Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz
(Verdienststatistikverordnung 2009 - VerdStatV 2009)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen Keine. Die Aufnahme der benötigten Angaben in die Erhebung der Struktur der

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz (Verdienststatistikverordnung 2009 - VerdStatV 2009)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz (Verdienststatistikverordnung 2009 - VerdStatV 2009)

Vom ...

Auf Grund des § 10 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) und unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) verordnet die Bundesregierung:

§ 1

§ 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Es besteht ein großer Bedarf an statistischen Daten zu Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung, der mit den derzeit durchführbaren Erhebungen nur unzureichend gedeckt werden kann. Von besonderer Bedeutung sind bessere Kenntnisse über die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung unter den Beschäftigten.

Sie werden benötigt für die Vorbereitung und Erfolgskontrolle gesetzlicher Maßnahmen, etwa auf den Gebieten des Steuer- und Sozialversicherungsrechts, die eine Förderung der betrieblichen Altersversorgung zum Ziel haben. Derartige Daten bilden zudem eine Basis für Verhandlungen der Tarifparteien über Versorgungssysteme.

II. Lösung

Prüfung einer neuen Datenbasis für die betriebliche Altersversorgung. Dazu sollen die benötigten Angaben befristet in die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten aufgenommen werden. Bei positivem Ergebnis würde eine entsprechende gesetzliche Änderung des Verdienststatistikgesetzes angestrebt. Bei unbefriedigendem Ausgang müsste dagegen nach anderen Wegen zur Gewinnung der benötigten Informationen gesucht werden.

III. Alternativen

Keine. Die Aufnahme der benötigten Angaben in die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten ist die kostengünstigste und für die Befragten belastungsärmste Lösung.

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Haushaltswirksame Belastungen für Bund und Länder sind nicht zu erwarten.

V. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

Die mit der Einführung eines neuen Erhebungsmerkmals verbundene Belastung der Auskunftspflichtigen wird durch die Aussetzung der Erhebung eines anderen Erhebungsmerkmals mit gleicher Periodizität kompensiert. Zusätzliche Bürokratiekosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für den Mittelstand, sind deshalb nicht zu erwarten.

Auch für die Verwaltung (Statistikbehörden des Bundes und der Länder) werden die Änderungen kostenneutral sein. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sind nicht Regelungsgegenstand der Verordnung.

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Erfüllung der Berichtspflichten, die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergeben ist gewährleistet. Grundlagen dieser Verpflichtungen sind

B. Besonderer Teil

Zu § 1 Nr. 1

Das ausgesetzte Erhebungsmerkmal Zahl der geleisteten Arbeitsstunden wurde bei den vergangenen Erhebungen von den Befragten als besonders belastungsintensiv empfunden. Auch stand es einer Implementierung der Arbeitskostenstatistik in Datenverarbeitungsprogramme der Berichtspflichtigen im Wege; soweit die Berichtspflichtigen über solche Datenverarbeitungsprogramme verfügen, können sie mit deren Hilfe nun einen Teil der Angaben für die Erhebung elektronisch aus dem Lohnabrechnungssystem zusammenstellen und papierlos an eine zentrale Annahmestelle der Statistikbehörden übermitteln. Die Aussetzung des Merkmals wird nicht zu einer Beeinträchtigung der übrigen Ergebnisse der Erhebung über die Arbeitskostenstruktur führen. Mithilfe des weiterhin erhobenen Merkmals Zahl der bezahlten Arbeitsstunden, einschließlich der bezahlten, aber nicht gearbeiteten Zeiten für Urlaub, Krankheit und sonstiges sowie Ergebnissen anderer Statistiken, wird das ausgesetzte Merkmal berechnet.

Zu § 1 Nr. 2

Durch die Regelung wird die Erhebung der Zahl der Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung ebenso ermöglicht, wie die Zahl der Beschäftigten, auf welche diese Anwartschaften entfallen.

Die Erhebung des Merkmals ist erforderlich, da die benötigten Angaben in der erforderlichen Qualität nur von den Arbeitgebern gewonnen werden können.

Zu § 2

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 ordnet an, die Ergebnisse der Erhebung für das Kalenderjahr 2008 bis zum 30. Juni 2010 an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Damit diese Vorgabe erfüllt werden kann, muss die Erhebung auf gültiger Rechtsgrundlage spätestens am 1. Januar 2009 beginnen und am 30. Juni 2010 enden.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 587:
Erste Verdienststatistikverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert. Dabei wird ein statistisches Merkmal in der Strukturerhebung der Arbeitskosten - Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - zusätzlich erhoben.

Gleichzeitig wird ein bisher erhobenes statistisches Merkmal - geleistete Arbeitsstunden - ausgesetzt. Die durch das zusätzliche Merkmal ausgelösten Belastungen der Befragten werden damit kompensiert.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter