § 75, die lediglich eine Übermittlung der Zustimmung an die Ausländerbehörde vorsieht, ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Sie wird daher in der Aufenthaltsverordnung aufgehoben und soll durch eine entsprechende Änderung der Beschäftigungsverordnung ersetzt werden, mit der dem erweiterten Kreis der Behörden, denen die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt werden kann, Rechnung getragen wird.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a

Nach § 19 sind Staatsangehörige der in Anlage B aufgeführten Staaten für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Absatz 2 bezeichneten ausüben. In Anlage B Nummer 2 sind die Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige nicht der Visumpflicht für einen Kurzaufenthalt unterliegen, wenn sie Inhaber eines Diplomatenpasses sind.

Vietnam soll nunmehr in die Staatenliste der Anlage B Nummer 2 aufgenommen werden. Dies ist notwendig zur Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen, das am 13. März 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam geschlossen wurde.

Zu Buchstabe b

Die Aufhebung der Visumpflicht für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger der Ukraine mit gültigem biometrischen Dienstpass beziehungsweise Staatsbürger der Republik Moldau mit gültigem biometrischen Dienstpass dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (ABl. L 168 vom 20.6.2013, S. 11) einerseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (ABl. L 168 vom 20.6.2013, S. 3) andererseits. Beide Abkommen sind am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2616:
Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung des Erfüllungsaufwands
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung des Erfüllungsaufwands
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:- 41.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben soll künftig bei allen Absolventen des deutschen Auslandsschulwesens im Visumverfahren auf das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde verzichtet werden. Das Ressort geht von einer Verringerung des Erfüllungsaufwands für die Ausländerbehörden um jährlich rund 41.000 Euro (bei 1.500 Fällen pro Jahr) aus.

Außerdem soll bei Diplomatenpassinhabern Vietnams und bei Inhabern ukrainischer und moldauischer biometrischer Dienstpässe auf die Visumpflicht für Kurzaufenthalte verzichtet werden. Dies führt zu einer geringfügigen Verringerung des Erfüllungsaufwands für die Auslandsvertretungen.

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin