Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. Mai 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Vom ...

Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) hat der Gesetzgeber unter anderem in Anlehnung an die anderen Sozialversicherungszweige das Vermögensrecht neu gestaltet. Die Neuordnung der Finanzmittel der Unfallversicherungsträger soll dazu führen, dass künftig neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden ist und illiquide Vermögensbestandteile künftig im Verwaltungsvermögen bilanziert werden. Dadurch wird erreicht, dass die Höhe von Betriebsmitteln und Rücklagen zurückgeführt werden kann und weniger Kapital beim Unfallversicherungsträger gebunden ist.

Die Neugestaltung des Vermögensrechts hat Auswirkungen auf die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV).

Finanzielle Auswirkungen

Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Aufhebung § 5 Abs. 3 )

Durch die Bildung eines Verwaltungsvermögens verfügen die Unfallversicherungsträger nunmehr über eine neue Vermögensmasse, die durch erfolgsunwirksame aber nicht umlageunwirksame Einnahmen und Ausgaben generiert wird. Ein großer Teil des Vermögens gehört damit künftig zum Verwaltungsvermögen und nicht zum umlageunwirksamen Rücklagevermögen. Die übrig gebliebenen Positionen sind so geringfügig, dass sie für eine Veranschlagung keine Mehrbelastung darstellen und eine Ausnahmeregelung nicht mehr rechtfertigen. Sie werden - wie bei allen anderen Versicherungszweigen - dem Vollständigkeitsgrundsatz des § 5 Absatz 1 unterworfen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkraftreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 940:
Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung Nr. 941: Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Nr. 942: Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o. a. Verordnungen und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Die in der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vorgesehene Absenkung der vollen Abschreibungsmöglichkeit für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Einführung von Sammelposten für Gegenstände der beweglichen Einrichtung wird sich auf die Bürokratiekosten der Verwaltung auswirken. Für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter