Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG KOM (2006) 397 endg.; Ratsdok. 11816/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25.Juli 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. Juli2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 319/97 = AE-Nr. 971242 und
Drucksache 142/00 = AE-Nr. 000557

Vom Umdruck des fremdsprachigen Anhangs ist abgesehen worden. Er wird als Folgedokument an die Länder verteilt.

Begründung

1) Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern kann aquatische Ökosysteme aus dem Gleichgewicht bringen und so Lebensräume zerstören und die biologischen Vielfalt beeinträchtigen. Die Schadstoffe können sich in der Futterkette akkumulieren und Raubfische belasten, die kontaminierte Fische fressen. Menschen sind den Schadstoffen in Gewässern ausgesetzt, wenn sie Fisch oder Meeresfrüchte essen, Wasser trinken oder Wassersport treiben. Schadstoffe könnten noch viele Jahre, nachdem sie verboten wurden, in der Umwelt nachgewiesen werden; sie werden z. T. über weite Entfernungen transportiert und auch in entlegenen Gebieten gefunden. Schadstoffe können aus verschiedenen Quellen (z.B. Landwirtschaft, Industrie, Verbrennung) als Produkte oder als unbeabsichtigte Nebenprodukte in die Umwelt abgegeben werden, sie können schon vor langer Zeit in die Umwelt gelangt sein oder in täglich benutzten Haushaltsprodukten enthalten sein.

In Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (eu/00_0400_60gs.htm ) wird eine Strategie für den Umgang mit chemischer Verschmutzung von Gewässern festgelegt. Als erster Schritt dieser Strategie wurde eine Liste prioritärer Stoffe angenommen (Entscheidung 2455/2001/EG), in der 33 Stoffe aufgeführt sind, die auf Gemeinschaftsebene als höchst bedenklich gelten. Ziel dieses Vorschlags ist die Gewährleistung eines hochgradigen Schutzes vor den Risiken für bzw. durch die aquatische Umwelt, die von diesen 33 prioritären Stoffen und bestimmten anderen Schadstoffen ausgehen, durch die Festlegung von Umweltqualitätsnormen (UQN). Die notwendigen Emissionsbegrenzungen sind in vergangenen Jahren in mehreren Rechtsakten der Kommission angenommen worden.

- Allgemeiner Kontext

Die Gemeinschaft hat erstmals im Jahr 1976 Rechtsvorschriften verabschiedet, die die chemische Verschmutzung von Wasser betreffen (Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft). Anschließend wurden von 1982 bis 1990 mehrere "Tochter"-Richtlinien mit Emissionsgrenzwerten und Umweltqualitätszielen für 18 spezifische Schadstoffe verabschiedet (siehe unten).

Mit der WRRL wurde eine aktualisierte, umfassende und wirksame Strategie gegen die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern eingeführt. Die WRRL sieht vor, dass die Richtlinie 76/464/EWG innerhalb eines Übergangszeitraums aufgehoben wird, aber die Aufhebung der mit ihr verbundenen "Tochterrichtlinien" ist nicht vorgesehen. Gemäß Artikel 16 legt die Kommission einen Vorschlag mit spezifischen Maßnahmen gegen die Verschmutzung von Wasser durch einzelne Schadstoffe oder Gruppen von Schadstoffen vor, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen. Als erster Schritt wurde die Entscheidung 2455/2001/EG erlassen, mit der die bis dahin geltende, in einer Mitteilung der Kommission von 1982 enthaltene Liste ersetzt wurde. Als nächster Schritt war vorgesehen, dass die Kommission UQN (siehe Artikel 16 Absatz 7) und Emissionsbegrenzungen (Artikel 16 Absätze 6 und 8) für diese prioritären Stoffe festlegt. Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Vorschlag nachgekommen, allerdings mit der Einschränkung, dass keine zusätzlichen Emissionsbegrenzungen eingeführt werden (siehe unten). Außerdem sieht der Vorschlag vor, dass die geltenden "Tochterrichtlinien" 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG, geändert durch die Richtlinien 88/347/EWG und 90/415/EWG, aufgehoben werden.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

In der WRRL ist der allgemeine Rahmen der Strategie gegen die Verschmutzung von Oberflächengewässern abgesteckt. In der Richtlinie 76/464/EWG und den mit ihr verbundenen "Tochterrichtlinien" (siehe oben) werden ähnliche Aspekte geregelt wie im vorliegenden Vorschlag. Es werden jedoch nicht dieselben Schadstoffe behandelt und der wissenschaftliche und technische Fortschritt brauchte nicht berücksichtigt zu werden.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm gehören Maßnahmen zur Begrenzung prioritärer Stoffe zu den vorrangigen Aktionsbereichen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG). Ziel des vorliegenden Vorschlags ist der Schutz und die Verbesserung der Qualität der Umwelt in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung. Gleichzeitig wird mit dem Vorschlag für UQN die Harmonisierung der Wirtschaftsbedingungen auf dem Binnenmarkt sichergestellt, denn die bislang geltenden nationalen UQN sind sehr unterschiedlich. Außerdem tragen der Vorschlag und die beigefügte Mitteilung den Zielen und Bestimmungen anderer Gemeinschaftsvorschriften in vollem Umfang Rechnung, insbesondere der Chemikalienpolitik, einschließlich REACH, und der Pestizidrichtlinie, der IVU-Richtlinie und den thematischen Strategien, namentlich der für Meerespolitik, und der nachhaltigen Anwendung von Pestiziden. Alle diese sowie weitere Gemeinschaftsvorschriften sehen Emissionsbegrenzungen im Sinne von Artikel 16 Absätze 6 und 8 der WRRL vor.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission hat seit 2001 ein repräsentatives Forum der beteiligten Akteure - das Beratende Expertenforum für prioritäre Stoffe -, das sich aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, aus der Industrie und von Umwelt-NRO zusammensetzt, zu allen Aspekten des Vorschlags konsultiert. Diese Konsultation erfüllt die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 5 der Wasserrahmenrichtlinie, in dem diese Art der Konsultation ausdrücklich erwähnt wird. Es fanden 16 Sitzungen und mehrere schriftliche Konsultationsrunden statt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Ergebnisse dieser Konsultationen sind in den Sitzungsprotokollen sowie in mehreren Hintergrunddokumenten festgehalten:

Außerdem konsultierte die Kommission im Juni 2004 das Beratende Expertenforum (Expert Advisory Forum) zu einem Richtlinienentwurf. Nähere Informationen zu den eingegangenen Bemerkungen und dazu, inwieweit sie berücksichtigt wurden, sind in der beigefügten Folgenabschätzung (SEK(2006) 947 vom 17.7.2006) zusammengefasst.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Wissenschaftliche Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und der Industrie wurden regelmäßig im Rahmen des Beratenden Expertenforums konsultiert. Außerdem wurde der Wissenschaftliche Ausschuss "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" (SCTEE) zur Festlegung der UQN konsultiert (die abschließende Stellungnahme des SCTEE wurde auf der 43. Plenarsitzung am 28. Mai 2004 angenommen). Diese Stellungnahme wurde bei der Festlegung der UQN-Werte berücksichtigt; ausführliche Informationen hierzu sind im Bericht über die UQN und Datenblätter zu finden.

Methodik

Das Beratende Expertenforum ist von 2001 bis 2004 regelmäßig zusammengetroffen. Zusätzlich fanden schriftliche Konsultationen statt. Schließlich wurde nach den formellen Verfahren die Stellungnahme des SCTEE eingeholt.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Wissenschaftliche und technische Sachverständige für chemische Verschmutzung im Allgemeinen, für Analyse- und Überwachungsverfahren, für Emissionsbegrenzung und Umweltqualitätsnormen, für chemische Altstoffe (Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ) und für Pflanzenschutzmittel (Richtlinie 91/414/EWG) aus allen 25 EUMitgliedstaaten, aus den Kandidatenländern und aus Norwegen wurden regelmäßig konsultiert. Gleichzeitig wurden Wissenschaftler und Experten der Industrie, darunter EUREAU, CEFIC, Eurochlor, ECPA, Eurometaux, UNICE, und Umweltsachverständige vom WWF und vom EEB konsultiert. Ein Fragebogen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der potenziellen Vorschläge wurde an 43 große europäische Industrieorganisationen geschickt.

Bewertung der Stellungnahmen

Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass von gefährlichen Stoffen potenziell ernste Risiken mit irreversiblen Folgen ausgehen können.

Es wurde eine UQN für die zulässige Höchstkonzentration festgelegt, um schwere irreversible Folgen für die Ökosysteme aufgrund einer kurzzeitigen, akuten Exposition zu verhüten. Die UQN für den Jahresdurchschnitt soll vor langfristigen, irreversiblen Folgen schützen, wobei dem SCTEE zufolge allerdings auch eine akute Exposition langfristige Folgen haben kann. Der SCTEE wies außerdem darauf hin, dass die Verwendung der aktuellsten wissenschaftlichen Daten und die Kohärenz mit anderen Risikobewertungsmethoden sicherstellt werden muss, und gab spezifische Hinweise zu einzelnen Stoffen.

Die ausführliche öffentliche Konsultation zu einem Richtlinienentwurf im Juni 2004 hat ferner dazu geführt, dass Vorschläge für zusätzliche Emissionsbegrenzungen hauptsächlich aus Kostengründen revidiert wurden. Die Konsultation hat ergeben, dass die Ziele für prioritäre Stoffe am kosteneffizientesten erreicht werden können, wenn die Entscheidung über Umfang und Kombination der hauptsächlich auf EU-Recht basierenden Maßnahmen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Alle genannten Dokumente sind unter folgender Adresse verfügbar: europa.eu.int/comm/environment/water/waterdangersub/pri_substances.htm Stellungnahme des SCTEE: http://europa.eu.int/comm/health/ph_risk/committees/sct/sct_en.htm

