Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(5. SGB IV-ÄndG)

A. Problem und Ziel

Mit Datum vom 21. September 2011 hat das Bundeskabinett das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt, ein Projekt über die Möglichkeiten zur Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung (OMS) durchzuführen. Mit dem Arbeitsprogramm "Bessere Rechtsetzung" hat das Bundeskabinett am 28. März 2012 beschlossen, den Erfüllungsaufwand für die Meldeverfahren in der sozialen Sicherung mit dem Ziel einer möglichst weiten Absenkung zu untersuchen, und das am 4. Juni 2014 vom Bundeskabinett beschlossene "Arbeitsprogramm bessere Rechtsetzung 2014" sieht vor, die Verbesserungsvorschläge aus dem OMS-Projekt umzusetzen. Der Ergebnisbericht zum OMS-Projekt liegt vor. Daraus ergibt sich folgender gesetzlicher Handlungsbedarf:

Darüber hinaus hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Verfahren zur Übermittlung von Bescheinigungsdaten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erarbeitet, das ein anlassbezogenes elektronisches Verfahren analog zu Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen nach § 23c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch möglich macht. Dadurch sollen Arbeitgeber von Verwaltungsaufwand entlastet werden.

Das durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz eingeführte Verfahren zur Meldung der Daten für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung (§ 28a Absatz 3a Viertes Buch Sozialgesetzbuch) funktioniert ungeachtet aller zwischenzeitlichen Verbesserungen nach wie vor nicht sicher und fehlerfrei. Zwar haben Rentenversicherung und Unfallversicherung in diesem Jahr nochmalig Verbesserungen der elektronischen Fehlerprüfung konzipiert und vereinbart, diese können jedoch erst im Jahr 2015 pilotiert und im Folgejahr 2016 in Produktion gebracht werden. Bis zur Fehlerfreiheit ist daher mit einem mehrjährigen Verfahren zu rechnen. Parallel wird im Projekt OMS in diesem Jahr an alternativen Lösungen gearbeitet, die aber auch erst einer Erprobung bedürfen. Aus diesen Gründen soll das bisherige Verfahren nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2019 fortgeführt werden.

Im Bereich des Waisenrentenrechts bestehen durch Rechtsentwicklung Unterschiede zum Steuer- und Kindergeldrecht, was immer wieder auf Unverständnis der Betroffenen stößt. Zudem entsteht den gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungsträgern ein erheblicher Verwaltungsaufwand bei der Durchführung der Einkommensanrechnung durch die Prüfung der Einkommensverhältnisse, obschon im Ergebnis selten tatsächlich Einkommen zur Anrechnung gelangt.

Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See soll ermöglicht werden, eine Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten über den Bereich der geringfügigen Beschäftigung hinaus zu betreiben.

B. Lösung

Umsetzung der Vorschläge zur Verbesserung der technischen und organisatorischen Abläufe in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung.

Klarstellende Definition wichtiger Verfahrensbestandteile der elektronischen Melde- und Beitragsverfahren in der sozialen Sicherung.

Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschriften für die Nutzung der Entgeltbescheinigung.

Einführung einer Möglichkeit zur elektronischen Übertragung von Bescheinigungsdaten an die Träger der Deutschen Rentenversicherung.

Fortführung des summarischen Lohnnachweises in der Unfallversicherung bis 2019.

Angleichung des Waisenrentenrechts an das Steuer- und Kindergeldrecht und Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall der Einkommensanrechnung auf Waisenrenten bei volljährigen Waisen und Erweiterung des Katalogs an freiwilligen Diensten, während derer der Anspruch auf Waisenrenten fortbesteht.

Einführung einer Rechtsgrundlage zum Betrieb einer Stellenbörse durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Harmonisierung der Regelungen der anzuerkennenden Freiwilligendienste im Waisenrentenrecht mit dem Steuerrecht sowie der Wegfall der Einkommensanrechnung beim Waisenrentenbezug führen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Mehrausgaben in Höhe von rund 10 Millionen Euro jährlich. Hinzu kommen geringfügige Mehrausgaben in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte. Die Maßnahmen führen zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen und damit zu Kosteneinsparungen. Diese Einsparungen dürften die Mehrausgaben in etwa kompensieren.

E. Erfüllungsaufwand

Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Regelungen, unter anderem aus dem Projekt "Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung", die zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes führen. Die ermittelte Gesamtsumme des einmaligen Umstellungsaufwandes für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger beträgt rund 93 Millionen Euro. Die Investitionen amortisieren sich für die Arbeitgeber schon im ersten Jahr, für die Sozialversicherungsträger innerhalb weniger Jahre.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich durch die erweiterten Möglichkeiten des elektronischen Abrufs von Bescheinigungen direkt vom Arbeitgeber.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die qualitätsverbessernden Maßnahmen reduziert sich der laufende jährliche Erfüllungsaufwand für die Arbeitgeber um rund 126 Millionen Euro. Dies ergibt sich aus der Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund, Ländern und Kommunen entstehen Umstellungskosten und laufende jährliche Entlastungen im Rahmen ihrer Aufgaben als Arbeitgeber. Diese Aufwendungen sind in den Gesamtkosten für die Arbeitgeber und dem Umstellungsaufwand aufgegangen und nicht gesondert ausgewiesen.

Die Sozialversicherungsträger werden durch die vorgeschlagenen Maßnahmen insgesamt um rund 7 Millionen Euro jährlich entlastet.

Durch die Änderungen im Waisenrentenrecht entfällt künftig erheblicher Verwaltungsaufwand, da nicht mehr in jedem Fall geprüft werden muss, ob Einkommen bezogen wird und auch keine Rückforderungen mehr bei verschwiegenem Einkommen erfolgen müssen. Die hierdurch eingesparten Verwaltungsausgaben dürften sich - auch nach Berechnungen des Bundesrechnungshofes - auf etwa 10 Millionen Euro belaufen.

Gegebenenfalls im Zusammenhang mit Artikel 3 Nummer 8 ( § 137b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Seemannskasse) anfallende Mehrausgaben werden finanziell und stellenmäßig im Rahmen der bestehenden Ansätze der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See gegenfinanziert.

Auf Grund der in Artikel 4 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) vorgesehenen Maßnahmen entstehen geringfügige Mehrausgaben bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - Teilhaushalt 1, welche jedoch durch Kosteneinsparungen auf Grund von erheblichen Verwaltungsvereinfachungen voraussichtlich in etwa kompensiert werden. Gegebenenfalls nicht durch Einnahmen kompensierte Mehrausgaben werden finanziell und stellenmäßig im Rahmen der bestehenden Ansätze der Unfallversicherung Bund und Bahn - Teilhaushalt 1 gegenfinanziert.

Die mit Artikel 9 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) vorgesehene Einrichtung einer internetbasierten Stellenbörse bei der Minijobzentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) erfolgt haushaltsneutral; anfallende Aufwendungen (Einrichtung 100.000 Euro und Betrieb jährlich 100.000 Euro)

werden haushaltsneutral im Rahmen der bestehenden Ansätze der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegenfinanziert.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 7. November 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.14

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBI. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBI. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben

3. In § 23 Absatz 2a wird die Angabe "15. Juli" durch die Angabe "31. Juli" und die Angabe "15. Januar" durch die Angabe "31. Januar" ersetzt.

4. In § 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern "sonstige Sachbezüge" die Wörter", die monatlich gewährt werden," eingefügt.

5. § 23c wird wie folgt geändert:

6. In § 26 Absatz 4 Satz 7 wird das Wort "gemeinsame" durch das Wort "Gemeinsame" und die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

7. § 28a wird wie folgt geändert:

8. § 28b wird wie folgt gefasst:

9. In § 28q Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in der Datei nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten zu verarbeiten, zu nutzen und diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf."

10. § 71d wird wie folgt geändert:

11. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt."

12. In § 73 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" gestrichen.

13. Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung

Erster Titel
Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung

§ 95 Gemeinsame Grundsätze Technik

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für die elektronische Datenübermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungstechnik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen. Soweit Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen sind, sind deren Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. anzuhören hat.

Zweiter Titel
Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

§ 96 Kommunikationsserver

§ 97 Annahmestellen

§ 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen

14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt.

15. In § 110a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "und über diese Übereinstimmung ein Nachweis geführt wird," gestrichen.

16. § 110d wird gestrichen.

17. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt.

18. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.

19. § 114 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBI. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 202 wird wie folgt geändert:

2. In § 256 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " § 202 Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 202 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBI. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... vom ... (BGBI. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,".

3. § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder".

4. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt:

"Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich."

5. In § 70 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 194 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 194 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

6. § 97 wird wie folgt geändert:

7. Dem § 102 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen."

8. § 137b wird wie folgt geändert:

9. § 145 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlichrechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlichrechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten."

10. In § 166 Absatz 1 Nummer 2c werden die Wörter "oder Teilübergangsgeld" gestrichen.

11. In § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

12. § 194 wird wie folgt geändert:

13. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt:

" § 196a Elektronische Bescheinigungen

Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne von §§ 18c und 18e des Vierten Buches und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, kann dieser diese Bescheinigungen elektronisch unter den Voraussetzungen des § 23c Absatz 2b des Vierten Buches an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Träger der Rentenversicherung hat der Person, für die eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten."

14. In § 211 Satz 3 wird nach dem Wort "Erstattung" das Wort "elektronisch" eingefügt.

15. Die §§ 255d, 255g und 291 werden aufgehoben

16. § 314a Absatz 3 wird aufgehoben

17. In § 317a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vor dem" durch das Wort "am" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S. 1254), das zuletzt durch ... (BGBI. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 13 Satz 3 werden nach dem Wort "Ausbildungsveranstaltungen" die Wörter "einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen," eingefügt.

4. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erstattungsbeträge nach § 130b des Fünften Buches gelten auch für die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung."

5. § 65 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben

6. § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder".

7. § 68 Absatz 2 wird aufgehoben.

8. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "oder § 68 Abs. 2" gestrichen.

9. In § 90 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "beendet worden wäre" die Wörter "oder bei einem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist" eingefügt.

10. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "teilnehmen" ein Komma und die Wörter "sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind" eingefügt.

11. In § 125 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Ausbildungsveranstaltungen" die Wörter "einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen," eingefügt.

12. § 128 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

"11. für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5."

13. § 134 wird wie folgt geändert:

14. In § 135 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Ausbildungsveranstaltung" die Wörter "einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient," eingefügt.

15. In § 183 Absatz 5b werden die Wörter "im Wege des Lastschriftverfahrens" durch die Wörter "auf der Grundlage eines Lastschriftmandats" ersetzt.

16. § 217 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben

17. Nummer 6 der Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:

"Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,".

Artikel 5
Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom 30. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBI. I S. 2447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 25a wird aufgehoben

2. Artikel 13 Absatz 6a wird wie folgt gefasst:

"Artikel 1 Nummer 21a, 22a Buchstabe b, Nummer 23a und Nummer 31a treten am 1. Januar 2019 in Kraft."

Artikel 6
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3686), das zuletzt durch ... vom ... (BGBI. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden.

§ 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 und 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.

§ 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V.ist anzuhören."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBI. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich von" gestrichen.

3. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:

"Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich."

4. In § 24 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe "Satz 3" die Angabe "und 4" eingefügt.

5. In § 28 werden die Wörter "und an die Stelle des 17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung" gestrichen.

6. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 102 Abs. 1, 3 bis 5" durch die Wörter " § 102 Absatz 1, 3 bis 6" ersetzt.

7. § 36 wird wie folgt geändert:

8. § 98 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

9. Nach § 102a wird folgender § 102b eingefügt:

" § 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten

Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

10. § 106 wird wie folgt geändert:

11. § 106a Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat."

2. In § 58 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "nach § 57 nicht" durch die Wörter "weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung" ersetzt.

3. § 137 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung

Knappschaft-Bahn-See

Dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt:

" § 6 Stellenbörse

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales."

Artikel 10
Änderung der Gewerbeordnung

In § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert durch ... vom .... (BGBl. I S....), werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter "sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten" eingefügt.

Artikel 11
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBI. I S. 1138), die zuletzt durch ... vom ... (BGBI. I S.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt die Mitteilung auf Wunsch des Arbeitgebers durch Datenübertragung."

2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

"14. für Seefahrtbetriebe die Besatzungslisten sowie Seetagebücher nach § 22 des Seearbeitsgesetzes, für Binnenschiffe die Schiffsatteste und für Schiffe der Rheinschifffahrt die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde."

3. Dem § 9 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltunterlagen mit Unterschriftserfordernis in elektronische Form, hat er diese mit einer fortgeschrittenen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das ihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann dafür verwendet werden. Nach vollständiger Übernahme in elektronischer Form können die schriftlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden."

4. § 10 Absatz 5 wird aufgehoben

5. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Betriebsstätten" durch das Wort "Beschäftigungsbetriebe" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBI. I S. 152), die zuletzt durch ... vom .... (BGBI. I S.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe " § 28a Abs. 1 Nr. 18" durch die Wörter " § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

3. In § 11b werden die Wörter " § 28a Absatz 1 Nummer 10" durch die Wörter " § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "einer Betriebsstätte" durch die Wörter "einem Beschäftigungsbetrieb" ersetzt und nach dem Wort "umgekehrt" die Wörter "oder in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer" eingefügt.

5. § 16 wird aufgehoben

6. § 17 wird wie folgt geändert:

7. In § 18 Satz 1 wird die Angabe", 97 Absatz 1" gestrichen.

8. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort "Rentenversicherungsträger" die Wörter "sowie der Unfallversicherungsträger" eingefügt und das Wort "gemeinsamen" durch das Wort "Gemeinsamen" ersetzt.

9. In § 22 Satz 1 werden nach den Wörtern "Deutsche Rentenversicherung Bund" die Wörter", die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V." eingefügt und das Wort "gemeinsamen" wird durch das Wort "Gemeinsamen" ersetzt.

10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Testverfahren

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. Das Testverfahren kann von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, genutzt werden. Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen."

11. In § 26 Satz 2 werden die Wörter "31 Abs. 1 und 3 bis 5" durch die Angabe "31 Absatz 1" ersetzt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:

13. § 33 wird wie folgt geändert:

14. § 34 wird aufgehoben

15. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in § 34 Absatz 1 genannten Stellen" durch die Wörter "Datenstelle der Rentenversicherungsträger" ersetzt.

16. In § 19 Satz 3, § 21 Satz 4, § 23 Absatz 3 und § 32 Absatz 3 wird jeweils das Wort "gemeinsamen" durch das Wort "Gemeinsamen" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

§ 1 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3385), die zuletzt durch Verordnung vom ... (BGBI. I S.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Folgeänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die automatisierten Meldungen im Bereich der sozialen Sicherung stellen mit rund 400 Millionen Meldevorgängen im Jahr eine der größten und durch die Vielzahl der darüber abgewickelten Fachverfahren eine besonders komplexe Datenübermittlung zwischen den Arbeitgebern und öffentlichen Stellen dar. Dabei werden besonders sensible Daten auf einer gemeinsamen Datenübertragungsbasis verschlüsselt übertragen. Alle Verfahrensbeteiligten - Arbeitgeber, Softwareunternehmen und Sozialversicherungsträger - schätzen dieses System als ausgereift, kostengünstig und sicher ein. Trotzdem besteht immer wieder die Notwendigkeit, weitere Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen und Maßnahmen zur Verbesserung der Verfahrenssicherheit zu suchen. Dies ist im Rahmen des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten und begleiteten Projektes "Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung" in den Jahren 2012 und 2013 erfolgt und wird im Jahr 2014 gemeinsam mit allen Verfahrensbeteiligten abschließend fortgesetzt. Mit dem Arbeitsprogramm "Bessere Rechtsetzung" hat das Bundeskabinett am 28. März 2012 beschlossen, den Erfüllungsaufwand für die Meldeverfahren in der sozialen Sicherung mit dem Ziel einer möglichst weiten Absenkung zu untersuchen, und das am 4. Juni 2014 vom Bundeskabinett beschlossene "Arbeitsprogramm bessere Rechtsetzung 2014" sieht vor, die Verbesserungsvorschläge aus dem Projekt OMS umzusetzen. Die Verfahrensbeteiligten im Projekt erwarten, dass als machbar eingestufte Vorschläge nunmehr auch zur Verbesserung der Qualität des Verfahrens eingesetzt werden und den Erfüllungsaufwand verringern. Die ebenfalls von der sozialen Sicherung umfassten Transferleistungen, wie zum Beispiel die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sind nicht vom Projekt umfasst.

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes

Mit Datum vom 21. September 2011 hat das Bundeskabinett das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt, ein Projekt über die Möglichkeiten zur Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung (OMS) durchzuführen. In einem ersten Schritt wurden durch die Projektbeteiligten die Verfahren, die zwischen Wirtschaft und den Organisationen der sozialen Sicherung bestehen, aktuell erfasst und die Prozesse beschrieben. Im Rahmen dieser Prozessbeschreibungen wurde deutlich, dass die Verfahren sich in der Praxis teilweise erheblich weiter entwickelt und ausdifferenziert haben, als sie in den gesetzlichen Regelungen beschrieben sind. Deshalb sollen zur Stärkung der Verfahrenssicherheit wichtige Bestandteile der Meldeverfahren mit diesem Gesetz eine klarstellende Definition erfahren.

In einem weiteren Schritt wurden umfangreiche Optimierungsvorschläge genauer untersucht und ihre Machbarkeit bewertet. Die Ergebnisse dieser Untersuchung liegen vor und sollen mit diesem Gesetzentwurf, soweit sie als machbar qualifiziert wurden, zur Verbesserung der Qualität der elektronischen Meldeverfahren umgesetzt werden.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfes ergeben sich in folgenden Bereichen:

1. Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung (OMS)

Es werden mehrere technische Vorschläge zur Verbesserung der Datenqualität und der Stärkung der Verfahrenssicherheit umgesetzt, so zum Beispiel die eindeutige Beschreibung der Datenfelder und Datenbausteine und die eindeutige Identifizierung der Datensätze.

Einzelne Komponenten der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung und ihre Aufgaben werden klar definiert. Dazu gehören die Kommunikationsserver und die Annahmestellen sowie die technischen Anleitungen für die Übermittlungs- und Prüfverfahren. Durch diese Definitionen werden Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in den Meldeverfahren gestärkt.

Es wird das von den Rentenversicherungsträgern entwickelte Projekt zur elektronischen Annahme von Bescheinigungen (RV-BEA) umgesetzt und ein Verfahren zur Übermittlung von Bescheinigungsdaten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geschaffen. Damit wird analog zu Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen nach § 23c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ein anlassbezogenes elektronisches Verfahren ermöglicht.

2. Weitere Regelungsinhalte

Darüber hinaus erfolgen gesetzliche Änderungen von geringerer politischer Bedeutung in anderen Sozialrechtsgebieten. Das sind im Einzelnen:

Der Anwendungsbereich der Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Gewerbeordnung wird auf die Vorlage von Entgeltbescheinigungen bei den Sozial- und Familiengerichten erweitert. Dieser Vorschlag aus der betrieblichen Praxis führt zu Vereinfachungen für die Arbeitgeber im Bescheinigungswesen.

Das durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz eingeführte Verfahren zur Meldung der Daten für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung (§ 28a Absatz 3a Viertes Buch Sozialgesetzbuch) funktioniert ungeachtet aller zwischenzeitlichen Verbesserungen nach wie vor nicht sicher und fehlerfrei. Zwar haben Rentenversicherung und Unfallversicherung in diesem Jahr nochmalig Verbesserungen der elektronischen Fehlerprüfung konzipiert und vereinbart, diese können jedoch erst in 2015 pilotiert und im Folgejahr 2016 in Produktion gebracht werden. Bis zur Fehlerfreiheit ist daher mit einem mehrjährigen Verfahren zu rechnen. Parallel wird im Projekt OMS in diesem Jahr an alternativen Lösungen gearbeitet, die aber auch erst einer Erprobung bedürfen. Aus diesen Gründen wird das bisherige Verfahren nach § 165 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2019 fortgeführt.

Für die bei einem Bezug der Waisenrente zu berücksichtigenden Freiwilligendienste erfolgt eine Angleichung des Sozialversicherungsrechts an das Einkommensteuerrecht. Die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten an volljährige Waisen entfällt.

In verschiedenen Sozialgesetzbüchern werden Regelungen mit Wirkung für die Zukunft rechtsbereinigend aufgehoben, die keine praktische Wirkung mehr entfalten, sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die Aufhebung erleichtert die Suche nach dem heute maßgeblichen Recht und die Rechtsanwendung.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird gesetzlich ermächtigt, eine Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten auch über den Bereich der geringfügigen Beschäftigung hinaus zu betreiben.

Im Sozialgerichtsgesetz wird neben einer redaktionellen Folgeänderung eine Regelung über die örtliche Zuständigkeit in Statusfeststellungsverfahren getroffen.

Der Unfallversicherungsschutz von Kindern und Jugendlichen wird auf die Teilnahme an Sprachförderungskursen außerhalb von Kindertageseinrichtungen und Schulen ausgedehnt, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

III. Alternativen

Da die Meldeverfahren bundeseinheitlich verbindlich zu regeln sind, bestehen keine Alternativen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der entsprechenden Begleitregelungen in den Folgeartikeln die Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz, der dem Bund insoweit konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung zuweist. Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz (gerichtliches Verfahren).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist die Umsetzung von Vorschlägen der Machbarkeitsstudie zur Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung, die zur Qualitätsverbesserung und zur Vereinfachung der untersuchten Verfahren führen werden.

Im Hinblick auf die Änderungen im Waisenrentenrecht wird das Recht in den verschiedenen Rechtsgebieten vereinheitlicht und die Durchführung vereinfacht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Es ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen, mit denen zahlreiche Verfahren im Bereich des Beitrags- und Melderechts der Sozialversicherung effektiver gestaltet werden, betreffen die Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wie Generationengerechtigkeit und sozialen Zusammenhalt nicht unmittelbar. Die Regelungen zur Waisenrente sind mit der Zielstellung finanzieller Nachhaltigkeit vereinbar.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Harmonisierung der Regelungen der anzuerkennenden Freiwilligendienste im Waisenrentenrecht mit dem Steuerrecht sowie der Wegfall der Einkommensanrechnung beim Waisenrentenbezug führen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Mehrausgaben in Höhe von rund 10 Millionen Euro jährlich. Hinzu kommen geringfügige Mehrausgaben in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte. Die Maßnahmen führen zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen und damit zu Kosteneinsparungen. Diese Einsparungen dürften die Mehrausgaben in etwa kompensieren.

4. Erfüllungsaufwand

Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Regelungen, unter anderem aus dem Projekt "Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung", die zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes führen. Diese Änderung wird in der folgenden Tabelle zusammengefasst dargestellt. Zugrunde gelegt werden die im Projekt vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen, in einigen Fällen der Mittelwert der ermittelten Aufwandsschätzungen. Abweichungen durch Synergie-Effekte, die sich aus der gemeinsamen Umsetzung der Vorschläge ergeben, sind in der Spalte "Bemerkungen" in der untenstehenden Tabelle gekennzeichnet.

Die ermittelte Gesamtsumme des einmaligen Umstellungsaufwandes für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger beträgt rund 93 Millionen Euro. Die Investitionen amortisieren sich für die Arbeitgeber bereits im ersten Jahr, für die Sozialversicherungsträger durch die Einsparungen im jährlichen Aufwand innerhalb von rund sechs Jahren.

Tabelle: Ermittelter Erfüllungsaufwand aus der Umsetzung des Projektes OMS

MaßnahmeErfüllungsaufwand Arbeitnehmer in StundenErfüllungsaufwand Arbeitgeber in Mio. EuroErfüllungsaufwand Sozialversicherungsträger in Mio. EuroEinmaliger Umstellungsaufwand summarisch in Mio. EuroBernerkungen
Versicherungsnummern-Abfrageverfahren wieder einführen (Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b - § 28a Absatz 3b SGB IV).0- 16- 0,223,5Berücksichtigt wurde der Umstellungsaufwand für die meldenden Stellen.
Einführung eines Kennzeichens über eine geänderte Entgeltmeldung im Rahmen der Beitragserstattung zur Rentenversicherung (Artikel 3 Nummer 14 - § 211 Satz 3 SGB VI).00- 0,154,1Durch die gemeinsame Pro grammierung mehrerer Maßnahmen ergibt sich beim Umstellungsaufwand ein Syner gieeffekt von 50 %.
ErsteIldatum der Meldung bis zur Rentenversicherung durchrouten (Artikel 1 Nummer 13 - § 97 Absatz 5 Satz 2 SGB IV).00- 1,21,1Durch die gemeinsame Programmierung mehrerer Maßnahmen ergibt sich beim Umstellungsaufwand ein Syner gieeffekt von 50 %.
Einführung einer Datensatz-ID in jedem Meldesatz (Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - § 28a Absatz 1 Satz 2 SGB IV).0-1,8-0,810,6Durch die gemeinsame Pro grammierung mehrerer Maßnahmen ergibt sich beim Umstellungsaufwand ein Synergieeffekt von 4,4 Millionen Euro.
Elektronisches Rückmeldeverfahren für elektronische Fehler (DAV an Arbeitgeber) (Artikel 1 Nummer 13 - § 97 Absatz 4 SGB IV).00- 0,030,5
Gleiche Werte in Feldinhalten in allen Verfahren (Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe g - § 28b Absatz 5 SGB IV).0-1,1+0,20,4
Reduzierung der Kommunikationsverfahren in den Meldeverfahren (Artikel 12 Nummer 6 - § 17 DEÜV).00- 0,050,2
Elektronisch Bescheinigungen maschinell statt Papier anfordern (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b - § 23c Absatz 2 Satz 2 SGB IV).00- 3,17,5Durch die gemeinsame Programmierung mehrerer Maßnahmen ergibt sich beim Umstellungsaufwand ein Syner gieeffekt von 50 %.
Anforderung "Gesonderte Meldung" maschinell statt Papier (Artikel 3 Nummer 12 Buchstabe a - § 194 Absatz 1 SGB VI).- 48.000- 0,2-2,88,9
Fehlerrückmeldungsmöglichkeit vom (End-)Empfänger an den (ursprünglichen) Absender der Meldung (Artikel 1 Nummer 13 - § 98 Absatz 2 SGB IV).0- 104-4,710,6
Dauerhaftes Testverfahren für die Softwareentwicklung (Artikel 12 Nummer 10 - § 22a DEÜV).0- 1,8+ 7,223,7
Einführung RV-BEA (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - § 23c Absatz 2b SGB IV und Artikel 3 Nummer 13 - § 196a SGB VI).Rund -183.000 Stunden / -2 Millionen Euro Porto-1,51 (RV)Umstellungskosten und laufende Einsparungen konnten seitens der Arbeitgeber nicht beziffert werden.
Verbesserungen Zahlstellenmeldeverfahren (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - § 202 Absatz 2 SGB V).0-0,20,2
Nutzung der Entgeltbescheinigung für Sozial- und Familiengerichte (Artikel 10 - § 108 GewO).0-10,15Rund 175.000 Bescheinigungen pro Jahr; Reduzierung für die Gerichte mangels Daten nicht darstellbar.
Optionale elektronische Übermittlung von Beitragsbescheiden im euBP-Verfahren (Artikel 11 Nummer 1 - § 7 Absatz 4 BVV).0-0,02-0,020,5Zurzeit nur 5.240 teilnehmende Arbeitgeber, Tendenz steigend.
Überführung von Unterlagen des Arbeitgebers in elektronische Form (Artikel 11 Nummer 3 - § 9 Absatz 5 BVV).0Pro Arbeitgeber könnten pro Prüfung rund 5 Euro eingespart werden. Nutzen könnten dies rund 80 % der pro Jahr zu prüfenden Arbeitgeber und dies würde zu einer Entlastung von maximal 3,6 Millionen Euro pro Jahr führen.
Anpassung des Selektionsprogramms "Computergestützte Einzugsstellenprüfung" bei der Deutschen Rentenver sicherung (Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a - § 28q Absatz 1 SGB IV).0,07
Summierungen:-231.000 Stunden Rund - 2 Millionen Euro Porto-126,12-7,15+ 93,02

Positive Werte = Belastungen; negative Werte = Entlastungen

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich bei Beantragung der Altersrente durch die elektronische Anforderung und Verarbeitung der Vorabmeldung ihres Entgeltes im letzten Beschäftigungszeitraum direkt durch den Rentenversicherungsträger um rund 48.000 Stunden. Weiter wird der Erfüllungsaufwand in Höhe von 183.000 Stunden und rund 2 Millionen Euro Portokosten pro Jahr gesenkt, indem Bescheinigungen durch die Möglichkeit des elektronischen Abrufes vom Arbeitgeber direkt an die Rentenversicherung übermittelt werden (RV BEA), da dann auf die persönliche Anforderung und Übermittlung der bisher verwendeten Vordrucke verzichtet werden kann.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Bei den Änderungen handelt es sich um qualitätsverbessernde Maßnahmen. Im Verhältnis zu den heutigen laufenden Gesamtkosten der Verfahren von 3,35 Milliarden Euro im Jahr reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Arbeitgeber daher nur in geringem Umfang um jährlich rund 126 Millionen Euro. Die ermittelten Zahlen für die Reduzierung ergeben sich in vollem Umfang durch die Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund, Ländern und Kommunen entstehen Umstellungskosten und laufende jährliche Entlastungen im Rahmen ihrer Aufgaben als Arbeitgeber. Diese Aufwendungen sind in den Gesamtkosten für die Arbeitgeber und dem Umstellungsaufwand aufgegangen und nicht gesondert ausgewiesen.

Die Sozialversicherungsträger werden durch die vorgeschlagenen Maßnahmen, wie sie sich aus der oben stehenden Tabelle ergeben, insgesamt im Saldo um rund 7 Millionen Euro jährlich entlastet.

Durch die Änderungen im Waisenrentenrecht entfällt künftig erheblicher Verwaltungsaufwand, da nicht mehr in jedem Fall geprüft werden muss, ob Einkommen bezogen wird und auch keine Rückforderungen mehr bei verschwiegenem Einkommen erfolgen müssen. Die hierdurch eingesparten Verwaltungsausgaben dürften sich - auch nach Berechnungen des Bundesrechnungshofes - auf etwa 10 Millionen Euro belaufen.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben als Vermittlungsstelle nach § 145 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch entstehen einmalige Kosten von rund 176.000 Euro und laufende Kosten von rund 74.000 Euro, die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch den Vertragspartner zu erstatten sind. Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger des Bundes handelt, werden die zu tragenden Aufwendungen von diesem innerhalb der bestehenden Ansätze gegenfinanziert.

Gegebenenfalls im Zusammenhang mit Artikel 3 Nummer 8 ( § 137b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Seemannskasse) anfallende Mehrausgaben werden finanziell und stellenmäßig im Rahmen der bestehenden Ansätze der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegenfinanziert.

Auf Grund der in Artikel 4 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) vorgesehenen Maßnahmen entstehen geringfügige Mehrausgaben bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - Teilhaushalt 1, welche jedoch durch Kosteneinsparungen auf Grund von erheblichen Verwaltungsvereinfachungen voraussichtlich in etwa kompensiert werden. Gegebenenfalls nicht durch Einnahmen kompensierte Mehrausgaben werden finanziell und stellenmäßig im Rahmen der bestehenden Ansätze der Unfallversicherung Bund und Bahn - Teilhaushalt 1 gegenfinanziert.

Die Einmalkosten für die mit Artikel 9 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See) vorgesehenen Erweiterung bei der Minijobzentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) der bestehenden Haushaltsjob-Börse um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (Einrichtung einer internetbasierten Stellenbörse) betragen 100.000 Euro. Für den Betrieb der Plattform ist mit einem jährlichen Verwaltungsmehraufwand von ebenfalls rund 100.000 Euro zu rechnen. Die Erweiterung und der Betrieb erfolgen haushaltsneutral; die genannten Aufwendungen werden haushaltsneutral im Rahmen der bestehenden Ansätze der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegenfinanziert.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der Regelungen, die das laufende und zukünftige Meldeverfahren regeln, ist nicht möglich, da die Meldeverfahren immer materiellrechtliche Regelungen der einzelnen Sozialversicherungen in eine entsprechende Datenübermittlung umsetzen und stets solange gelten müssen, wie diese Regelungen Bestand haben. Kommt es zu Veränderungen des materiellen Rechts, folgt eine Anpassung der melderechtlichen Vorschriften, soweit notwendig. Handelt es sich um möglichen Anpassungsbedarf aus technischen Gründen, erfolgt eine ständige Abstimmung zwischen den Arbeitgebern, den Softwareerstellern, den Sozialversicherungsträgern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu diesen Fragen in fachlichen Arbeitsgruppen zu den einzelnen bestehenden Verfahren.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zu gegebener Zeit die Umsetzung der neuen Regelungen überprüfen, insbesondere darauf, inwieweit die Ziele dieses Reglungsvorhabens erreicht worden sind. Dabei wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales besonders berücksichtigen, ob die Änderungen zu Erleichterungen bei kleinen und mittleren Unternehmen geführt haben.

Für die Änderungen im Waisenrentenrecht ist keine Befristung vorgesehen. Dies wäre inhaltlich nicht sinnvoll.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a bis Buchstabe f

Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz.

Zu Nummer 2 (§ 14)

Nach § 17 Viertes Buch werden die steuerfreien Einnahmen, die auch als beitragsfreie Einnahmen in der Sozialversicherung gelten, in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. Entsprechend dieser Systematik wird die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 3 Viertes Buch ohne inhaltliche Veränderung in die Sozialversicherungsentgeltverordnung übertragen (siehe Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c).

Zu Nummer 3 (§ 23)

Da jeweils im Januar und Juli die Beiträge im Haushaltsscheckverfahren für das vorangegangene Halbjahr eingezogen werden, sind im Zuge der Umstellung auf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehr SEPA (Single Euro Payments Area) zeitliche Anpassungen für den Einzug der Beiträge durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorzunehmen, um die mit den neuen Vorschriften zum Lastschrifteinzug verbundene Frist von 14 Tagen für die Vorabankündigung (Prenotification) einhalten zu können.

Zu Nummer 4 (§ 23a)

Mit der Einfügung des Satzes 2 im § 23a Absatz 1 Viertes Buch durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sollten laufende Vergünstigungen des Arbeitgebers, die als sonstige Sachbezüge gewährt und pauschal besteuert werden, nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bewertet und damit beitragsfrei gestellt werden. Das Bundessozialgericht hat zu Recht mit seinem Urteil vom 31. Oktober 2012 festgestellt, dass die gesetzliche Formulierung die Einschränkung, dass es sich um laufend zur Verfügung gestellte Vergünstigungen handeln muss, nicht wiedergibt. Um den gewollten Rechtszustand wieder herzustellen, erfolgt daher eine klarstellende Ergänzung.

Zu Nummer 5 (§ 23c)

Zu Buchstabe a

Die Überschrift des § 23c Viertes Buch wird an die Ausweitung der elektronischen Bescheinigungspflichten angepasst.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ermöglicht es den Leistungsträgern, die in Absatz 2 genannte Bescheinigung mit Angaben zum Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anzufordern. Damit soll das Verfahren beschleunigt und vereinfacht werden.

Bei der praktischen Umsetzung des elektronischen Verfahrens für die Bescheinigung von Entgeltersatzleistungen hat sich gezeigt, dass es eine Reihe von Ausnahmefällen gibt, die bundesweit nur vereinzelt im Jahr relevant werden und sich auf Grund abweichender zusätzlicher Angaben einer elektronischen Übermittlung bisher entziehen bzw. sich nur mit unvertretbarem wirtschaftlichen Aufwand elektronisch erfassen ließen. Betroffen sind wenige Meldetatbestände, unter anderem Meldungen bei Teilnahme an flexiblen Arbeitszeitmodellen nach § 7 Absatz 1 a Viertes Buch. Um zu ermöglichen, dass solche Meldungen von der elektronischen Übermittlung ausgenommen werden dürfen, wird die Norm entsprechend erweitert. Durch das Genehmigungsverfahren der Gemeinsamen Grundsätze ist sichergestellt, dass eine Kontrolle besteht, dass wirklich nur begründete Ausnahmefälle aus dem Verfahren herausgenommen werden. Der Vorschlag dient sowohl der Entlastung der Arbeitgeber von Zusatzkosten für ihre Softwareprogramme als auch der Sozialversicherungsträger in der Bearbeitung dieser Einzelfälle.

Des Weiteren redaktionelle Anpassungen, unter anderem an die Umorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

Zu Buchstabe c

In Anlehnung an die Regelungen für die automatisierte Übermittlung von Bescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit (Absatz 2a) wird eine Option zur automatisierten Übermittlung für eine Reihe von Bescheinigungen der Träger der Rentenversicherung eröffnet. Die Anforderung einer solchen Bescheinigung vom Arbeitgeber erfolgt durch eine elektronische Aufforderung seitens der Rentenversicherungsträger. Abgesehen von dieser Abweichung entspricht das technische Verfahren den Regelungen, die auch schon für das Verfahren für die Bundesagentur für Arbeit getroffen worden sind. Erfasst werden Bescheinigungen der Rentenversicherungsträger unter anderem zur Feststellung des Zusammentreffens von Renten mit Entgeltzahlungen der Versicherten.

Zu Buchstabe d

Es wird klargestellt, dass die Leistungsträger den Arbeitgeber bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes durch Übermittlung der Höhe und der Dauer der gewährten Entgeltersatzleistungen unterstützen müssen. Dadurch wird die Rechtssicherheit in der heutigen Verwaltungspraxis erhöht. Darüber hinaus wird der Vorschlag aus dem Projekt Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung umgesetzt, der die Möglichkeit zur Anforderung einer Bescheinigung in Leistungsfällen seitens der Leistungsträger direkt beim Arbeitgeber vorsieht. Ziel ist es, durch die Reduzierung der auszustellenden Bescheinigungen die Informationspflichten der Arbeitgeber auf das für die Leistungserbringung notwendige Maß zu reduzieren. Die Regelung in Satz 3 dient der gesetzlichen Klarstellung, dass die Angaben zur Versicherungsnummer und zu Vorerkrankungszeiten seitens der Leistungsträger zwingend elektronisch zu übermitteln sind. Im Falle der privaten Krankenversicherungsunternehmen handelt es sich um eine Option. Im Übrigen redaktionelle Folgeänderungen zu Buchstabe b.

Zu Nummer 6 (§ 26)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 7 (§ 28a)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa und zu Dreifachbuchstabe bbb

Redaktionelle Änderung.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Die bisherige Regelung geht im neuen Satz 4 auf.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zur besseren Zuordnung einer Meldung und eines Datensatzes ist deren eindeutige Kennzeichnung notwendig. Durch die sogenannte Datensatz-ID wird dem Absender eines Datensatzes die einfache Zuordnung einer Meldung ermöglicht. Die technischen Details eines solchen Kennzeichens sollen im Rahmen der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Viertes Buch geregelt werden. Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung); dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige haben ihre Meldungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.

Zu Buchstabe b

Es wird eine von den anderen Meldeverfahren unabhängige Abfrage der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber und die Zahlstellen eingeführt. Dadurch können die folgenden Meldungen durch Aktualisierung der Stammdaten bei den Arbeitgebern schneller und sicherer durchgeführt werden. Es wird mit rund 500.000 Abfragen im Jahr gerechnet.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu Buchstabe d

Anpassung der Regelung an Terminologie und Inhalt des neuen SEPALastschriftverfahrens.

Zu Buchstabe e

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Richtigstellung.
Zu Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe g

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 8 Buchstabe b.

Zu Nummer 8 (§ 28b)

Zu Buchstabe a, Buchstabe c bis Buchstabe f

Die Regelungen über die Gemeinsamen Grundsätze zu den Melde- und Beitragsverfahren werden an die Veränderungen in den Verfahren angepasst. Die wichtigsten Änderungen sind:

Das Nähere zum Verfahren zur Übermittlung der Daten für die Erstellung des automatischen Lohnnachweises für die anschließende Erstellung der Beitragsbescheide und die Prüfung der Beitragsgrundlagen legen die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. in Gemeinsamen Grundsätzen fest, um ein abgestimmtes und bundeseinheitliches Verfahren zu sichern.

Im Übrigen Anpassung der Regelung an Terminologie und Inhalt des neuen SEPALastschriftverfahrens und redaktionelle Folgeänderungen auf Grund der veränderten Absatzfolge.

Zu Buchstabe b

Die bisherige Regelung des § 28b Absatz 1 Viertes Buch wird als Absatz 1 in den neu gefassten § 98 Viertes Buch übernommen, in dem künftig die Aufgaben der Einzugsstellen in den Meldeverfahren geregelt werden.

Zu Buchstabe g

In Absatz 5 wird geregelt, dass die Beschreibung der Datenfelder in einer eigenen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt wird und allen Verfahrensbeteiligten zum Abruf zur Verfügung stehen muss. Damit wird sichergestellt, dass das im Projekt OMS erarbeitete Datenlexikon (Data Dictionary) weitergeführt wird.

Zu Nummer 9 (§ 28q)

Im Rahmen der Einzugsstellenprüfung kommt der Feststellung der Beitragsansprüche besondere Bedeutung zu. Zur Verbesserung der Prüfergebnisse soll das bisher zur technischen Unterstützung genutzte Dialogverfahren "Computergestützte Einzugsstellenprüfung" (CUP-D-Verfahren) durch Nutzung der Meldedaten der Basisdatei bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (§ 28p Absatz 8 Satz 3 Viertes Buch) ergänzt werden.

Die derzeitigen Auswertungen im Rahmen des CUP-D-Verfahrens führen nach Feststellung der Prüfer der Rentenversicherung in einer Vielzahl von Fällen zu unberechtigten Fehlerhinweisen, da diese ausschließlich anhand der von den Kassen übermittelten Buchungs- und Kontoführungsdaten gewonnen werden können.

Durch die Nutzung weiterer, auf Meldedaten der Basisdatei basierender Auswertungen können diese unberechtigten Fehlerhinweise signifikant verringert werden. Dies macht eine gezieltere Prüfung möglich. Zudem werden maschinelle monatsbezogene Plausibilitätsprüfungen der Sollstellungen anhand der Anzahl der vom Arbeitgeber gemeldeten Mitglieder sowie der Sollzusammensetzungen anhand der verwendeten Beitragsgruppen durchführbar. Schwankungen in der Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer lassen sich mit Schwankungen im Sollbereich vergleichen, fehlende Sollstellungen feststellen.

Überdies ist im Rahmen der Einzugsstellenprüfung die Erfüllung der Aufgaben der Einzugsstellen im Arbeitgebermeldeverfahren zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist der Abgleich mit den tatsächlich bei der Rentenversicherung eingegangenen und gespeicherten Meldungen unabdingbar. Dies kann durch die Nutzung der Daten der Basisdatei gewährleistet werden.

Zu Nummer 10 (§ 71d)

Das Genehmigungsverfahren für den Haushalt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird vereinfacht und entbürokratisiert. Bisher legt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau der Aufsichtsbehörde den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan vor. Für das Genehmigungsverfahren ist aber nicht der Beschluss des Vorstandes, sondern der Feststellungsbeschluss der Vertreterversammlung entscheidend. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll daher zukünftig - ebenso wie beim Genehmigungsverfahren des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 71 Viertes Buch - der festgestellte Haushalt vorgelegt werden. Die Frist zur Vorlage des festgestellten Haushaltsplans wird an das geänderte Verfahren angepasst. Das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist entbehrlich und entfällt.

Zu Nummer 11 (§ 72)

In Angleichung an die gesetzlichen Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit in § 72 Absatz 2 Satz 2 Viertes Buch soll auch bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau der Beschluss zur vorläufigen Haushaltsführung der Genehmigung unterliegen. Ebenso wie bei der Genehmigung des Haushaltsplans soll auch die Genehmigung der vorläufigen Haushaltsführung durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgen.

Zu Nummer 12 (§ 73)

Folgeänderung zur Änderung des § 71d (Nummer 10).

Zu Nummer 13 (§§ 95 - 98)

Die schnelle Entwicklung der Meldeverfahren zur sozialen Sicherung hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass eine Reihe von Komponenten in den Meldeverfahren nicht ausreichend rechtlich abgesichert sind. Die Ausweitung der Verfahren jeweils auf der Datenübertragungsbasis nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung auch auf weitere Melde-, Bescheinigungs-, Antrags- und neuerdings auch Betriebsprüfungsverfahren macht es notwendig, die damit entstandenen technischen Einrichtungen rechtlich abzubilden. Es ist insbesondere notwendig, die Aufgabenstellung und die zeitlichen Abläufe bei den bestehenden Annahmestellen und den Kommunikationsservern klarzustellen. Dabei geht es um Verfahren, in denen die Arbeitgeber entweder die Meldepflichtigen oder die Empfänger von Meldungen sind. Sie können in diesen Verfahren Dritte mit der Ausführung dieser Pflichten beauftragen, zum Beispiel Steuerberater, Rechenzentren oder andere Dienstleister. Diese treten als meldende Stellen in den Verfahren auf, die letztendliche Haftung für die Erfüllung der Meldepflichten bleibt dabei aber immer beim Arbeitgeber selbst.

Zu § 95

Im Bereich der Sozialversicherungsträger kommt eine Vielzahl von elektronischen Medien und der entsprechenden Software zum Einsatz. Um einen reibungslosen elektronischen Datenverkehr zu sichern, ist es notwendig, bestimmte technische Grundlagen zu standardisieren. Dadurch werden zum einen Übertragungsfehler vermieden, zum anderen Medienbrüche wie zum Beispiel das Ausdrucken und das manuelle Übernehmen von Informationen durch die Sachbearbeitung vermieden. Um die Festlegung dieser technischen Voraussetzungen verbindlich zu regeln, sollen die bisher bestehenden Richtlinien durch Gemeinsame Grundsätze mit Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. ersetzt werden. Die technischen Grundsätze müssen sich, soweit sie sich auf Verfahren mit Arbeitgebern oder anderen Meldepflichtigen beziehen, an den gesetzlichen Vorschriften des Vierten Buches und den entsprechenden Verordnungen orientieren.

Zu § 96

Um einen ungehinderten Transfer von Meldungen vom Arbeitgeber zu den Sozialversicherungsträgern und den Abruf von Meldungen durch den Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsträgern zu ermöglichen, werden sogenannte Kommunikationsserver eingesetzt. Dabei handelt es sich um reine Postverteilstellen, die allein den technischen Transport der Meldungen an die richtige Adresse sicherstellen. Eine Speicherung der Daten wird hier nicht vorgenommen.

Besondere Belastungen und Fehler entstehen durch den fehlenden Abruf von an die Arbeitgeber gerichteten Meldungen der Sozialversicherungsträger durch die Arbeitgeber selber. Zurzeit werden nicht abgerufene Meldungen nach 30 Tagen ausgedruckt und postalisch an den Arbeitgeber versandt. Damit gehen die Vorteile des automatisierten Meldeverfahrens verloren. Daher ist nun vorgesehen, dass der Arbeitgeber einen täglichen automatisierten Abruf beim Kommunikationsserver und eine technische Quittierung vornehmen muss, um mögliche Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger abzufragen.

Zu § 97

Die Träger der Sozialversicherung unterhalten für die aufwendigen technischen Prüfungen der angenommenen und weiterzuleitenden Meldungen jeweils Annahmestellen. Die Annahmestellen entschlüsseln die eingehenden Meldungen, prüfen die technische Richtigkeit und Plausibilität der Daten und leiten die geprüften Daten verschlüsselt an den jeweiligen Empfänger weiter. In den Fällen, in denen bei der Prüfung Fehler festgestellt wurden, übermitteln sie dem Arbeitgeber eine Fehlermeldung. Die Meldungen, die seitens der Sozialversicherungsträger dem Arbeitgeber zu übermitteln sind, werden bis zum täglichen Abruf durch den Arbeitgeber vorgehalten.

Es wird klargestellt, dass die Träger solche Annahmestellen errichten dürfen und wo diese errichtet werden. Die Aufgaben der Annahmestellen werden gesetzlich festgeschrieben. Sowohl die eingehende wie die ausgehende Datenübermittlung einer Annahmestelle hat ausnahmslos mit verschlüsselten Daten zu erfolgen. Außerdem wird klargestellt, dass mit Weiterleitung einer Meldung an den Adressaten die Meldung als dem Adressaten zugegangen gilt, da der Arbeitgeber auf den weiteren Bearbeitungsablauf dann keinen Einfluss mehr nehmen kann. Adressat ist in der Regel die Einzugsstelle.

Zu § 98

Die bisher in § 28b Absatz 1 Viertes Buch beschriebenen Aufgaben der Einzugsstelle werden nach § 98 Viertes Buch übertragen und um die Möglichkeit ergänzt, Aufgaben teilweise oder ganz auf eine Annahmestelle zu übertragen. Die Regelung soll ein durchgehendes elektronisches Fehlerrückmeldeverfahren von den Fachverfahren zum Arbeitgeber sicherstellen. Hierzu wird klargestellt, dass jede fehlerhafte Meldung grundsätzlich vom Verursacher zu korrigieren ist. Ein Eingriff in die Meldung durch Dritte ist somit unzulässig.

Zu Nummer 14

Durch die Einfügung des neuen Sechsten Abschnitts rücken die bisherigen Abschnitte um je eine Ordnungszahl auf.

Zu Nummer 15 (§ 110a)

Es handelt sich um eine Änderung infolge des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (EGovG), das zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist nach den Vorgaben des § 7 EGoV, die - wie auch § 110a - vorsehen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen müssen, nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 16 (§ 110d)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 15 (§ 110a). Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur für die Durchführung elektronischer Verwaltungstätigkeit ist auch nach den Vorgaben des § 6 EGoV nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 17 und Nummer 18

Durch die Einfügung des neuen Sechsten Abschnitts rücken die bisherigen Abschnitte um je eine Ordnungszahl auf.

Zu Nummer 19 (§ 114)

Folgeänderung zur Abschaffung der Einkommensanrechnung auf Waisenrenten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 202)

Zu Buchstabe a

Die Regelung des § 202 Absatz 1 Satz 5 sieht vor, dass Krankenkassen mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge abweichende Regelungen zum Meldeverfahren vereinbaren können. Das Zahlstellen-Meldeverfahren wird nach § 202 Absatz 2 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen bundeseinheitlich festgelegt und diese Grundsätze durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit nach erfolgter Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. genehmigt. Für darüber hinausgehende Regelungen bzw. abweichende Verfahren ist in einem ausschließlich maschinell vorgehaltenen Verfahren daher kein Raum mehr und die Regelung wird aufgehoben.

Zu Buchstabe b

In der Praxis erfolgt die Übernahme der elektronisch übermittelten Daten von den Zahlstellen durch einzelne Krankenkassen noch manuell. Dies führt zu erheblichen Fehlern in den Datensätzen. Es wird die verbindliche elektronische Übernahme und Verarbeitung seitens aller Krankenkassen geregelt.

Zu Buchstabe c

Absatz 3 geht inhaltlich in Absatz 2 auf.

Zu Nummer 2 (§ 256)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1 (§ 202).

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Mit der Änderung wird die Antragsfrist an die Regelungen im Dritten Buch (§ 28a) angeglichen. Bei einer Auslandsbeschäftigung oder für Selbständige soll die Antragspflichtversicherung in der Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung im Ausland oder einer selbständigen Tätigkeit rückwirkend mit dem Tag ermöglicht werden, an dem die Auslandsbeschäftigung begonnen hat bzw. an dem die selbständige Tätigkeit aufgenommen wurde. Somit kann die Versicherungspflicht - anders als bisher - nicht erst mit dem Tag nach dem Eingang des Antrags beginnen, sondern innerhalb eines begrenzten Zeitraums mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erstmals dafür vorlagen. Hierdurch werden einerseits unerwünschte Versicherungslücken für diesen Personenkreis vermieden und andererseits Verwaltungsaufwände für Unternehmen und Rentenversicherungsträger reduziert.

Zu Nummer 3 (§ 48)

Mit der Änderung wird hinsichtlich des Anspruchs auf Waisenrenten während eines freiwilligen Dienstes auf das Einkommensteuergesetz Bezug genommen. Damit wird die uneinheitliche Behandlung von Freiwilligendiensten beim Waisenrentenbezug beendet und die Diskrepanz zwischen den Bestimmungen im Steuerrecht und Rentenrecht aufgehoben. Die Entstehung neuer internationaler Jugendfreiwilligendienste (zum Beispiel "Internationaler Jugendfreiwilligendienst (IJFD), "Weltwärts", "Jugend in Aktion") in jüngerer Vergangenheit machen eine Anpassung notwendig. Damit werden deutlich mehr Jugendliche als bisher, die einen Freiwilligendienst leisten, in die Anspruchsberechtigung für eine Waisenrente einbezogen.

Die derzeitige unterschiedliche Behandlung einzelner Freiwilligendienste im Steuer-/Kindergeldrecht und im Waisenrentenrecht ist nicht mehr begründbar und für die Betroffenen oftmals kaum nachvollziehbar. Mit dem nunmehr vorgenommenen Verweis auf das Einkommensteuergesetz (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d) wird der Gleichklang von Kindergeldbezug und Waisenrentenanspruch bei Ableistung eines Freiwilligendienstes wieder hergestellt. Darüber hinaus trägt die Regelung zur Verwaltungsvereinfachung bei, weil die Rentenversicherungsträger in einer Vielzahl von Fällen auf den Kindergeldbescheid zurückgreifen können, der in der Regel als Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen ausreicht.

Zu Nummer 4 (§ 49)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass für Hinterbliebenenrenten zukünftig das vom Rentenversicherungsträger festgestellte Todesdatum maßgeblich bleibt. Damit wird im Gleichklang mit der Regelung des neuen § 102 Absatz 6 Sechstes Buch eine einheitliche Vorgehensweise bei Fällen der Verschollenheit (Verschollenheit eines Rentenbeziehers hinsichtlich der Versichertenrente und Verschollenheit anderer Personen hinsichtlich der Hinterbliebenenrente) sichergestellt und vermieden, dass für den Beginn einer Hinterbliebenenrente von einem anderen Todesdatum ausgegangen würde als für die Einstellung der Versichertenrente.

Zugleich wird mit dieser Regelung sichergestellt, dass bei gerichtlicher Feststellung eines abweichenden, in der Regel späteren Todeszeitpunkts für die Berechtigten von Hinterbliebenenrenten nicht durch zusätzliche Lücken im Versicherungsverlauf des Verschollenen Nachteile entstehen.

Zu Nummer 5 (§ 70)

Folgeänderung zu Nummer 12 Buchstabe a (§ 194 Absatz 1).

Zu Nummer 6 (§ 97)

Mit den Änderungen wird zukünftig auf eine Einkommensanrechnung auf Waisenrenten verzichtet. Damit wird einer Forderung des Bundesrechnungshofes entsprochen, der im November 2012 den Verzicht auf die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten gefordert hat, weil seiner Ansicht nach die durch die Anrechnung erreichte Verminderung der Leistungsausgaben die Verwaltungskosten nicht rechtfertigt. Dieses Anliegen hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages zu eigen gemacht und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung am 27. Juni 2014 aufgefordert, dem Gesetzgeber eine entsprechende Neuregelung umgehend, spätestens bis zum 30. Juni 2015 zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Unterhaltsersatzfunktion von Hinterbliebenenrenten steht - auch bei Würdigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - einem Verzicht auf die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten nicht entgegen, da volljährige Waisen, die einen Waisenrentenanspruch haben, zumeist nicht über nennenswerte Einkommen verfügen. Bei einer pauschalen Betrachtungsweise kann davon ausgegangen werden, dass diese Waisen, die in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten, auch nach Eintritt der Volljährigkeit typischerweise über kein für die Einkommensanrechnung relevantes Einkommen verfügen. Zudem sind die jährlichen Prüfungen der Einkommensverhältnisse für die Rentenversicherungsträger überaus verwaltungsaufwendig. Mit der Änderung wird daher auch ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau geleistet.

Zu Nummer 7 (§ 102)

Da die Einstellung von Rentenzahlungen an Verschollene bisher im Sechsten Buch nicht geregelt war, konnten diese erst eingestellt werden, wenn eine gerichtliche Todesfeststellung erfolgte. Auf Grund der im Verschollenheitsgesetz vorgesehenen Fristen für Todesfeststellungen kam es bei Fällen der Verschollenheit häufig zu mehrjährigen Überzahlungen, die wiederum zu aufwendigen und oft erfolglosen Rückforderungsverfahren führten.

Die an das Beamtenversorgungsgesetz angelehnte Regelung berechtigt den Rentenversicherungsträger, den mutmaßlichen Todeszeitpunkt wie nach § 49 Satz 3 Sechstes Buch festzustellen und die Rentenzahlung an den Versicherten zu beenden. Der nach § 102 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Satz 3 Sechstes Buch vom Rentenversicherungsträger festgestellte mutmaßliche Todeszeitpunkt bleibt für die Versichertenrente auch bei einer gerichtlichen Todesfeststellung oder im Falle der Erstellung einer Sterbeurkunde mit einem abweichenden späteren Todesdatum maßgebend. Die Regelung dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Zahlungen und Rückforderungsausfällen sowie der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Diesem Ziel dient auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers über den Todeszeitpunkt mit Satz 2.

Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Rückforderungsausfällen wird für Fälle der Rückkehr von Verschollenen geregelt, dass die bereits gezahlte Hinterbliebenenrente auf die Nachzahlung der Versichertenrente anzurechnen ist. Dies vermeidet Doppelzahlungen zulasten der Versichertengemeinschaft.

Zu Nummer 8 (§ 137b)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Seemannskasse wurde 1972 von der See-Berufsgenossenschaft errichtet. In diesem Zusammenhang wurden die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht und die Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung mit den unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften verknüpft, um eine einheitliche Anwendung aller Vorschriften unter dem Dach der See-Berufsgenossenschaft zu gewährleisten.

Dieses Verbundsystem der Sozialversicherung für Seeleute besteht nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2009 wird die Seemannskasse von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt. Die See-Berufsgenossenschaft hat am 1. Januar 2010 mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zur Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft fusioniert. Eine Berufsgenossenschaft, die ausschließlich für die Seefahrt einschließlich der Seefischerei zuständig ist, gibt es nicht mehr.

Vor diesem Hintergrund werden aus rechtssystematischen Gründen und zur Stärkung der Entscheidungsbefugnisse der Seemannskasse die Vorschriften zur Versicherungspflicht in der Seemannskasse von den Vorschriften der Unfallversicherung entkoppelt und entsprechend der Funktion der Seemannskasse ausschließlich auf das Rentenversicherungsrecht abgestellt.

Die Ergänzung des Verweises auf § 13 Absatz 1 des Vierten Buches in Absatz 2 Nummer 1 ist erforderlich, da der Begriff Seefahrzeug in der bisherigen Fassung nicht genau definiert war. Bei der Neufassung wird hervorgehoben, dass es sich um Seeleute nach § 13 Absatz 1 Viertes Buch handelt, welche in der Kauffahrtei (also in der Handelsschifffahrt) oder in der Fischerei tätig sind. Diese Abgrenzung ist nötig, weil deutsche Seeschiffe, welche vom Bund betrieben werden (zum Beispiel Forschungsschiffe) nicht unter die Vorschrift des § 137b Absatz 2 Nummer 1 Sechstes Buch fallen sollen. Seeleute auf Schiffen des Bundes werden durch den neuen Absatz 2a erfasst.

Der Verweis auf eine Unfallversicherung bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches entfällt, da nicht mehr auf die Vorschriften der Unfallversicherung abgestellt wird, sondern auf die Vorschriften der Rentenversicherung.

In Absatz 2 Nummer 1 wird außerdem der Verweis auf § 1 Satz 1 Nummer 1 Sechstes Buch in Verbindung mit § 129 Absatz 1 Nummer 5 des Sechsten Buches gestrichen, da dieser Verweis entbehrlich ist. Durch diese Streichung wird außerdem erreicht, dass in Fällen des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Vierten Buches, in denen durch Antrag Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt, welche nach § 129 Absatz 1 Nummer 5 des Sechsten Buches bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt wird, in der Folge Versicherungspflicht in der Seemannskasse nach § 137b Absatz 2 Nummer 1 Sechstes Buch eintritt. Auf diese Weise werden Nachteile durch die Entkopplung der Seemannskasse von der Unfallversicherung für den Personenkreis des § 2 Absatz 3 des Vierten Buches vermieden, für welchen bisher eine Versicherungspflicht in der Seemannskasse entstand, wenn durch den Reeder ein Antrag nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Vierten Buches auf Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt wurde.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der Verweis auf § 2 Satz 1 Nummer 10 Sechstes Buch (Versicherungspflicht auf Grund von Zahlung des Existenzgründungszuschusses) entfällt, da diese Vorschrift seit dem 1. Juli 2009 nicht mehr besteht. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2a

Nach der bisherigen Rechtslage entstand in Fällen des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Vierten Buches, in denen durch Antrag Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt, keine Versicherungspflicht in der Seemannskasse. Für eine solche war für den Personenkreis der auf einem Seeschiff, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, beschäftigten deutschen Seeleute ein Antrag des Reeders nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Vierten Buches auf Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich.

Durch die Entkopplung der Vorschriften zur Versicherungspflicht in der Seemannskasse von den Vorschriften der Unfallversicherung soll in die Versicherungsverhältnisse der Bestandsfälle des Personenkreises nach § 2 Absatz 3 des Vierten Buches nicht eingegriffen werden. Die Reedereien erhalten jedoch die Möglichkeit einer Antragspflichtversicherung in der Seemannskasse für diesen Personenkreis.

Zu Absatz 2b

Nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches kann der Bund für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. Dies haben einige Unternehmen des Bundes für den Unternehmensteil Seeschifffahrt auch getan, mit der Folge, dass auf Grund der sich ergebenden Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft nach der bisherigen Rechtslage Versicherungspflicht zur Seemannskasse für die an Bord beschäftigten Seeleute eingetreten ist.

Auf Grund der Entkopplung der Seemannskasse von der Unfallversicherung wird in Zukunft für diesen Personenkreis keine Versicherungspflicht zur Seemannskasse mehr bestehen. Damit jedoch für Personen, die auf Behördenschiffen tätig werden und deren Arbeitgeber mit diesen Schiffen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft beigetreten sind, keine Nachteile entstehen, wird durch den neuen Absatz 2b eine Regelung getroffen, nach der der öffentliche Arbeitgeber auf Antrag alle von ihm beschäftigten Seeleute, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert und nicht auf Grund einer Beschäftigung an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen rentenversichert sind, auch in der Seemannskasse versichern kann.

Soweit der Arbeitgeber den Antrag stellt, gilt dieser für alle von ihm an Bord beschäftigten Seeleute. Eine Antragsversicherung für Einzelpersonen ist nicht zulässig. Bereits vor Einführung des § 137b Absatz 2b Sechstes Buch bestehende Versicherungsverhältnisse bleiben unberührt.

Zu Nummer 9 (§ 145)

Absatz 3 regelt eine Erweiterung des Aufgabenkreises der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV). Durch diese wird ermöglicht, dass die DSRV insbesondere auch für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Versorgungsausgleichsverfahren tätig werden kann.

In Versorgungsausgleichssachen sind umfangreiche Informationen zwischen Versorgungsträgern und Justiz auszutauschen. Gemäß § 229 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dafür bereits jetzt der elektronische Rechtsverkehr zugelassen. Diesen hat das Land Nordrhein-Westfalen für den Rechtsverkehr zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der Justiz in einem Pilotprojekt eingeführt. Nunmehr soll auch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in dieses Projekt einbezogen werden.

Die DSRV hat im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen der Justiz und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Funktion einer zentralen Vermittlungsstelle. Sie soll die Möglichkeit erhalten, auch für weitere öffentlichrechtliche Versorgungsträger diese Aufgabe zu übernehmen. Dies hat den Vorteil, dass der Rechtsverkehr über das bereits vorhandene elektronische Postfach abgewickelt werden kann. Für die DSRV ist die Maßnahme auf Grund der vorgesehenen Aufwandserstattung kostenneutral.

Die Vorschrift sieht vor, dass die Grundlage der Tätigkeit der DSRV für andere Verwaltungsträger ein öffentlichrechtlicher Vertrag sein soll. Hierdurch wird sichergestellt, dass die DSRV nur in dem vertraglich definierten Umfang als Vermittlungsstelle für andere Träger der öffentlichen Verwaltung tätig wird, und dass so die Erledigung ihrer Aufgaben für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beeinträchtigt wird. Weiterhin ist in diesem Vertrag das Verfahren der durch die Regelung vorgeschriebenen Kostenerstattung festzulegen. Ob ein anderer Versorgungsträger einen solchen Vertrag abschließen darf, richtet sich allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.

Bei den zur Wahrnehmung der Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlichrechtliche Versorgungsträger bei der DSRV gespeicherten Daten handelt es sich nicht um Sozialdaten. Die Rentenversicherungsträger dürfen auf den Datenbestand nicht zur Erfüllung eigener Aufgaben zugreifen. Die Daten sind vom übrigen Datenbestand der DSRV dauerhaft getrennt zu halten.

Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe als Vermittlungsstelle ist eine Erweiterung der bestehenden Infrastruktur der Datenstelle notwendig. Die entstehenden Kosten sind durch den Vertragspartner der Deutschen Rentenversicherung Bund vollständig zu erstatten.

Zu Nummer 10 (§ 166)

Die Regelung zum Teilübergangsgeld (§ 160 Drittes Buch a. F.) ist bereits seit Juli 2001 aufgehoben. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 11 (§ 168)

Bereinigung eines redaktionellen Versehens (siehe Gesetz vom 23. Dezember 2002, BGBI. I S. 4607, 4628).

Zu Nummer 12 (§ 194)

Zu Buchstabe a

Die Aufforderung des Rentenversicherungsträgers an den Arbeitgeber zur Abgabe einer gesonderten Meldung nach § 194 Sechstes Buch muss zukünftig im elektronischen Verfahren erfolgen, sodass ein vollautomatisierter Prozess im DEÜV-Meldeverfahren angestoßen wird. Dadurch werden Medienbrüche im Verfahren vermieden und der Prozess beschleunigt.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 13 (§ 196a)

Durch die Einfügung des § 196a werden die Bescheinigungen nach dem Sechsten Buch festgelegt, für die Arbeitgeber zukünftig optional eine Bescheinigung elektronisch übermitteln dürfen. Die technischen Regelungen erfolgen in § 23c des Vierten Buches (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c).

Zu Nummer 14 (§ 211)

Die Mitteilung der Sozialversicherungsträger über zu Unrecht gezahlte Beiträge untereinander hat im automatisierten Verfahren zu erfolgen. Dadurch werden Medienbrüche vermieden und die Verfahren beschleunigt.

Zu Nummer 15 (§§ 255d, 255g und 291)

Die Vorschriften sind wegen Zeitablaufs entbehrlich. Der im § 255d festgesetzte Ausgleichsbedarf ist vollständig abgebaut. Die in § 255g enthaltenen ergänzenden Regelungen wurden bei der Bestimmung der aktuellen Rentenwerte für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2010 berücksichtigt. Die Vorschrift zu § 291 ist wegen Zeitablaufs entbehrlich. Die abschließende Einmalzahlung ist erfolgt. Damit sind ab dem 1. Januar 2007 die Aufwendungen für Kinderzuschüsse zu Renten nach § 270 pauschal abgefunden worden.

Zu Nummer 16 (§ 314a)

Folgeänderung im Zusammenhang mit dem Wegfall der Einkommensanrechnung auf Waisenrenten.

Zu Nummer 17 (§ 317a)

Korrektur eines redaktionellen Versehens. Auch die Renten, die am 31. Dezember 1991 in Höhe von 70 Prozent gezahlt wurden, sollen neu festgestellt werden können.

Zu Artikel 4 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Bildungsweg. Zur Förderung von Kindern, die über nicht ausreichende Sprachkompetenz verfügen, sind auf Länderebene vorschulische Sprachförderungskurse eingerichtet worden. Die Teilnahme an diesen Kursen kann auf Grund landesrechtlicher Regelungen verpflichtend sein oder empfohlen werden, wenn bei Kindern nicht hinreichende sprachliche Fähigkeiten festgestellt worden sind. In diesen Fällen ist es geboten, gesetzlichen Unfallversicherungsschutz während der Teilnahme an solchen Kursen vorzusehen. Bisher sind allein Kinder versichert, die Sprachförderung innerhalb einer Tageseinrichtung erhalten. Die vorliegende Regelung schließt diese Versicherungslücke, die bisher besteht, wenn Kinder bei festgestelltem Förderbedarf Sprachförderungskurse außerhalb der Kindertageseinrichtung besuchen.

Zu Buchstabe b

Die Änderung stellt klar, dass sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer aller Veranstaltungen erstreckt, die Hilfeleistungsorganisationen in Ausführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben im Rahmen ihrer Nachwuchsförderung durchführen. Dabei umfasst die Nachwuchsförderung auch jugendpflegerische Aktivitäten zur Gewinnung von Nachwuchskräften. Damit wird - die langjährige Praxis entsprechend dem Rundschreiben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV) vom 21. Mai 1991 aufgreifend - gesetzlich klargestellt, dass neben reinen Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen auch Aktivitäten versichert sind, die zum Zwecke der Körperschulung und des Sports sowie zur Pflege des Gemeinschaftslebens (wie Wanderungen, Jugendtreffen im In- und Ausland, Zeltlager, Musikumzüge etc.) gemäß den satzungsmäßigen Aufgaben der Organisation veranstaltet werden. Es handelt sich hierbei auch um solche Freizeitaktivitäten, die den spezifischen Belangen und Interessen der Kinder gerecht werden, soweit es sich um offizielle Veranstaltungen der Hilfeleistungsorganisationen handelt. Auch diese stärken die Identifikation mit den Hilfeleistungsunternehmen und sind daher eine wichtige Handlungsform, um Verantwortung zu übertragen und zu übernehmen.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Mit der Änderung des § 2 (siehe Nummer 1 Buchstabe a) wird der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf Kinder erweitert, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen an vorschulischen Sprachförderungskursen teilnehmen. Auf Grund der unterschiedlichen landesrechtlichen Ausgestaltungen kann in einzelnen Ländern Bedarf bestehen, auch ältere Kinder und Jugendliche bei Teilnahme an entsprechenden Kursen in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einzubeziehen. Eine Versicherungslücke besteht dann, wenn die Sprachförderung nicht in organisatorischer Verantwortung der Schule durchgeführt wird. Um der jeweiligen Situation im Land gerecht zu werden, wird daher die Voraussetzung geschaffen, Kindern und Jugendlichen auch in diesen Fällen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz kraft Satzungsregelung zu ermöglichen. Voraussetzung ist dabei ebenso wie bei vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2, dass die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

Zu Nummer 3 (§ 13)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b. Der Anspruch auf Sachschadenersatz bei Hilfeleistungen soll einheitlich bei Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen im Rahmen der Nachwuchsförderung ausgeschlossen sein.

Zu Nummer 4 (§ 29)

Nach § 29 Absatz 2 gelten die §§ 130 und 130a Fünftes Buch für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend. Nach diesen Vorschriften erhalten die Krankenkassen von den Apotheken für Arzneimittel bestimmte Preisabschläge. Mit der Ergänzung des § 29 Absatz 2 wird klargestellt, dass auch die Erstattungsregelung des § 130b Fünftes Buch, die in der Praxis auf Grund des § 78 Absatz 3a Arzneimittelgesetzes für die Unfallversicherungsträger bereits Anwendung findet, im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt. Im Übrigen Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 des 14. SGB V - Änderungsgesetzes.

Zu Nummer 5 (§ 65)

Folgeänderung zur parallelen Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Einkommensanrechnung auf Waisenrenten künftig wegfällt, ist eine Regelung zur Rangfolge bei Anspruch auf mehrere Renten entbehrlich.

Zu Nummer 6 (§ 67)

Folgeänderung zur parallelen Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung wird hinsichtlich des Anspruchs auf Waisenrente während eines freiwilligen Dienstes auf das Einkommensteuergesetz Bezug genommen.

Zu Nummer 7 und Nummer 8 (§§ 68 und 70)

Folgeänderungen zu den parallelen Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die Einkommensanrechnung auf Waisenrenten verzichtet.

Zu Nummer 9 (§ 90)

Mit der Ergänzung der Vorschrift wird entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. September 2012 (B 2 U 11/11 R) und in Fortsetzung der vorherigen einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Rechtslehre zugunsten der Betroffenen klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen die Ausbildung trotz des Versicherungsfalls ohne Verzögerung abgeschlossen wird, eine Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 Absatz 1 erfolgen kann. Damit wird einer Ungleichbehandlung der Betroffenen entgegen gewirkt und dem Anliegen nach einer einheitlichen Entschädigungspraxis nachgekommen. Für die Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 Absatz 1 ist es weiterhin unerheblich, ob die Ausbildung abgebrochen, verzögert abgeschlossen oder ohne Verzögerung abgeschlossen wird, da in allen drei Fällen dieselben auszugleichenden Nachteile beim Jahresarbeitsverdienst auftreten können.

Zu Nummer 10 (§ 94)

Mit der Ergänzung der Vorschrift wird die Möglichkeit eingeräumt, für Personen, die auf Grund eines Sekundierungsvertrages bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention tätig sind, nach einem Arbeitsunfall oder dem Eintritt einer Berufskrankheit höhere Leistungen, insbesondere höhere Rentenleistungen zu erbringen. Damit wird dieser Personenkreis denjenigen gleichgestellt, die als Beamte oder Soldaten an einem entsprechenden Einsatz teilnehmen.

Zu Nummer 11 (§ 125)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b. Die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn erstreckt sich auch auf Personen, die an satzungsmäßigen Veranstaltungen der Hilfeleistungsorganisationen im Rahmen der Nachwuchsförderung teilnehmen.

Zu Nummer 12 (§ 128)

Zu Buchstabe a

Allgemein sind Kinder beim Besuch von Tageseinrichtungen - im kommunalen Bereich nach § 129 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch, im Landesbereich nach § 128 Absatz 1 Nummer 2 - versichert. Die neue Nummer 2a regelt die besondere Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich für Kinder, die an vorschulischen Sprachförderungskursen außerhalb der Tageseinrichtungen für Kinder teilnehmen und die künftig ebenfalls in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Auf Grund der Länderkompetenz für Bildung ist die Zuständigkeit in diesen Fällen sachgerecht.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b. Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich erstreckt sich auch auf Personen, die an satzungsmäßigen Veranstaltungen der Hilfeleistungsorganisationen im Rahmen der Nachwuchsförderung teilnehmen.

Zu Buchstabe c

Entsprechendes wie zu Buchstabe a dargestellt gilt, wenn von der nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Siebtes Buch eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ältere Kinder und Jugendliche in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die an weiteren nach Landesrecht vorgesehenen Sprachförderungskursen teilnehmen. Im Übrigen redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 13 (§ 134)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Mit dem neuen Absatz 2 wird in der gesetzlichen Unfallversicherung die Zusammenrechnung der schädigenden Einwirkungen aus versicherten Beschäftigungen in einem Unternehmen und bestimmten versicherungsfreien Beschäftigungen zum Beispiel als Soldat oder Beamter ermöglicht. Bisher hatten in Einzelfällen Versicherte mit Beschäftigungen in mehreren gesetzlich geregelten Pflichtsystemen weder eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch zum Beispiel aus der Unfallfürsorge erhalten, weil die jeweiligen Belastungen für sich genommen keine ausreichende Exposition im Sinne einer Berufskrankheit darstellten. Voraussetzung für die Zusammenrechnung und damit eine mögliche volle Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung ist, dass die schädigende Einwirkung überwiegend durch eine nach diesem Buch versicherte gefährdende Beschäftigung in Unternehmen verursacht worden ist. Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers richtet sich gemäß Absatz 1 grundsätzlich nach dem Unternehmen, in dem die versicherte gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde.

Zu Nummer 14 (§ 135)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b. Die Vorrangregelung für Beschäftigte gilt auch bei konkurrierenden Versicherungstatbeständen, die durch Teilnahme an satzungsmäßigen Veranstaltungen im Bereich der Nachwuchsförderung auftreten können.

Zu Nummer 15 (§ 183)

Anpassung an die Terminologie des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens.

Zu Nummer 16 (§ 217)

Redaktionelle Bereinigung.

§ 314 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf den die Regelung bislang verweist, ist bereits mit Ablauf des 31. Juli 2004 durch Artikel 1 Nummer 73 RV-Nachhaltigkeitsgesetz zum 1. August 2004 aufgehoben worden.

Zu Nummer 17 (Anlage 1 zu § 114)

Redaktionelle Anpassung an die Namensänderung der bisherigen Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

Zu Artikel 5 (Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Vorgesehen war eine zeitliche Anpassung zur Durchführung des Ausgleichs nach § 181 des Siebten Buches, die sich an der Frist der Jahresmeldung zum 15. April eines Jahres orientiert hat. Mit der Vorziehung der Frist für die Jahresmeldung auf den 15. Februar eines Jahres (Artikel 16 Absatz 5 BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19. Oktober 2013) kann die Anpassung entfallen und an den bisher geltenden Fristen festgehalten werden. Dies erspart eine zusätzliche Anpassung der Verwaltungsvorgänge bei den Berufsgenossenschaften und dem Bundesversicherungsamt.

Zu Nummer 2

Das durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz eingeführte Verfahren zur Meldung der für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung zugrunde liegenden Arbeitsentgelte (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, Absatz 3a Viertes Buch Sozialgesetzbuch) funktioniert ungeachtet aller zwischenzeitlich erreichten Verbesserungen nach wie vor noch nicht hinreichend sicher und fehlerfrei. Während im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen die aus den Meldungen erstellten Lohnnachweise in der Regel stimmig sind, gilt dies für die Großunternehmen nur eingeschränkt, sodass sich darauf noch keine rechtsfehlerfreie Beitragsbemessung stützen lässt. Hinzu kommt, dass die beschäftigtenbezogenen Einzelmeldungen der Unternehmer nicht von diesen, sondern systemimmanent von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu dem Lohnnachweis für das Gesamtunternehmen zusammengeführt werden. Dem so aggregierten Lohnnachweis könnten Unternehmer mit dem Argument widersprechen, dieser sei fehlerbehaftet und stamme nicht von ihnen. Der bisherige unternehmensbezogene Lohnnachweis nach § 165 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch kann ebenfalls fehlerbehaftet sein, wird aber vom Unternehmer selbst erstellt und an den Unfallversicherungsträger übermittelt.

Die Defizite im in der Einführung befindlichen Verfahren liegen nur noch in einem geringen Umfang darin, dass die übermittelten Beschäftigtendaten als solche unrichtig wären. Hier konnte die Meldequalität inzwischen deutlich verbessert werden. Problematisch ist vielmehr, dass diese Daten in einem nicht hinnehmbaren Umfang den falschen Unternehmen und so zuletzt dem falschen Unfallversicherungsträger zugeordnet werden. Zwar haben Rentenversicherung und Unfallversicherung gerade im Hinblick auf diese Fehlerquelle aktuell eine nochmalige Verbesserung der elektronischen Fehlerprüfung konzipiert und vereinbart, diese kann jedoch erst im Jahr 2015 pilotiert und im Folgejahr 2016 in Produktion gebracht werden. Eine zunehmende Qualitätssteigerung in Bezug auf die Zuordnung der Daten zum richtigen Unternehmen ist dann zu erwarten. Doch ist im Jahr 2016 trotz eines solchen Qualitätssprungs noch nicht mit einer Fehlerfreiheit zu rechnen. Erfahrungsgemäß bedarf es dafür eines mehrjährigen Prozesses.

Ergänzend wird zur Sicherstellung künftig fehlerfreier Lohnnachweise im Rahmen des Projektes "Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung" parallel an der Entwicklung eines Alternativverfahrens gearbeitet, das den Vorteil des Lohnnachweisverfahrens nach § 165 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Meldung direkt an den Unfallversicherungsträger) mit dem nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Meldung der Arbeitsentgelte direkt aus den Entgeltprogrammen der Arbeitgeber) verknüpfen soll. Dazu wird die Qualität der nach § 28a Absatz 3a Viertes Buch Sozialgesetzbuch für 2015 im Frühjahr 2016 und für 2016 im Frühjahr 2017 gemeldeten Daten zu beurteilen sein. Aus diesen Gründen ist eine Fortführung des Verfahrens nach § 165 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2019 unverzichtbar.

Zu Artikel 6 (Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes)

Zu Nummer 1

In der Praxis kommt es insbesondere bei größeren Betrieben zu regelmäßigen Abweichungen zwischen den Angaben der Arbeitgeber in den Erstattungsanträgen und den letztendlichen Berechnungen der Erstattung durch die Krankenkassen. Ohne eine detaillierte inhaltliche Rückmeldung dieser Abweichungen können die Arbeitgeber diese nicht dem einzelnen Beschäftigten zuordnen, sodass die letztendlichen Verrechnungen und die Erstattungsanträge immer abweichende Beträge enthalten. Dies führt bei den Unternehmen zu erheblichem Aufwand im Einzelfall, um die tatsächlichen Erstattungsgrundlagen festzustellen. Durch eine Rückmeldung der Krankenkassen zu den festgestellten Abweichungen wird dieser Aufwand zukünftig vermieden.

Zu Nummer 2

Das elektronische Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz ist als Dialogverfahren auszugestalten. Dadurch werden Systembrüche im Verfahren vermieden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)

Zu Nummer 1

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 (§ 10)

Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Nummer 3 (§ 16)

Die Änderung entspricht der Änderung von § 49 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 4 (§ 24)

Ausdehnung der Verweisung auf den zum 1. Januar 2013 um Satz 4 erweiterten § 76 Absatz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch zur Verzinsung des Kapitalertrags bei externer Teilung im Versorgungsausgleich.

Zu Nummer 5 (§ 28)

Mit der Änderung wird die Abschaffung der Einkommensanrechnung bei Waisenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung in der Alterssicherung der Landwirte nachvollzogen.

Zu Nummer 6 (§ 30)

Ausdehnung der Verweisung auf den um Absatz 6 erweiterten § 102 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch zur Berechtigung des Rentenversicherungsträgers, den mutmaßlichen Todeszeitpunkt festzustellen und die Rentenzahlung an den Versicherten zu beenden.

Zu Nummer 7 (§ 36)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift. Mit der Änderung wird der Begriff "Kuren" durch die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendete Bezeichnung "medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen" ersetzt.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung aufgrund der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, insbesondere der Schaffung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Verbundträger.

Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift. Mit der Änderung wird der Begriff "Vorsorgekuren" durch die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendete Bezeichnung "medizinische Vorsorgeleistungen" ersetzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift. Mit der Änderung wird der Begriff "Rehabilitationskuren" durch die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendete Bezeichnung "medizinische Rehabilitationsleistungen" ersetzt.

Zu Nummer 8 (§ 98)

Mit den Änderungen wird die Abschaffung der Einkommensanrechnung bei Waisenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung in der Alterssicherung der Landwirte nachvollzogen. Die im Übergangsrecht bisher getroffenen Vertrauensschutzregelungen im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen auf Waisenrenten sind wegen der völligen Abschaffung von Einkommensanrechnung bei Waisenrenten entbehrlich.

Zu Nummer 9 (§ 102b)

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Zeiten des Arbeitslosenhilfebezugs und des Bezugs von Arbeitslosengeld II, für die in der Vergangenheit Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt wurden, auf die 45 Jahre nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz - wie im Ergebnis in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht angerechnet werden, obwohl sie nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit §§ 51 Absatz 3a, 55 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch anrechenbar wären. Soweit erfolgt eine Anpassung an die entsprechende Übergangsbestimmung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 10 und Nummer 11 (§§ 106, 106 a)

Mit den Änderungen wird die Abschaffung der Einkommensanrechnung bei Waisenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung in der Alterssicherung der Landwirte nachvollzogen. Die im Übergangsrecht bisher getroffenen Vertrauensschutzregelungen im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen auf Waisenrenten sind wegen der völligen Abschaffung von Einkommensanrechnung bei Waisenrenten entbehrlich.

Zu Artikel 8 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 57)

Mit dieser Regelung wird erreicht, dass sich die örtliche Zuständigkeit in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Sitz des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers richtet. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist also der Sitz des Beteiligten, auf dessen Veranlassung die hinsichtlich des Status zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird. In den Fällen der gemeinschaftlichen Klageerhebung entfällt künftig die Anrufung des nächsthöheren Gerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 5 Sozialgerichtsgesetz; Fallkonstellationen, in denen sich verschiedene örtlich zuständige Gerichte für zuständig erklären (§ 58 Absatz 1 Nummer 3 Sozialgerichtsgesetz), kann es nicht mehr geben. Sowohl die Instanzgerichte als auch das Bundessozialgericht werden durch diese Regelung von Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 und 5 Sozialgerichtsgesetz entlastet. Die Prüfung, ob bereits durch den anderen am Statusfeststellungsverfahren Beteiligten Klage erhoben wurde und damit schon Rechtshängigkeit besteht, wird wesentlich erleichtert, wenn nur noch ein Sozialgericht örtlich zuständig ist. Die Verbindung von Verfahren nach § 113 Sozialgerichtsgesetz wird in vielen Fällen möglich sein.

Da für Statusfeststellungsklagen eines Auftraggebers bzw. Arbeitgebers künftig unabhängig von dem Wohnsitz des Auftragnehmers bzw. des Beschäftigten immer dasselbe Sozialgericht örtlich zuständig sein wird, ist eine divergierende Rechtsprechung in gleichen Fallgestaltungen ausgeschlossen.

Mit der Regelung in Satz 2 wird die örtliche Zuständigkeit für die Fallgestaltungen normiert, in denen der Auftraggeber bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.

Zu Nummer 2 (§ 58)

Mit dieser Änderung wird zum einen die bei Einführung der §§ 57a und 57b Sozialgerichtsgesetz unterbliebene Folgeänderung umgesetzt. Zum anderen dient sie der Klarstellung, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach gesetzlichen Regelungen außerhalb des Sozialgerichtsgesetzes erfolgen kann (zum Beispiel nach § 369 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch).

Zu Nummer 3 (§ 137)

Folgeänderung zur mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten erfolgten Einfügung des § 169 Absatz 3 Zivilprozessordnung (BGBl. I, 2013, 3786, 3787), wonach zur Vereinfachung gerichtlicher Geschäftsabläufe eine zentrale maschinelle Fertigung beglaubigter Abschriften ermöglicht worden ist. Über § 63 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz gilt die Regelung auch für die Beglaubigung von per Telekopie zugestellten Abschriften sozialgerichtlicher Urteile. Mit der Änderung wird erreicht, dass auch Abschriften sozialgerichtlicher Urteile, die per Telekopie erteilt werden, keiner handschriftlichen Unterzeichnung bedürfen. Die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs muss nach wie vor neben dem Gerichtssiegel auch die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthalten.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See)

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See betreibt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Minijob-Zentrale eine Stellenbörse für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.

Mit der Regelung wird die nach § 30 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen, um der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See zu ermöglichen, eine internetbasierte Stellenbörse zur Förderung von Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten sowohl für geringfügige als auch für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu betreiben. Die Einrichtung einer solchen Stellenbörse bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Begrenzt ist die Stellenbörse auf Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten, zu deren Bestimmung auf die Legaldefinition des § 8a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzustellen ist.

Die demografische Entwicklung bringt einen wachsenden Bedarf an haushaltnahen Dienstleistungen mit sich. Haushaltsnahe Dienstleistungen tragen zudem oft zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Obwohl sich die steigende Nachfrage nach haushaltsnahen Dienstleistungen in einer Zunahme der gemeldeten Beschäftigung in Privathaushalten widerspiegelt, gehen Schätzungen von einem dort nach wie vor großen Anteil nicht angemeldeter Beschäftigung aus, mit erheblichen Nachteilen sowohl für Arbeitgeber als auch Beschäftigte.

Ein großes Hindernis für die Förderung legaler Beschäftigung ist, dass es bisher kaum spezielle Instrumente gibt, um gezielt Angebot und Nachfrage nach regulärer Beschäftigung in Privathaushalten zusammenzubringen. Mit einer Stellenbörse für nicht nur geringfügige, sondern auch sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See soll eine solche Möglichkeit geschaffen werden. Arbeitsuchende und nachfragende Privathaushalte können sich dann selbst über freie Stellen und Bewerber unterrichten (virtuelles schwarzes Brett). Die Anbindung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgt auf Grund ihrer besonderen Erfahrungen und Kompetenzen im Bereich geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten.

Zu Artikel 10 (Änderung der Gewerbeordnung)

In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Praxiseinführung der seit dem 1. Juli 2013 geltenden Entgeltbescheinigungsverordnung in einer Arbeitsgruppe begleitet. Übereinstimmend kamen die Beteiligten zu dem Ergebnis, dass sich die neue Entgeltbescheinigung bewährt hat. Deren Anregungen folgend wird der Anwendungsbereich der Bescheinigung auch auf den Bereich der Entgeltnachweise vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und den Familiengerichten ausgedehnt. Damit werden zum einen die Arbeitgeber von der Erstellung weiterer Bescheinigungen entlastet, zum anderen erhalten die Gerichte bundesweit vergleichbare Bescheinigungen mit gleichen Inhalten.

Zu Artikel 11 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 7)

In den Fällen, in denen die Prüfung zum Beispiel bei einem Steuerberater stattfindet, wird die weitere Kommunikation für den Arbeitgeber vereinfacht.

Zu Nummer 2 (§ 8)

Zu Buchstabe a Buchstabe b und Buchstabe c

Mit Änderung des Seearbeitsgesetzes zum 1. August 2013 gibt es zusätzliche Nachweispflichten für die Reeder zum Nachweis ordnungsgemäßer Beschäftigung (Heuervertrag nach § 28 Seearbeitsgesetz, Besatzungslisten und Seetagebücher nach § 22 Seearbeitsgesetz), die als Sonderregelungen zu den Nachweispflichten des Arbeitgebers in die Beitragsverfahrensverordnung aufgenommen werden sollen. Dadurch wird die Betriebsprüfung für diese Fälle vereinfacht und zeitliche Unterbrechungen der Prüfung werden vermieden. Dies gilt auch für die sondergesetzlichen Nachweispflichten für die Binnen- und Rheinschifffahrt.

Zu Nummer 3 (§ 9)

Die Regelung sichert die Qualität der Prüfunterlagen, soweit sie aus Papierunterlagen in elektronische Form übernommen wurden. Damit wird die Grundlage geschaffen, dass zukünftig die Entgeltunterlagen grundsätzlich beim Arbeitgeber elektronisch gespeichert und zur Prüfung vorgehalten werden können.

Zu Nummer 4 (§ 10)

Systemprüfungen der Arbeitgebersoftware finden mittlerweile ausschließlich bei den Softwareunternehmen statt. Die Vorschrift kann daher entfallen.

Zu Nummer 5 (§ 14) Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 12 (Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 8)

Redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 28a Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch).

Zu Nummer 2 (§ 11)

Durch diese Regelung wird klargestellt, dass alle Einmalzahlungen, die im Rahmen der Märzklausel gezahlt werden, immer gesondert zu melden sind. Dies führt zu einer größeren Verfahrenssicherheit.

Zu Nummer 3 (§ 11b) Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 4 (§ 12) Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 5 (§ 16)

Die Definition der Datenübertragung erfolgt nun in § 28a Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; siehe auch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Zu Nummer 6 (§ 17)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Klarstellung, da der Begriff der Datenübertragung in § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch definiert wird.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Klarstellung, dass zum 1. Januar 2016 als Übertragungsweg nur noch eine Übermittlung über das Internet zulässig ist und die bisherigen Übertragungsverfahren wie FTAM und E-Mail entfallen.

Zu Nummer 7 (§ 18)

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 8 (§ 20)

In Folge der Integration des besonderen Meldeverfahrens für die gesetzliche Unfallversicherung in das allgemeine Melde- und Beitragsnachweisverfahren ist es notwendig, diesen Träger auch bei der Gestaltung der Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung zu beteiligen.

Zu Nummer 9 (§ 22)

In Folge der Integration der besonderen Meldeverfahren der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und des Meldeverfahrens für die gesetzliche Unfallversicherung in das allgemeine Melde- und Beitragsnachweisverfahren ist es notwendig, diese Träger auch bei der Gestaltung der Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung zu beteiligen.

Zu Nummer 10 (§ 22a)

Es wird ein für die Verfahrensbeteiligten an den Melde- und Beitragsverfahren allgemein zugängliches Testverfahren zur Prüfung der Software eingerichtet. Träger dieses Verfahrens ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch in Grundsätzen das Nähere zum Verfahren, insbesondere den Zugang zum Testverfahren regelt.

Zu Nummer 11 (§ 26)

Folgeänderung zu den Streichungen in Nummer 12 Buchstabe b (§ 31).

Zu Nummer 12 (§ 31)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 8, da die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit ihren Besonderheiten in die Aufstellung der Gemeinsamen Grundsätze mit einbezogen wird.

Zu Buchstabe b

Die Regelungen sind in § 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 Absatz 3 DEÜV aufgegangen und können daher entfallen.

Zu Nummer 13 (§ 33)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Einführung eines vollautomatisierten Rückmeldeverfahrens auch bei der Feststellung von inhaltlichen Fehlern.

Zu Buchstabe b

Die bisherige Regelung in § 34 Absatz 2 wird inhaltlich übernommen und es wird klargestellt, das Meldungen ohne Versicherungsnummer von den Einzugsstellen nicht weitergeleitet werden dürfen. Dadurch werden Abweisungen wegen inhaltlicher Fehler durch die Rentenversicherungsträger vermieden.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 28b Viertes Buch Sozialgesetzbuch).

Zu Nummer 14 (§ 34)

Die Regelungen sind in den § 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 33 Absatz 3 DEÜV aufgegangen und können daher entfallen.

Zu Nummer 15 (§ 38)

Folgeänderung zu Nummer 14 (§ 34).

Zu Nummer 16

Redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 13 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Es wird bestimmt, dass alle Formen von Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung leistet, beitragsfrei sind. Von der Neufassung sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich des Ausscheidens aus einer nicht kapitalgedeckten Pensionskasse oder anlässlich des Wechsels aus einer nicht kapitalgedeckten zu einer anderen nicht kapitalgedeckten Pensionskasse erfasst. Die Sozialversicherungsträger handeln in diesem Sinne schon im Vorgriff auf die rechtliche Klarstellung. Da ansonsten in vielen Fällen Verjährung eintritt, müsste die Rentenversicherung ohne diese Regelung mit der Prüfung und Feststellung der Beitragspflicht beginnen, um mögliche Beitragseinnahmen zu sichern. Dies ist aber weder beabsichtigt noch finanziell für die Betroffenen, die davon persönlich auch keine Vorteile in ihrer Versicherung hätten, darstellbar. Sanierungsgelder an eine Pensionskasse zur Deckung von Fehlbeträgen bleiben damit weiterhin beitragsfrei.

Zu Buchstabe b und Buchstabe c

Folgeänderung zur Streichung in § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 Nummer 2).

Zu Nummer 2 und Nummer 3

Nach der Verordnungsermächtigung in § 17 Viertes Buch Sozialgesetzbuch kann unter anderem zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und zur Vereinfachung des Beitragseinzugs bestimmt werden, dass bestimmte Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. In der Praxis unstrittig war, dass die betreffenden Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind, wenn diese im Rahmen der Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber (oder gegebenenfalls einem Dritten) rechtlich zulässig und tatsächlich, das heißt mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, steuerfrei oder pauschalbesteuert abgerechnet werden. Ausgelöst durch eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Bezug auf eine nachträglich geänderte Bewertung der Art der Besteuerung von Einnahmen im Rahmen von Anträgen auf Lohnsteuererstattung (BFH-Urteil vom 13. November 2012 - VI R 38/11 -, BStBI 2013 II S. 929, und BMF-Schreiben vom 7. November 2013, BStBI I S. 1474) ist die Frage aufgeworfen worden, ob lediglich die Möglichkeit der steuerfreien oder pauschalbesteuerten Erhebung der Lohnsteuer für die Beitragsfreiheit dieser Einnahmen ausreicht. Dies entspricht nicht der Absicht der bisherigen Regelung. Daher wird klargestellt, dass es auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer ankommt. Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung führt nicht dazu, dass für steuer- und beitragspflichtig abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann.

Zu Artikel 14 (Folgeänderungen)

Zu Absatz 1

Redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 28b Viertes Buch Sozialgesetzbuch).

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch).

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 11 Nummer 4 (§ 10 Beitragsverfahrensverordnung).

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2016 mit der jährlichen Anpassung der automatisierten Entgeltabrechnungssysteme bei den Arbeitgebern in Kraft treten.

Zu Absatz 2

Die in Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 9, 11, 12 Buchstabe b und Nummer 14 vorgenommenen Klarstellungen beziehen sich auf ausschließlich begünstigende Regelungen, die rückwirkend mit der Kodifizierung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch am 1. Januar 1997 in Kraft treten sollen.

Zu Absatz 3

Die mit der Vorschrift eröffnete Möglichkeit, satzungsmäßige Zusatzleistungen für Zivilpersonal in internationalen Einsätzen der zivilen Krisenprävention vorzusehen, ist eine ausschließlich begünstigende Regelung, die rückwirkend mit der Kodifizierung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG) am 23. Juli 2009 in Kraft treten soll.

Zu Absatz 4

Korrektur eines redaktionellen Versehens rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglich beabsichtigten, begünstigenden Änderung.

Zu Absatz 5

Die Änderung der Beitragsfälligkeit tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft, da der erste Beitragseinzug im Haushaltsscheckverfahren unter den neuen SEPA-Regeln im Januar 2015 erfolgt. Es handelt sich um eine begünstigende Regelung. Soweit nach dem 1. Januar 2015 von der Einzugsstelle Zinsen wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung von Beiträgen zu zahlen sind (§ 28r Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), entfällt diese Zahlungsverpflichtung nachträglich, soweit sie sich auf Beiträge bezieht, deren Fälligkeit von der Neuregelung betroffen ist und deren Weiterleitung gemäß der neugeregelten Beitragsfälligkeit rechtzeitig erfolgt ist.

Zu Absatz 6

Die rechtsbereinigenden Regelungen und redaktionellen Anpassungen sowie die klarstellenden Regelungen können bereits am Tag nach Verkündung in Kraft treten. Die Rechtsgrundlage zum Betrieb einer Stellenbörse für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee (Artikel 9) tritt am Tag nach Verkündung in Kraft, da es sich lediglich um eine "Kann"-Bestimmung handelt.

Zu Absatz 7

Die Regelungen über die Anerkennung weiterer Freiwilligendienste als Anspruchsvoraussetzung für die Waisenrente sowie den Fortfall der Einkommensanrechnung bei Waisenrenten in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und der Alterssicherung der Landwirte sollen zeitgleich mit der nächsten Rentenanpassung zum Juli 2015 in Kraft treten. Dies gilt auch für die Einführung des Data Dictionary und die Regelungen zu den Gemeinsamen Grundsätzen (Artikel 1 Nummer 8 und Folgeregelungen), damit die Beteiligten die notwendigen technischen und inhaltlichen Anpassungen rechtssicher in 2015 durchführen können. Die technische Umsetzung für die vorgezogene Vergabe der Versicherungsnummer wurde bereits vorbereitet und soll daher zeitnah umgesetzt werden.

Zu Absatz 8

Die technische Umsetzung der Regelung erfolgt aus wirtschaftlichen Gründen (Synergieeffekt) zusammen mit der Einführung neuer EDV-Systeme für die Deutsche Rentenversicherung zum 1. Januar 2017.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3073:
Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
- 231.000 Stunden
- 2 Mio. Euro (Sachkosten)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (hier Bürokratiekosten): Umstellungsaufwand:
- 130 Mio. Euro 50 Mio. Euro
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Umstellungsaufwand:
- 17 Mio. Euro 40 Mio. Euro
Auf Grund der Maßnahmen des Regelungsvorhabens wird es zu einer erheblichen Entlastung der an den Meldeverfahren in der sozialen Sicherung Beteiligten kommen.
Dies zeigt, dass ein stärkerer IT-Einsatz zu einer signifikanten Entlastung bei den
Verfahrensbeteiligten führen kann.
Da ein stärkerer IT-Einsatz jedoch auch zu Umsetzungsschwierigkeiten insbesondere
bei kleinen Unternehmen führen kann, die sich nicht Dritten zu Erfüllung ihrer
Meldeverpflichtungen bedienen, begrüßt der Rat, dass diesem Aspekt im Rahmen der Evaluation besonderes Gewicht zukommen soll.
Ebenfalls sehr zu begrüßen ist die beabsichtigte Festlegung einheitlicher Datenfelder
etc. und die Verpflichtung, diese einheitlichen Beschreibungen in allen hiervon
betroffenen Verfahren künftig zu nutzen. Dies bietet die Grundlage für weitere
Einsparungen bei den Verfahrensbeteiligten.
Im Hinblick auf die Beibehaltung der papiergebundenen Meldungen zur
Unfallversicherung bittet der Rat um Informationen innerhalb der nächsten zwei Jahre zu den Fortschritten bei der Fehlerbeseitigung.

II. Im Einzelnen

Seit 2012 überprüft das BMAS unter anderem mit Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen des Projekts "Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung" (OMS) bestehende Meldeverfahren. Ziel ist es, gemeinsam mit allen Verfahrensbeteiligten Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben sollen eine ganze Reihe der geprüften Verbesserungsvorschläge aus dem Projekt umgesetzt werden. Darüber hinaus sieht das Regelungsvorhaben weitere Änderungen vor wie zum Beispiel den Wegfall der Einkommensanrechnung im Waisenrecht und die Einführung einer internetbasierten Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten bei der Knappschaft-Bahn-See.

11.1 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand
11.1.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürge

Bei Bürgerinnen und Bürgern ist auf Grund des Regelungsvorhabens von einer zeitlichen Entlastung von gut 230.000 Stunden und einer Entlastung von knapp 2 Mio. Euro (Sachkosten) auszugehen. Die größte entlastende Maßnahme stellt die Einführung eines Verfahrens dar, womit bestimmte Bescheinigungen (zum Beispiel zur Feststellung, inwieweit Rentenbezieher gleichzeitig Einkommen beziehen) nicht mehr über den betroffenen Bürger, sondern direkt vom Rentenversicherungsträger beim Arbeitgeber elektronisch angefordert und von diesem elektronisch zur Verfügung gestellt werden sollen. Das Ressort erwartet auf Grundlage von Angaben der Deutschen Rentenversicherung hieraus eine zeitliche Entlastung von gut 180.000 Stunden und eine Verringerung der Sachkosten (Porto) um rund 2 Mio. Euro.

11.1.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

Bei der Wirtschaft geht das Ressort von einer Reduzierung des laufenden Erfüllungsaufwands (in Form von Bürokratiekosten) in Höhe von rund 130 Mio. Euro aus (Umstellungsaufwand auf Grund von IT-Anpassungen: rund 50 Mio. Euro). Diese Reduzierung ergibt sich größtenteils aus der Umsetzung von zwei Verbesserungsvorschlägen aus dem OMS-Projekt:

11.1.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung geht das Ressort von einer Entlastung in Höhe von rund 17 Mio. Euro jährlich aus (Umstellungsaufwand: rund 40 Mio. Euro):

11.2 Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen

Die in § 96 Absatz 2 SGB IV vorgesehene Regelung zum täglichen Abruf elektronischer Daten durch die Arbeitgeber dürfte bei Arbeitgebern, die sich zur Erfüllung der Meldepflichten nicht eines Dritten (zum Beispiel eines Steuerberaters) bedienen, zu zusätzlichen Belastungen führen. Zwar ist die Intention der Regelung, die Vermeidung von unnötigem Aufwand durch fehlerhafte oder unvollständige Meldungen, nachvollziehbar. Gleichwohl stellt sich die Frage der praktischen Umsetzbarkeit dieser Regelung. Aus Sicht des Rates wäre zu prüfen, ob die Verpflichtung zu einem (mindestens) wöchentlichen Abruf ein praktikabler Kompromiss wäre. Dass die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auch im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen evaluiert werden sollen, begrüßt der Normenkontrollrat gerade auch vor diesem Hintergrund.

11.3 Einheitliche Beschreibungen für Meldeverfahren

Ebenfalls sehr zu begrüßen ist, dass der Gesetzentwurf eine einheitliche Beschreibung des Aufbaus und Inhalts von in den Meldeverfahren verwendeten Datensätzen vorsieht. Die einheitliche Festlegung der Datensätze und die Verpflichtung, diese in allen hiervon betroffenen Verfahren künftig zu nutzen, bietet die Grundlage für weitere Einsparungen. So dürfte damit künftig Umstellungsaufwand durch Neuprogrammierungen deutlich verringert werden können.

11.4 Fortführung des papiergebundenen Verfahrens in der Unfallversicherung

Der NormenkontroIIrat bedauert, dass an den papiergebundenen Lohnnachweisen nach § 165 SGB VII über das Jahr 2015 hinaus festgehalten werden soll. Allerdings ist auf Grund der immer noch bestehenden Differenzen zwischen den Lohnnachweisen und den aggregierten Lohnsummen aus dem elektronischen Meldeverfahren auch aus Sicht des Rates ein Verzicht auf die Lohnnachweise gemäß § 165 SGB VII derzeit nicht vertretbar. Der Normenkontrollrat bittet das Ressort, den Rat binnen zwei Jahren über die Fortschritte bei der Fehlerbeseitigung zu informieren.

Dr. Ludewig
Vorsitzender
Dr. Dückert
Berichterstatterin