Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 - RBSFV 2013)

A. Problem und Ziel

Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2013 aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Mischindex).

B. Lösung

Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2013 mit den vom Statistischen Bundesamt nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ermittelten Daten und Ergänzung der Anlage zu § 28 SGB XII.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der sich daraus ableitenden Veränderung der prozentualen Mehrbedarfe zum 1. Januar 2013 entstehen im Bereich des SGB XII jährliche Mehrausgaben von insgesamt rund 103 Millionen Euro, davon rund 19 Millionen Euro für die Hilfe zum Lebensunterhalt und rund 84 Millionen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Von diesen Mehrausgaben entfallen auf die Länder und Kommunen im Jahr 2013 insgesamt 40 Millionen Euro, davon 19 Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, die von den Ländern und den Kommunen in voller Höhe getragen werden, und 21 Millionen Euro auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (25 Prozent der Nettoausgaben, da der Bund im Jahr 2013 den Ländern 75 Prozent der Nettoausgaben erstattet). Auf den Bund entfallen wegen der Erstattung 63 Millionen Euro (75 Prozent der Nettoausgaben) in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2013.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2013 wirkt sich darüber hinaus auf die nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entsprechend dem SGB XII zu gewährenden Leistungen und auf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/ 10, 1 BvL 2/11) ausgesprochene Übergangsregelung bezüglich der Leistungshöhe von § 3 AsylbLG aus. Daraus ergeben sich jährliche Mehrausgaben von Ländern und Kommunen in Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro.

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen übernommen. Unter Berücksichtigung der weiteren Zunahme der anzurechnenden Einkommen der Bedarfsgemeinschaften ergeben sich Mehrausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von rund 330 Millionen Euro im Jahr 2013. Davon entfallen rund 315 Millionen Euro auf den Bund und rund 15 Millionen Euro auf die Kommunen.

Im Bereich der Kriegsopferfürsorge ergeben sich aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Mehrausgaben in Höhe von rund 600 000 Euro im Jahr 2013. Davon entfallen rund 480 000 Euro auf den Bund und rund 120 000 Euro auf die Länder.

Im Bereich des Wohngeldes können sich als Folgewirkung der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der damit einhergehenden Erhöhung des Gesamtbedarfs nach dem SGB XII und dem SGB II geringfügige, nicht bezifferbare Einsparungen ergeben, die jeweils hälftig auf Bund und Länder entfallen. Diese geringfügigen Einsparungen ergeben sich, wenn im Einzelfall durch die Zahlung von Wohngeld Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder dem SGB XII nicht mehr verhindert werden kann. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger können anstelle eines Antrags auf Wohngeld einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII stellen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ist keine Veränderung des Erfüllungsaufwands zu erwarten, wenn sie bereits Leistungen beziehen, auf die sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen auswirkt.

Für Bürgerinnen und Bürger, die keine dieser Leistungen beziehen, kann sich ein Erfüllungsaufwand dann ergeben, wenn sie einen entsprechenden Leistungsantrag stellen. Es dürfte sich hierbei um eine geringe Anzahl von Fällen handeln.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für Unternehmen ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen deshalb nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht durch die Ersetzung der für die Regelbedarfsstufen geltenden Euro-Beträge in den für die Leistungserbringung angewendeten Software-Lösungen ein geringer einmaliger Umstellungsaufwand.

Weiterer Erfüllungsaufwand in Form von Bearbeitungsaufwand entsteht dann, wenn Bürgerinnen und Bürger, die bislang keine Leistungen beziehen, auf die sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen auswirkt, auf Grund der durch die Fortschreibung verursachten Erhöhung des Gesamtbedarfs einen entsprechenden Leistungsantrag stellen (siehe oben).

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der betroffenen Haushalte erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 - RBSFV 2013)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. September 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 - RBSFV 2013) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen Ronald Pofalla

Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 - RBSFV 2013)

Vom ...

Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der durch Artikel 3 Nummer 21 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013

Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2013 um 2,26 vom Hundert erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.

§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro gültig ab

gültig abRegelbe
darfsstufe
Regelbe
darfsstufe
Regelbe
darfsstufe
Regelbe
darfsstufe
Regelbe
darfsstufe
Regelbe
darfsstufe
123456
1. Januar 2013382345306289255224

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2090) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Ziel

Die im Zuge der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/ 09, 1 BvL 3/ 09, 1 BvL 4/ 09) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) eingeführte Regelbedarfsermittlung im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beinhaltet auch einen neuen Fortschreibungsmechanismus. Nach § 28a Absatz 1 SGB XII ist in Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorzunehmen. Da das SGB XII das Referenzsystem für die Leistungshöhe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist, wirkt sich die Fortschreibung unmittelbar auch auf die Regelbedarfe im SGB II aus (§ 20 Absatz 5 SGB II).

Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt anhand der Veränderung eines sogenannten Mischindexes nach § 28a Absatz 2 SGB XII. Die Veränderungsrate des Mischindexes ergibt sich aus der Berücksichtigung der Veränderungsraten zweier Komponenten, nämlich der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer andererseits. Beide Veränderungsraten werden nach § 28a Absatz 3 SGB XII vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Die Veränderungsrate des Mischindexes wird durch eine Rundungsregelung in § 40 Satz 2 SGB XII auf zwei Nachkommastellen beschränkt.

Die Fortschreibung erfolgt durch diese Verordnung. Die Ermächtigung für den Erlass der Verordnung ist in § 40 SGB XII enthalten. Danach hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates durch Verordnung die Veränderungsrate des Mischindexes zu bestimmen. Ferner sind in der Verordnung die Beträge der fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zu verkünden, um die die Anlage zu § 28 SGB XII zu ergänzen ist. Beides soll nach § 40 SGB XII bis zum 31. Oktober des Vorjahres erfolgen. Damit verbleibt bis zum 1. Januar ausreichend Zeit für die Umsetzung der Fortschreibung durch die Träger der Sozialhilfe sowie die Übernahme der Veränderungsrate für die Festsetzung der Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20 Absatz 5 SGB II.

Zur Bestimmung der Veränderungsrate für die Fortschreibung sind zunächst die Veränderungsraten der relevanten Preise sowie Löhne und Gehälter zu bestimmen.

1. Bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen

Der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt, sondern es wird ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigt ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Damit wird sichergestellt, dass der stark vom Wägungsschema des allgemeinen Preisindexes abweichenden Struktur des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Rechnung getragen wird (zu Details siehe Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012, BR-Drucksache 543/11 (PDF) ).

Wegen der Bedeutung der Realwerterhaltung der Regelbedarfe als Leistungen zur Existenzsicherung geht die Preisentwicklung mit einem Anteil von 70 Prozent in die Veränderungsrate des Mischindexes ein.

2. Bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

Weil es keine Statistik gibt, die zeitnah und ausschließlich niedrige Nettoeinkommen erfasst, wird auf die durchschnittlichen Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (im Folgenden: VGR) abgestellt. Damit wird eine Beteiligung der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und SGB II an der gesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung ermöglicht.

Die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter geht mit einem Anteil von 30 Prozent in den Mischindex ein und hat damit für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ein deutlich geringeres Gewicht als die Preisentwicklung. Da es sich bei den Leistungen nach dem SGB XII und SGB II zuallererst um Leistungen zur Existenzsicherung handelt, deren realer Wert gesichert werden muss, ist eine höhere Gewichtung der Preisentwicklung gegenüber der Lohnentwicklung sachgerecht.

3. Berechnung der Veränderungsrate des Mischindexes

Die Berechnung der Preisentwicklung beruht auf Indexwerten (Durchschnittswert für 12 Monate), während für die Berechnung der Lohnentwicklung Eurobeträge (Summe für 12 Monate) herangezogen werden. Folglich können beide Bestandteile des Mischindexes nicht ohne Weiteres in einem Index zusammengefasst werden. Dies ist auch nicht erforderlich, da nach § 28a SGB XII Absatz 2 Satz 3 die jeweiligen Entwicklungen von regelbedarfsrelevanten Preisen sowie Nettolöhnen und -gehältern getrennt berechnet und anschließend die sich ergebenden beiden Veränderungsraten - gewichtet mit den Anteilen von 70 Prozent beziehungsweise 30 Prozent - addiert werden.

II. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.

III. Nachhaltigkeit

Die Verordnung berücksichtigt in ihren Folgen die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die in den Mischindex eingehende Veränderungsrate des Preisindexes regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen sichert die Kaufkrafterhaltung der Regelbedarfe und damit die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Sinne sozialer Verantwortung. Die ergänzende Berücksichtigung der Veränderungsrate der durchschnittlichen Nettolohn- und -gehaltsentwicklung je beschäftigten Arbeitnehmer nach den VGR gewährleistet, dass die Leistungsberechtigten nach SGB XII und SGB II an der gesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung beteiligt werden.

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII

Aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der sich daraus ableitenden Veränderung der prozentualen Mehrbedarfe zum 1. Januar 2013 entstehen im Bereich des SGB XII jährliche Mehrausgaben von insgesamt rund 103 Millionen Euro, davon rund 19 Millionen Euro für die Hilfe zum Lebensunterhalt und rund 84 Millionen Euro für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Von diesen Mehrausgaben entfallen auf die Länder und Kommunen im Jahr 2013 insgesamt 40 Millionen Euro, davon 19 Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, die von den Ländern und Kommunen in voller Höhe getragen werden, und 21 Millionen Euro auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (25 Prozent der Nettoausgaben, da der Bund im Jahr 2013 den Ländern 75 Prozent der Nettoausgaben erstattet). Auf den Bund entfallen wegen der Erstattung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 63 Millionen Euro (Erstattung von 75 Prozent der Nettoausgaben) im Jahr 2013.

2. Asylbewerberleistungsgesetz

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2013 wirkt sich darüber hinaus auf die nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entsprechend dem SGB XII zu gewährenden Leistungen und auf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/ 10, 1 BvL 2/11) ausgesprochene Übergangsregelung bezüglich der Leistungshöhe von § 3 AsylbLG aus. Daraus ergeben sich jährliche Mehrausgaben von Ländern und Kommunen in Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro.

3. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben sich aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und unter Berücksichtigung der weiteren Zunahme der anzurechnenden Einkommen der Bedarfsgemeinschaften Mehrausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von rund 330 Millionen Euro im Jahr 2013. Davon entfallen rund 315 Millionen Euro auf den Bund und rund 15 Millionen Euro auf die Kommunen.

4. Kriegsopferfürsorge

Im Bereich der Kriegsopferfürsorge ergeben sich aufgrund der Fortschreibung Mehrausgaben in Höhe von rund 600 000 Euro im Jahr 2013. Davon entfallen rund 480 000 Euro auf den Bund und rund 120 000 Euro auf die Länder.

5. Wohngeld

Im Bereich des Wohngeldes können sich als Folgewirkung der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der damit einhergehenden Erhöhung des Gesamtbedarfs nach dem SGB XII und dem SGB II geringfügige, nicht bezifferbare Einsparungen ergeben, die jeweils hälftig auf Bund und Länder entfallen.

Diese geringfügigen Einsparungen ergeben sich, wenn im Einzelfall durch die Zahlung von Wohngeld Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder dem SGB XII nicht mehr verhindert werden kann. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger können anstelle eines Antrags auf Wohngeld einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII stellen.

V. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ist keine Veränderung des Erfüllungsaufwands zu erwarten, wenn sie bereits Leistungen beziehen, auf die sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen auswirkt.

Für Bürgerinnen und Bürger, die keine dieser Leistungen beziehen, kann sich ein Erfüllungsaufwand dann ergeben, wenn sie den aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erhöhten Gesamtbedarf zum Anlass nehmen, einen entsprechenden Leistungsantrag zu stellen. Es dürfte sich hierbei um eine geringe Anzahl von Fällen handeln.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für Unternehmen ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen deshalb nicht.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht durch die Ersetzung der für die Regelbedarfsstufen geltenden Euro-Beträge in den für die Leistungserbringung angewendeten Software-Lösungen ein geringer einmaliger Umstellungsaufwand.

Weiterer Erfüllungsaufwand in Form von Bearbeitungsaufwand entsteht dann, wenn Bürgerinnen und Bürger, die bislang keine Leistungen beziehen, auf die sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen auswirkt, wegen der dadurch verursachten Erhöhung des Gesamtbedarfs einen entsprechenden Leistungsantrag stellen (siehe oben).

B. Besonderer Teil

Zu § 1

1. Methodik der Fortschreibung

Die Methodik der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2013 ergibt sich aus § 28a SGB XII. Die konkrete Berechnung wird im Folgenden dargestellt.

Für die Fortschreibung der für Kinder und Jugendliche geltenden Regelbedarfsstufen (RBS) 4 und 5 ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2012 noch die Besitzschutzregelung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) greift. Diese sorgt in Verbindung mit § 134 SGB XII dafür, dass die im Jahre 2012 gezahlten Beträge für diese Regelbedarfsstufen (RBS 4: 287 Euro und RBS 5: 251 Euro) den vor der Einführung des RBEG für diese beiden Altersstufen im Jahr 2010 geltenden Regelsatzhöhen entsprechen und damit letztmalig höher sind als die auf Basis von § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 RBEG zum 1. Januar 2012 nach § 138 SGB XII mit dem Mischindex fortgeschriebenen Beträge dieser Regelbedarfsstufen (danach ergeben sich 283 Euro in der RBS 4 und 249 Euro in der RBS 5; siehe Bundesrats-Drucksache 543/11 (PDF), Seite 11). Die Fortschreibung auch dieser beiden Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2013 erfolgt nach § 28a SGB XII auf Basis der für das Jahr 2012 tatsächlich ermittelten und nicht der gezahlten Beträge (Ausgangsbeträge für die Fortschreibung sind deshalb 283 Euro in der RBS 4 und 249 Euro in der RBS 5).^

2. Berechnung der Veränderungsrate des Mischindexes zum 1. Januar 2013

Damit die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter auch langfristig exakt durch die Indexwerte für die Fortschreibung abgebildet wird, muss eine Fortschreibung jeweils von den Werten aus erfolgen, mit denen die vorhergehende Fortschreibung geendet hat.

Für die aktuelle Fortschreibung zum 1. Januar 2013 beträgt der Ausgangswert des Preisindexes für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 107,93 (siehe BR-Drucksache 543/11 (PDF), Seite 9).

Der für die aktuelle Fortschreibung relevante Ausgangswert für Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer beträgt für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 19 417 Euro (siehe BR-Drucksache 543/11 (PDF), Seite 10).

Das Ergebnis der Fortschreibung zum 1. Januar 2013 berechnet sich nach folgender Formel:

RBS2013 = RBS2012 * (1 + VM12013) jeweils für alle sechs Regelbedarfsstufen Dabei sind:

RBS2013 = Regelbedarfsstufe zum 1. Januar 2013 nach der Fortschreibung nach § 28a SGB XII

RBS2012 = Regelbedarfsstufe seit 1. Januar 2012 VM12013 = Veränderung des Mischindexes nach § 28a SGB XII

Der Mischindex berechnet sich folgendermaßen:

VM12013 = (0,7 * VRP12013) + (0,3 * VNLG2013)

Dabei sind:

VRP12013 = Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes VNLG2013 = Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer

2.1. Berechnung der Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes

Die Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes berechnet sich nach folgender Formel:

Dabei sind:

RP12011/12 = Zwölfmonatsdurchschnitt von Juli 2011 bis Juni 2012 des regelbedarfsrelevanten Preisindexes (aktueller Zwölfmonatszeitraum)

RP12010/11 = Zwölfmonatsdurchschnitt von Juli 2010 bis Juni 2011 des regelbedarfsrelevanten Preisindexes (vorangegangener Zwölfmonatszeitraum)

Der Ausgangswert des Preisindexes für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 liegt bei 107,93. Im Durchschnitt des Zeitraums Juli 2011 bis Juni 2012 beträgt er 109,88.

Es ergibt sich ein Anstieg um (auf eine Nachkommastelle gerundet) 1,8 %. Die Begrenzung der Rundung auf eine Nachkommastelle entspricht der üblichen Rundung des Statistischen Bundesamtes bei veröffentlichten Daten zur Preisstatistik. Diese Rundung beruht aus der Bewertung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Verbraucherpreisstatistik, die durch erforderliche Wechsel bei den bei der Preisfeststellung berücksichtigten Produkten und den daraus resultierenden Unsicherheiten bei der Qualitätsbereinigung beeinträchtigt wird.