- Folgenabschätzung

Es wurden drei Hauptoptionen untersucht. Die erste sah vor, keinen neuen Vorschlag vorzulegen und eine etwaige weitere Regulierung den Mitgliedstaaten zu überlassen. Nach der zweiten Option sollten auf Gemeinschaftsebene nur UQN festgesetzt werden und die dritte Option sah vor, dass der Vorschlag sowohl UQN als auch spezifische zusätzliche Emissionsbegrenzungsmaßnahmen enthalten sollte. Da die WRRL ausdrücklich Harmonisierung und Kohärenz mit anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verlangt, wurde bereits zu Beginn beschlossen, dass die Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden sollten. Daraufhin wurde in der Vorbereitungsphase eine Reihe von Unteroptionen geprüft (siehe Folgenabschätzungsbericht). Für die Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung wurde beschlossen, die zusätzlichen spezifischen Maßnahmen den Mitgliedstaaten zu überlassen, da dies vom Standpunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit die beste Option ist. Außerdem gibt es bereits ein umfangreiches EU-Regelwerk zur Emissionsbegrenzung (z. T. noch in Vorbereitung), das einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der WRRL-Ziele für prioritäre Stoffe darstellt.

Der Folgenabschätzungsbericht enthält nähere Angaben zur Gegenüberstellung der sozioökonomischen Auswirkungen und der ökologischen Vorteile jeder der genannten Optionen.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Die wichtigsten Elemente der vorgeschlagenen Richtlinie im Überblick:

- Rechtsgrundlage

Die wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen sich auf den Umweltschutz; entsprechend der WRRL ist die Rechtsgrundlage daher Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele dieses Vorschlags können auf der Ebene der Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend erreicht werden.

Zurzeit werden die meisten prioritären Stoffe durch einzelstaatliche Umweltqualitätsnormen geregelt, die sich sehr stark unterscheiden. Um in allen Mitgliedstaaten das gleiche Umweltschutzniveau zu gewährleisten und allen Wirtschaftsteilnehmern gleiche Bedingungen zu bieten, sollten die UQN auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

Ohne gemeinschaftsweit geltende UQN müssten die Mitgliedstaaten bis Ende 2006 einzelstaatliche UQN festgelegen. Die Kommission befürwortet in dieser Frage ein Tätigwerden der Gemeinschaft und wird daher das Ergebnis des Mitentscheidungsverfahrens für diesen Vorschlag abwarten, bevor sie den Mitgliedstaaten diese Verpflichtung auferlegt.

Mit der Festlegung von UQN auf Gemeinschaftsebene kann auch der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringert werden. Außerdem kann die chemische Verschmutzung von grenzüberschreitenden Oberflächengewässern nur durch gemeinsame Maßnahmen der betroffenen Länder in Angriff genommen werden.

In diesem Vorschlag geht es nur um die Festsetzung von UQN auf Gemeinschaftsebene. Spezifische und zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung werden den Mitgliedstaaten überlassen, da viele andere Gemeinschaftsvorschriften angewandt werden müssen, um die Anforderungen von Artikel 16 Absätze 6 und 8 WRRL zu erfüllen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Bei dem vorgeschlagenen Instrument handelt es sich um eine Richtlinie zur Festlegung von Umweltqualitätszielen, die bis 2015 zu erreichen sind. Um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung sicherzustellen, wird den Mitgliedstaaten ein großer Handlungsspielraum für die Auswahl der am besten geeigneten Kombination von Maßnahmen eingeräumt. Auf diese Weise kann auch regionalen und lokalen Belangen Rechnung getragen werden.

In Anbetracht des mit der WRRL aufgestellten umfassenden Durchführungsrahmens und der Schutzklausel, die für den Fall vorgesehen ist, dass der vorliegende Vorschlag nicht angenommen wird (vgl. Artikel 16 Absatz 8 WRRL), wird mit nur geringfügigem zusätzlichem Finanz- bzw. Verwaltungsaufwand gerechnet.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie.

Die Kommission schlägt einen einzigen Rechtsakt vor, in dem alle mit Artikel 16 der WRRL zusammenhängenden Vorschriften festgelegt werden. Das gewählte Rechtsinstrument ist eine Richtlinie. Das übergeordnete Instrument 2000/60/EG ist eine Richtlinie, und die Maßnahmen müssen umgesetzt werden.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Auswirkungen auf den Haushalt sind nicht zu erwarten.

5) Weitere Angaben

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Artikel 1 - Gegenstand:

Mit der Richtlinie werden Umweltqualitätsnormen festgelegt.

Artikel 2 und Anhang I - Umweltqualitätsnormen:

Es werden Umweltqualitätsnormen (UQN) für prioritäre Stoffe und ausgewählte andere Schadstoffe sowie die Vorschriften zur Überprüfung ihrer Einhaltung aufgestellt und in Anhang I genau festgelegt. Die UQN werden nach Binnenoberflächengewässern (Flüsse und Seen) und sonstigen Oberflächengewässern (Übergangs-, Küsten- und Hoheitsgewässer) unterschieden. Es werden zwei Arten von UQN festgesetzt, Jahresdurchschnittskonzentrationen und zulässige Höchstkonzentrationen. Der erste Wert soll vor langfristigen und chronischen Wirkungen schützen, der zweite vor kurzfristigen, direkten und akuten ökotoxischen Wirkungen. Für Metalle wird die Regelung so angepasst, dass die Mitgliedstaaten Hintergrundkonzentrationen und die Bioverfügbarkeit berücksichtigen können. Wenn die Kommission obligatorische Berechnungsmethoden festlegt, müssen die Mitgliedstaaten sie anwenden. Für bestimmte ausgewählte Stoffe werden auch UQN für Biota festgelegt. Je nach Ergebnis der Risikobewertungen, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften im Gang sind, müssen bestimmte UQN möglicherweise in Kürze überarbeitet werden. Namentlich bei Nickel und Blei ist eine Änderung der vorläufigen UQN zu erwarten, da die Kommission die Ergebnisse der laufenden Risikobewertung zurzeit nicht vorhersehen kann.

Artikel 3 - Übergangszone der Überschreitungen:

Für die nähere Umgebung von Einleitungen aus einer Punktquelle wird eine Übergangszone der Überschreitungen für die Teile von Wasserkörpern abgegrenzt, in denen die UQN wegen der hohen Schadstoffkonzentration in den Einleitungen nicht erfüllt werden können.

Artikel 4 - Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste:

Um zu überprüfen, ob die Ziele der Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen sowie die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen erreicht werden, ist eine Bestandsaufnahme für die Einzugsgebiete vorzunehmen. Das Ziel der Beendigung soll bis 2025 erreicht werden.

Artikel 5 und Anhang II - Identifizierung von prioritären gefährlichen Stoffen:

Gemäß der WRRL (Artikel 16 Absatz 3) sind die prioritären gefährlichen Stoffe unter den prioritären Stoffen zu identifizieren. In der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG werden 14 prioritäre Stoffe für eine Überprüfung bezüglich ihrer endgültigen Einstufung als prioritäre gefährliche Stoffe vorgeschlagen. Für zwei dieser 14 Stoffe wird nun die Einstufung als prioritäre gefährliche Stoffe vorgeschlagen, für die übrigen 12 wird die endgültige Einstufung als prioritäre Stoffe bestätigt.

Artikel 6, 7 und 8:

Änderung und Aufhebungen der bestehenden "Tochterrichtlinien". Die mit diesen Richtlinien aufgestellten Qualitätsnormen wurden in diesen Vorschlag übernommen, daher können die "Tochterrichtlinien" mit Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden.

Artikel 9, 10 und 11:

Bestimmungen zu Umsetzung, Inkrafttreten und Adressaten.

Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates
über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen sowie die menschliche Gesundheit bedrohen kann.

(2) Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft5 sind Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität wichtige Umweltprioritäten des sechsten Umweltaktionsprogramms. Dabei wird insbesondere in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e darauf hingewiesen, dass spezifischere Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserpolitik erforderlich sind.

(3) Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik6 wurde eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt. Gemäß Artikel 16 sind spezifische Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserverschmutzung und Umweltqualitätsnormen (UQN) erforderlich.

(4) Seit dem Jahr 2000 sind für einzelne prioritäre Stoffe zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft mit Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserverschmutzung im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG verabschiedet worden. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden, die sich möglicherweise mit den bereits vorhandenen überschneiden könnten.

(5) Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich vom Standpunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzlich zur Umsetzung anderer geltender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Begrenzungsmaßnahmen in das gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG für jedes Einzugsgebiet festzulegende Maßnahmenprogramm aufnehmen.

(6) Mit der Entscheidung 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG7 wurde die erste Liste von 33 Stoffen und Stoffgruppen festgelegt, die als prioritär für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene identifiziert wurden. Mehrere dieser prioritären Stoffe wurden als prioritäre gefährliche Stoffe identifiziert, deren Emissionen, Einleitungen und Verluste beendet oder schrittweise eingestellt werden sollten. Einige Stoffe wurden überprüft und sollten klassifiziert werden.

(7) Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die UQN für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen, und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG8 fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, für die bis 2015 ein guter chemischer Zustand erreicht sein sollte, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Standards haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich, die Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten.

(8) Folglich werden die Bestimmungen über die derzeitigen Umweltqualitätsziele, die in der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse9, der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen10, der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse11, der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan12 und der Richtlinie 86/280/EWG festgelegt sind, überflüssig und sollten gestrichen werden.

(9) Die aquatische Umwelt kann durch chemische Verschmutzung sowohl kurzfristig als auch langfristig geschädigt werden. Daher sollten bei der Festlegung der UQN Daten über akute und über chronische Wirkungen zugrunde gelegt werden. Um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten die Qualitätsnormen für den Jahresdurchschnitt so festgelegt werden, dass sie Schutz vor den Folgen von Langzeitexposition bieten, und die zulässigen Höchstkonzentrationen sollten vor den Folgen von Kurzzeitexposition schützen.

(10) Da auf Gemeinschaftsebene keine genauen und zuverlässigen Informationen über die Konzentrationen von prioritären Stoffen in Biota und Sedimenten vorliegen und Informationen über Oberflächengewässer eine ausreichende Grundlage für die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes und einer wirksamen Verminderung der Verschmutzung bieten, sollten in dieser Phase nur UQN-Werte für Oberflächengewässer festgesetzt werden. Bei Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber kann der Schutz vor indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung jedoch nicht allein durch UQN für Oberflächengewässer auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Daher sind in diesen Fällen UQN für Biota festzusetzen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihrer Überwachungsstrategie eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten sie die Möglichkeit haben, entweder diese UQN zu überwachen und ihre Einhaltung bei Biota zu überprüfen oder sie in UQN für Oberflächenwasser zu konvertieren. Außerdem haben die Mitgliedstaaten UQN für Sedimente oder Biota festzulegen, wenn dies zur Ergänzung der auf Gemeinschaftsebene festgelegten UQN erforderlich und angezeigt ist. Da Sedimente und Biota weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe sind, durch die die Mitgliedstaaten die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht ansteigen.

(11) Für Blei und Nickel sowie ihre Verbindungen können keine endgültigen Qualitätsnormen festgelegt werden, da die Erörterungen über die Risikobewertungen im Europäischen Chemikalienbüro (Gemeinsame Forschungsstelle) noch nicht abgeschlossen sind. Daher ist deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um vorläufige Werte handelt.

(12) Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch13 einhalten und die für die Trinkwasserentnahme genutzten Oberflächengewässer gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG bewirtschaften. Die vorliegende Richtlinie sollte daher unbeschadet der genannten Vorschriften umgesetzt werden, die strengere Normen vorsehen können.

(13) Es kann vorkommen, dass die UQN in der Nähe von Einleitungen aus Punktquellen nicht erfüllt werden können, weil die Schadstoffkonzentrationen von Einleitungen gewöhnlich höher sind als die der Umgebungskonzentrationen im Wasser. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, dieser Tatsache bei der Überprüfung der Einhaltung der UQN Rechnung zu tragen, indem sie für jede betreffende Einleitung eine Übergangszone der Überschreitungen festlegen können. Um sicherzustellen, dass diese Zonen begrenzt sind, sollten für ihre Festlegung Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG und andere einschlägige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gelten. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Übergangszonen der Überschreitungen in dem Maße reduziert werden, wie die Weiterentwicklung der Behandlungsverfahren, der technische Fortschritt und die besten verfügbaren Verfahren in Zukunft eine Verringerung der Schadstoffkonzentration in der Nähe der Einleitungsstellen ermöglichen.

(14) Es muss überprüft werden, ob die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ziele der Beendigung oder schrittweisen Einstellung bzw. der Reduzierung eingehalten werden, und die Bewertung der Erfüllung dieser Verpflichtungen muss, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung signifikanter und nicht signifikanter Emissionen, Einleitungen und Verlusten aufgrund menschlicher Tätigkeiten, transparent erfolgen. Ferner muss ein Zeitplan für die Beendigung oder schrittweise Einstellung mit einer Bestandsaufnahme verbunden sein. Außerdem sollte es möglich sein, die Anwendung von Artikel 4 Absätze 4 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu bewerten. Des weiteren wird ein geeignetes Instrument für die Quantifizierung der Verluste von natürlich vorkommenden Stoffen oder Stoffen, die durch natürliche Prozesse entstehen, benötigt, da es in diesen Fällen nicht möglich ist, alle potenziellen Quellen abzustellen. Um diese Erfordernisse zu erfüllen sollte jeder Mitgliedstaat für jedes Einzugsgebiet in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Einleitungen, Emissionen und Verluste vornehmen.

(15) Um Doppelarbeit bei diesen Bestandsaufnahmen zu vermeiden und die Kohärenz der Bestandsaufnahme mit anderen Instrumenten des Oberflächengewässerschutzes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen verwenden, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates14 erfasst wurden.

(16) Damit ihre Erfordernisse besser berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die Messung der grundlegenden Eintragungen in der Bestandsaufnahme einen angemessenen Bezugszeitraum von einem Jahr zu wählen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verluste aufgrund der Anwendung von Pestiziden von Jahr zu Jahr stark variieren können, da beispielsweise wegen unterschiedlicher Witterungsbedingungen unterschiedliche Mengen von Pestiziden ausgebracht werden. Bei bestimmten Stoffen, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln15 fallen, sollten die Mitgliedstaaten daher für diese Stoffe einen Referenzzeitraum von drei Jahren wählen können.

(17) Zur optimalen Nutzung der Bestandsaufnahme empfiehlt es sich, einen Termin festzusetzen, bis zu dem die Kommission überprüft, ob die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen getroffen haben, um die Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG zu erreichen.

(18) Die Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben, namentlich sehr persistenten und stark bioakkumulierbaren Stoffen, gemäß der Richtlinie 2000/60/EC sind festgelegt im Technischen Leitfaden für Risikobewertungen zur Richtlinie 93/67/EWG vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen16, zur Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates17 und zur Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von BiozidProdukten18. Um die Kohärenz zwischen den Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, sollten auf die gemäß der Entscheidung 2455/2001/EG zu prüfenden Stoffe nur diese Kriterien angewandt werden und Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG wollte entsprechend geändert und ersetzt werden.

(19) Die Verpflichtungen, die in den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien festgelegt sind, sind bereits in der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung19 und in den Artikeln 8 und 10, Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g und h sowie in anderen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG enthalten, und es wird mindestens das gleiche Schutzniveau gewährleistet, wenn die Umweltqualitätsnormen aufrechterhalten oder überprüft werden. Um eine kohärente Strategie gegen die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern sicherzustellen und die diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen und klarer zu fassen, empfiehlt es sich, gemäß Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2000/60/EG die Richtlinie 82/176/EWG, die Richtlinie 83/513/EWG, die Richtlinie 84/156/EWG, die Richtlinie 84/491/EWG und die Richtlinie 86/280/EWG mit Wirkung von 2012 aufzuheben.

(20) Die in Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG genannten

(21) Da die Ziele dieser Richtlinie, namentlich die Annahme von Umweltqualitätsnormen für Wasser, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher zwecks Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus für Oberflächengewässer in der gesamten Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse20 beschlossen werden -


1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
5 ABl. L 242 vom 10.9.2003, S. 81.
6 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2455/2001/EG (ABl. L 331, 15.12.2001, S. 1).
7 ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.
8 ABl. L 181 vom 4.7.1986, Seite 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).
9 ABl. L 81 vom 27.3.1982, Seite 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.
10 ABl. L 291 vom 21.10.1983, Seite 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.
11 ABl. L 74 vom 17.3.1984, Seite 49. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.
12 ABl. L 274 vom 17.10.1984, Seite 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.
13 ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
14 ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.
15 ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/19/EG der Kommission (ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 15).
16 ABl. L 227 vom 8.9.1993, S. 9.
17 ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.
18 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
19 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
20 ABl. L 184 vom 17.7.1999, Seite 23.

Haben folgende Richtlinie erlassen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe festgelegt.

Artikel 2
Umweltqualitätsnormen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zusammensetzung des Wassers ihrer Oberflächengewässer den in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt und als zulässige Höchstkonzentration, und den Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe gemäß Anhang I Teil B entspricht.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Umweltqualitätsnormen in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Anhang I Teil C eingehalten werden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Konzentrationen der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Stoffe in Sedimenten und Biota nicht ansteigen und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden Konzentrationen von Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber im Gewebe (Nassgewicht) von Fischen, Weichtieren, Krebstieren und anderen Biota nicht überschritten werden:

Zur Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen der in Unterabsatz 1 genannten Stoffe führen die Mitgliedstaaten entweder eine strengere Norm für Wasser ein, die die in Anhang I Teil A genannte ersetzt, oder sie legen zusätzliche Normen für Biota fest.

(4) Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG, und schlägt erforderlichenfalls die Überarbeitung der in Anhang I Teile A und B der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsstandards vor.

(5) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die obligatorischen Berechnungsmethoden festlegen, auf die in Anhang I Teil C Nummer 3 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie verwiesen wird.

Artikel 3
Übergangszone der Überschreitungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen Übergangszonen der Überschreitung fest, in denen die Konzentrationen eines oder mehrerer Schadstoffe die jeweiligen Umweltqualitätsnormen überschreiten dürfen, sofern sie die Einhaltung dieser Normen für das restliche Oberflächengewässer nicht beeinträchtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten grenzen unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in jedem Fall die an die Einleitungspunkte angrenzenden Teile der Oberflächenwasserkörper ab, die als Übergangszonen der Überschreitungen einzustufen sind. Die Mitgliedstaaten fügen ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG eine Beschreibung jeder Abgrenzung bei.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Genehmigungen gemäß der Richtlinie 96/61/EG oder die vorherigen Regelungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG mit dem Ziel, die Ausdehnung jeder Übergangszone der Überschreitungen gemäß Absatz 1, die für Wasserkörper festgelegt sind, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, schrittweise zu reduzieren.

(4) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die Methode festlegen, die die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Übergangszone der Überschreitungen anzuwenden haben.

Artikel 4
Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erfassten Informationen für jedes Einzugsgebiet oder jeden Teil eines Einzugsgebiet in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in den Teilen A und B von Anhang 1 aufgeführt sind.

(2) Der Referenzzeitraum für die Messung der in den Bestandsaufnahmen gemäß Absatz 1 zu erfassenden Schadstoffwerte ist ein Jahr innerhalb des Zeitraums von 2007 bis 2009.

Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der Jahre 2007, 2008 und 2009 verwendet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 erstellten Bestandsaufnahmen mit Angabe der jeweiligen Referenzzeiträume zusammen mit den Berichten über die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG mit.

(4) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG. Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss dieser Analyse. Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der drei Jahre vor Abschluss dieser Analyse verwendet werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Bestandsaufnahmen in ihren aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG.

(5) Die Kommission überprüft, ob die in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verluste bis 2025 wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv vorgesehen reduziert bzw. beendet werden.

(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die Methode festlegen, die die Mitgliedstaaten für die Erstellung der Bestandsaufnahme anzuwenden haben.

Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 6
Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG und 84/491/EWG

Anhang II der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG und 84/491/EWG wird gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Richtlinie 86/280/EWG

In den Abschnitten I bis XI der Richtlinie 86/280/EWG werden die Teile B gestrichen.

Artikel 8
Aufhebungen

(1) Die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG werden mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufgehoben.

(2) Vor dem 22. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Überwachung und Berichterstattung gemäß den Artikeln 5, 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG statt gemäß den in Absatz 1 genannten Richtlinien durchführen.

Artikel 9
Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens [achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe

Teil A:
Umweltqualitätsnormen (UQN) für prioritäre Stoffe in Oberflächengewässern


JD: Jahresdurchschnitt
ZHK: zulässige Höchstkonzentration
Einheit: [µg/l].

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)
Nr. Stoffname CAS-Nummer JD-UQN21 Binnenoberflächengewässer JD-UQN21 Sonstige Oberflächengewässer ZHK-UQN22 Binnenoberflächengewässer ZHK-UQN22 Sonstige Oberflächengewässer
(1) Alachlor 15972-60-8 0,3 0,3 0,7 0,7
(2) Anthracen 120-12-7 0,1 0,1 0,4 0,4
(3) Atrazin 1912-24-9 0,6 0,6 2,0 2,0
(4) Benzol 71-43-2 10 8 50 50
(5) Pentabromdiphenylether23 32534-81-9 0,0005 0,0002 nicht anwendbar nicht anwendbar
(6) Cadmium und Cadmiumverbindungen
(je nach Wasserhärteklasse24)
7440-43-9 ≤ 0,08 (Klasse 1)
0,08 (Klasse 2)
0,09 (Klasse 3)
0,15 (Klasse 4)
0,25 (Klasse 5)
0,2 ≤ 0,45 (Klasse 1)
0,45 (Klasse 2)
0,6 (Klasse 3)
0,9 (Klasse 4)
1,5 (Klasse 5)
(7) C10-13-Chloralkane 85535-84-8 0,4 0,4 1,4 1,4
(8) Chlorfenvinphos 470-90-6 0,1 0,1 0,3 0,3
(9) Chlorpyrifos 2921-88-2 0,03 0,03 0,1 0,1
(10) 1,2-Dichlorethan 107-06-2 10 10 nicht anwendbar nicht anwendbar
(11) Dichlormethan 75-09-2 20 20 nicht anwendbar nicht anwendbar
(12) Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) 117-81-7 1,3 1,3 nicht anwendbar nicht anwendbar
(13) Diuron 330-54-1 0,2 0,2 1,8 1,8
(14) Endosulfan 115-29-7 0,005 0,0005 0,01 0,004
(15) Fluoranthen 206-44-0 0,1 0,1 1 1
(16) Hexachlorbenzol 118-74-1 0,01 0,01 0,05 0,05
(17) Hexachlorbutadien 87-68-3 0,1 0,1 0,6 0,6
(18) Hexachlorcyclohexan 608-73-1 0,02 0,002 0,04 0,02
(19) Isoproturon 34123-59-6 0,3 0,3 1,0 1,0
(20) Blei und Bleiverbindungen 7439-92-1 7,2 7,2 nicht anwendbar nicht anwendbar
(21) Quecksilber und Quecksilberverbindungen 7439-97-6 0,05 0,05 0,07 0,07
(22) Naphthalin 91-20-3 2,4 1,2 nicht anwendbar nicht anwendbar
(23) Nickel und Nickelverbindungen 7440-02-0 20 20 nicht anwendbar nicht anwendbar
(24) Nonylphenol 25154-52-3 0,3 0,3 2,0 2,0
(25) Octylphenol 1806-26-4 0,1 0,01 nicht anwendbar nicht anwendbar
(26) Pentachlorbenzol 608-93-5 0,007 0,0007 nicht anwendbar nicht anwendbar
(27) Pentachlorphenol 87-86-5 0,4 0,4 1 1
(28) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)25 nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar
Benzo(a)pyren 50-32-8 0,05 0,05 0,1 0,1
Benzo(b)fluoranthen 205-99-2S=0,03S=0,03nicht anwendbarnicht anwendbar
Benzo(k)fluoranthen 207-08-9
Benzo(ghi)perylen 191-24-2S=0,002 S=0,002 nicht anwendbar nicht anwendbar
Indeno(1,2,3-cd)pyren193-39-5
(29) Simazin 122-34-9 1 1 4 4
(30) Tributylzinnverbindungen 688-73-3 0,0002 0,0002 0,0015 0,0015
(31) Trichlorbenzole (alle Isomere) 12002-48-1 0,4 0,4 nicht anwendbar nicht anwendbar
(32) Trichlormethan 67-66-3 2,5 2,5 nicht anwendbar nicht anwendbar
(33) Trifluralin 1582-09-8 0,03 0,03 nicht anwendbar nicht anwendbar

Teil B:
Umweltqualitätsnormen (UQN) für andere Schadstoffe


JD: Jahresdurchschnitt
ZHK: zulässige Höchstkonzentration
Einheit: [µg/l].

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Nr. Stoffname CAS-NummerJD-UQN21 Binnenoberflächengewässer JD-UQN21 Sonstige Oberflächengewässer ZHKUQM22 Binnenoberflächengewässer ZHK-UQN22 Sonstige Oberflächengewässer
(1) DDT insgesamt26nicht anwendbar0,0250,025nicht anwendbarnicht anwendbar
Parapara-DDT 50-29-30,010,01nicht anwendbarnicht anwendbar
(2) Aldrin 309-00-2
(3) Dieldrin 60-57-1
(4) Endrin72-20-8
(5) Isodrin 465-73-6S=0,010S=0,005nicht anwendbarnicht anwendbar
(6) Tetrachlorkohlenstoff 56-23-51212nicht anwendbarnicht anwendbar
(7) Tetrachlorethylen 127-18-41010nicht anwendbarnicht anwendbar
(8) Trichlorethylen 79-01-61010nicht anwendbarnicht anwendbar
26 DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3); 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6); 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen (CAS-Nr. 72-55-9); und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8).

Teil C:
Einhaltung der Umweltqualitätsnormen

Wenn natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen über dem UQN-Wert liegen oder wenn Wasserhärte, pH-Wert oder andere Wasserqualitätsparameter die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen, können die Mitgliedstaaten dies beim Vergleich der Überwachungsergebnisse mit den UQN berücksichtigen. Wenn sie dies tun, müssen sie dazu die gemäß Artikel 2 Absatz 5 festgelegten Berechnungsmethoden anwenden.

Anhang II:
Änderung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält folgende Fassung:

Anhang X
Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (*)
NummerCAS-Nummer1EU-Nummer2Bezeichnung des prioritären StoffesAls prioritärer gefährlicher Stoff identifiziert
(1)15972-60-8240-110-8Alachlor
(2)120-12-7204-371-1AnthracenX
(3)1912-24-9217-617-8Atrazin
(4)71-43-2200-753-7Benzol
(5)nicht anwendbarnicht anwendbarBromierte Diphenylether (**)X (***)
(6)7440-43-9231-152-8Cadmium und CadmiumverbindungenX
(7)85535-84-8287-476-5C10-13-Chloroalkane (**)X
(8)470-90-6207-432-0Chlorfenvinphos
(9)2921-88-2220-864-4Chlorpyrifos
(10)107-06-2203-458-11,2-Dichlorethan
(11)75-09-2200-838-9Dichlormethan
(12)117-81-7204-211-0Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
(13)330-54-1206-354-4Diuron
(14)115-29-7204-079-4EndosulfanX
959-98-8nicht anwendbar(alpha-Endosulfan)
(15) 206-44-0 205-912-4 Fluoranthen (****)
(16)118-74-1204-273-9HexachlorbenzolX
(17)87-68-3201-765-5HexachlorbutadienX
(18)608-73-1210-158-9HexachlorcyclohexanX
58-89-9200-401-2(gamma-Isomer, Lindan)
(19)34123-59-6251-835-4Isoproturon
(20)7439-92-1231-100-4Blei und Bleiverbindungen
(21)7439-97-6231-106-7Quecksilber und QuecksilberverbindungenX
(22)91-20-3202-049-5Naphthalin
(23)7440-02-0231-111-14Nickel und Nickelverbindungen
(24)25154-52-3246-672-0NonylphenolX
104-40-5203-199-4p-Nonylphenol
(25)1806-26-4217-302-5Octylphenol
140-66-9nicht anwendbar(paratert-Octylphenol)
(26)608-93-5210-172-5PentachlorbenzolX
(27)87-86-5231-152-8Pentachlorphenol
(28)nicht anwendbarnicht anwendbarPolycyclische aromatische KohlenwasserstoffeX
50-32-8200-028-5(Benzo(a)pyren)
205-99-2205-911-9(Benzo(b)fluoranthen)
191-24-2205-883-8(Benzo(ghi)perylen)
207-08-9205-916-6(Benzo(k)fluoranthen)
193-39-5205-893-2(Indeno(1,2,3-cd)pyren)
(29)122-34-9204-535-2Simazin
(30)688-73-3211-704-4TributylzinnverbindungenX
36643-28-4nicht anwendbarTributylzinn-Kation
(31)12002-48-1234-413-4Trichlorbenzole
120-82-1204-428-0(1,2,4-Trichlorbenzol)
(32)67-66-3200-663-8Trichlormethan (Chloroform)
(33)1582-09-8216-428-8Trifluralin