2.2. Berechnung der Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer

Die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer berechnet sich nach folgender Formel:

Dabei sind:

NLG2011/12 = durchschnittliche Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 (aktueller Zwölfmonatszeitraum)

NLG2010/11 = durchschnittliche Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 (vorangegangener Zwölfmonatszeitraum)

Der Durchschnitt der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den VGR betrug nach den vom Statischen Bundesamt für diese Fortschreibung vorgenommenen Berechnungen 19.417 Euro im Zwölfmonatszeitraum Juli 2010 bis Juni 2011. Im Zeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 lag dieser Durchschnitt bei 20 063 Euro. Diese Beträge sind jeweils auf volle Euro gerundet.

Die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer beträgt damit 3,33 %

2.3. Veränderung des Mischindexes für die Anpassung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013 nach § 28a SGB XII

Aus diesen beiden Entwicklungen ergibt sich die in § 28a SGB XII genannte Veränderungsrate.

VM12013 = (0,7 * 1,8) + (0,3 * 3,33) = 1,2600 + 0,9990 = 2,259

Die Veränderungsrate beträgt auf zwei Nachkommastellen gerundet 2,26 % und wird anschließend für jede der sechs Regelbedarfsstufen in folgende Formel eingesetzt.

RBS2013 = RBS2012 * (1 + 2,26 %)

Zu § 2

In § 2 sind die sich als Ergebnis der Fortschreibung nach § 28a SGB XII ergebenden und ab 1. Januar 2013 geltenden Beträge für die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 enthalten. Entsprechend ist die Anlage zu § 28 SGB XII zu ergänzen.

RegelbedarfsstufeRegelbedarfsstufenmultipliziert mitErgebnis dergerundet auf
2012 entsprechend der Fortschreibung nach § 138 Nummer 2 SGB XIIFortschreibung in Euro auf volle Cent gerundetvolle Euro
Beträge
Regelbedarfsstufe 13741,0226382,45382
Regelbedarfsstufe 23371,0226344,62345
Regelbedarfsstufe 32991,0226305,76306
Regelbedarfsstufe 42831,0226289,40289
Regelbedarfsstufe 52491,0226254,63255
Regelbedarfsstufe 62191,0226223,95224

Da ab dem 1. Januar 2013 auch die nach § 28a SGB XII fortgeschriebenen Werte für die Regelbedarfsstufen 4 und 5 höher sind als diejenigen nach der Besitzschutzregelung des § 8 Absatz 2 RBEG, findet diese Besitzschutzregelung ab dem Jahr 2013 keine Anwendung mehr. Damit erhöhen sich zum 1. Januar 2013 erstmals auch die nach dem RBEG ermittelten Regelbedarfe für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regelbedarfsstufe 4 und für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in der Regelbedarfsstufe 5.

Zu § 3

§ 3 regelt das Inkrafttreten der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013. Da die fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen nach § 40 SGB XII in Verbindung mit § 28 SGB XII zum 1. Januar 2013 gelten, tritt die Verordnung am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2090) außer Kraft.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2301:
Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Regelbedarfsstufen fortgeschrieben werden.

Für Bürgerinnen und Bürger ist keine Veränderung des Erfüllungsaufwands zu erwarten, wenn sie bereits Leistungen erhalten, auf die sich die Fortschreibung bezieht. Für Bürgerinnen und Bürger, die bislang keine der Leistungen beziehen, kann sich Erfüllungsaufwand dann ergeben, wenn sie die Erhöhung zum Anlass nehmen, einen entsprechenden Leistungsantrag zu stellen. Es dürfte sich hierbei um eine geringe Anzahl von Fällen handeln.

Für die Verwaltung entsteht durch die Aktualisierung der Regelbedarfsstufen in den für die Leistungserbringung angewendeten Software-Lösungen ein geringer einmaliger Umstellungsaufwand. Weiterer Erfüllungsaufwand in Form von Bearbeitungsaufwand entsteht dann, wenn Bürgerinnen und Bürger, die bislang keine Leistungen beziehen, auf die sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen auswirkt, einen Leistungsantrag stellen. Das Ressort rechnet - wie oben dargestellt - mit einer geringen Anzahl von Fällen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin