Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand:

2. Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Februar 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden1

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Züchtungs- und Haltungsverbot

§ 2 Anzeigepflichten

§ 3 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken

Abschnitt 2
Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses


§ 4 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone

§ 5 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone

§ 6 Verwendung und Behandlung

Abschnitt 3
Maßnahmen zur Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden


§ 7 Anforderungen an Felder für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen

§ 8 Untersuchung von Anbauflächen

§ 9 Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden

§ 10 Amtliches Verzeichnis

§ 11 Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden

§ 12 Amtliches Bekämpfungsprogramm

§ 13 Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen

§ 14 Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln

§ 15 Ausnahmen für Nachbau

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen


§ 16 Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage 1 (zu § 12)
Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm


Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:

Anlage 2 (zu § 14)
Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung


Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung sind:

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden legt die Maßnahmen fest, die bei Auftreten dieser Schadorganismen an Kartoffeln zu ergreifen sind. Die Verordnung setzt dabei entsprechende EG-Richtlinien in nationales Recht um.

Durch die EG-Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 (ABl. L 156 vom 16.6.2007 S. 12) wurde die Richtlinie 69/465/EWG zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden aufgehoben und die zu ergreifenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen umfassend aktualisiert und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden ist daher entsprechend zu ändern. Während die bisherigen Vorschriften in erster Linie Maßnahmen bei Auftreten des jeweiligen Schadorganismus vorsahen, folgt die Richtlinie 2007/33/EG auch einem präventiven Ansatz. Die harmonisierten Regelungen und deren nationale Umsetzung liefern einen wesentlichen Beitrag für eine nachhaltige Kartoffelerzeugung. Um einer Gefahr der Verschleppung der Schadorganismen vorzubeugen, ist künftig eine amtliche Untersuchung der Felder, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln vorgesehen sind, vor dem Anpflanzen obligatorisch. Aufgrund der nunmehr bestehenden Unterschiede zwischen den Bekämpfungsmaßnahmen für Kartoffelzystennematoden und den (unveränderten) Regeln zur Bekämpfung von Kartoffelkrebs sind einheitliche Vorschriften zur Bekämpfung beider Schadorganismen wie bisher nicht mehr möglich. Die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden ist daher umfassend zu ändern. Diese Änderungen erfolgen aus Gründen der besseren Verständlichkeit im Wege einer Ablösungsverordnung. Dies ermöglicht es auch, die Verordnung neu zu strukturieren und übersichtlicher zu gestalten.

Die Vorschriften zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses bleiben dabei inhaltlich unverändert. Regelungen, die über die Anforderungen des EG-Rechts hinausgehen, werden nicht vorgenommen.

Den Ländern entstehen Kosten durch die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen sowie der durchzuführenden amtlichen Untersuchungen und das zu erstellende Verzeichnis über den Befall, die allerdings teilweise durch Gebühren finanziert werden können. Die tatsächliche Höhe der Kosten hängt dabei von der Häufigkeit des Auftretens des Schadorganismus ab und kann nicht im Voraus beziffert werden. Landwirten entstehen Kosten durch die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und ggf. durch Bekämpfungsmaßnahmen. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Die Verordnung sieht zwei neue Informationspflichten vor, beide Informationspflichten sind durch die Richtlinie 2007/33/EG vorgegeben. In § 2 werden die bisherigen Anzeigepflichten um eine Anzeigepflicht bei Verdacht des Auftretens einer stark verringerten Resistenz einer Kartoffelsorte ergänzt. Für eine Anzeige ist von einem Arbeitsaufwand von ca. 15 Minuten und Kosten von 7 bis 8 € pro Anzeige (Landwirtschaft, durchschnittliches Lohnniveau) auszugehen. Die jährliche Fallzahl hängt vom Auftreten solcher Sorten ab und kann daher nicht im Voraus beziffert werden.

Gemäß § 8 ist vor Anbau von Pflanzkartoffeln ein Antrag auf amtliche Untersuchung des zu bebauenden Feldes zu stellen. Der Arbeitsaufwand für den Antrag, der formlos gestellt werden kann, ist mit 30 Minuten anzusetzen. Dadurch entstehen Kosten von 15 € pro Antrag (Landwirtschaft, durchschnittliches Lohnniveau). Die Zahl der jährlichen Anträge hängt von den Entscheidungen der Landwirte ab und ist nicht im Voraus zu beziffern. In diesem Zusammenhang ist auf die Pflanzkartoffelverordnung hinzuweisen. Für die Anerkennung von Pflanzkartoffeln ist u. a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde erforderlich, dass kein Nematodenbefall auf der Anbaufläche festgestellt wurde. Bei dem Antrag nach § 8 handelt es sich daher weitgehend um Sowieso-Kosten. Ob Gebühren für die Durchführung der Untersuchungen erhoben werden, liegt in der Entscheidung der Länder.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelkrebs und Kartoffelzystennematoden wird das Halten und das Arbeiten mit den Schadorganismen grundsätzlich verboten. § 1 entspricht § 5 in der bisherigen Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden.

Zu § 2

Um Bekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden bei Auftreten der Schadorganismen zu ermöglichen, werden in § 2 die erforderlichen Anzeigepflichten festgelegt. § 2 entspricht dabei im wesentlichen den bisherigen Anzeigepflichten. Neu hinzu kommt eine Anzeigepflicht bei Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten Resistenz einer Kartoffelsorte. Damit soll eine außergewöhnliche Veränderung in der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe frühzeitig erkannt werden. Diese Erkenntnisse sind von großer Bedeutung für die Anpassung von Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere sind diese wichtig für die Züchtung von Kartoffelsorten mit Resistenz gegen die Schadorganismen.

Zu § 3

§ 3 ermöglicht Ausnahmegenehmigungen von dem grundsätzlichen Verbot des Arbeitens mit den Schadorganismen für wissenschaftliche Zwecke.

Zu §§ 4 bis 6

In den § 4 bis 6 werden die Bekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten des Kartoffelkrebses festgelegt. Die Vorschriften entsprechen inhaltlich den Bekämpfungsvorschriften der bisherigen Verordnung.

Zu § 7

§ 7 legt die Anforderungen fest, denen ein Feld entsprechen muss, wenn es zum Zwecke des Pflanzkartoffelanbaus oder zum Anbau von Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genutzt werden soll. Kartoffeln zur Produktion von Pflanzkartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur auf Feldern erzeugt werden, auf denen in amtlicher Untersuchung keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden. Durch diese Regelung soll eine Verbreitung der Schadorganismen verhindert werden. Festgelegt werden außerdem die Mindestgröße (Absatz 1 Nummer 1), der Zeitpunkt der Untersuchung (Absatz 1 Nummer 2) (Absatz 2) und die Abgrenzung zu Flächen, auf denen Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden (Absatz 1 Nummer 4) vorgegeben. Die Abstandszone soll sicherstellen, dass es nicht zu einer Verschleppung von Kartoffelzystennematoden auf befallsfreie Flächen kommt.

Absatz 2 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den Anforderungen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2. Dies betrifft insbesondere den Zeitpunkt der Untersuchungen. Zwischen der Ernte der letzten Kultur und vor dem Anbau von Pflanzkartoffeln oder von Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, liegt häufig ein so kurzer Zeitraum, so dass es für die zuständigen Behörden schwierig sein kann, alle gewünschten Untersuchungen während dieser Zeitspanne durchzuführen. Die notwendige Untersuchung kann früher erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen auf der zu untersuchenden Fläche und bis zum geplanten Anbau der genannten Kulturen vorhanden sind. Untersuchungen, die länger als zwei Jahre zurückliegen, sind allerdings nicht mehr aussagekräftig und können daher nicht akzeptiert werden.

Abgrenzungen von Feldern zur Produktion von Pflanzkartoffeln und Pflanzen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG können nicht vorgenommen werden, wenn an mehreren Stellen einer einheitlich bewirtschafteten Fläche Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden (Absatz 1 Satz 3). In einem solchen Fall ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Kartoffelzystennematoden auf der gesamten Fläche vorkommen, aber auf Grund der Nachweiswahrscheinlichkeit von Kartoffelzystennematoden an einigen Stellen mit dem in Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG beschriebenen Verfahren der Probenahme nicht nachgewiesen werden konnten. Um der Zielsetzung der EG-Richtlinie Rechnung zu tragen muss deshalb verhindert werden, dass größere Flächen beliebig geteilt und dadurch auf Teilflächen Pflanzkartoffeln und Pflanzen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG produziert werden, auf denen ein Risiko des Vorkommens von Kartoffelzystennematoden besteht.

Zu § 8

Die Vorschrift regelt die Untersuchung von Anbauflächen. Dabei ist die Probenahme auf Antrag, der vor dem geplanten Anbau verpflichtend zu stellen ist, gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG durch die zuständige Behörde durchzuführen (Absatz 1). Für den Anbau von Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden sollen, ist diese Untersuchung verpflichtend. § 8 ermöglicht aber auch demjenigen, der Pflanzkartoffeln nur zur Verwendung im eigenen Betrieb erzeugen will, einen Antrag auf amtliche Untersuchung zu stellen. Ergebnisse von Untersuchungen, die vor dem 01.07.2010 durchgeführt wurden, und nicht älter als zwei Jahre sind, bzw. die nicht nach dem Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG durchgeführt wurden, können anerkannt werden (Absatz 2). In jedem Fall müssen die Bestimmungen von § 7 Absatz 2 der Verordnung eingehalten werden.

Absatz 3 regelt die Untersuchungspflichten bei Auftreten oder Verdacht des Auftretens der Schadorganismen. Absatz 4 regelt die Untersuchungspflichten bei Verdacht des Auftretens einer stark verringerten Resistenz einer Kartoffelsorte, die auf einer außergewöhnlichen Veränderung in der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe beruht. Die Anzeigepflichten sind in § 2 Absatz 1 geregelt.

Absatz 5 regelt die Untersuchung von weiteren Flächen, wenn ein konkretes Risiko der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die Pflicht zur Duldung der Untersuchungen ergibt sich aus § 38 Pflanzenschutzgesetz und wird an dieser Stelle nicht gesondert aufgeführt.

Zu § 9

Mit der Regelung zur Feststellung der Verbreitung (Absatz 1 und Absatz 2) wird ein wesentliches neues Element eingeführt. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2007/33/EG und geht nicht über deren Vorgaben hinaus.

Absatz 3 regelt den Zeitpunkt der Probenahme und das Probenahmeverfahren. Die Einigung auf einen Zeitpunkt und ein Verfahren dient der Vergleichbarkeit der Erhebungsergebnisse.

Die Pflicht zur Duldung der Untersuchungen ergibt sich wiederum aus § 38 Pflanzenschutzgesetz und wird an dieser Stelle nicht gesondert aufgeführt.

Zu § 10

Neu bei der Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden ist die Führung eines Verzeichnisses durch die zuständigen Behörden über die Durchführung der Untersuchungen und Erhebungen nach den §§ 8 und 9.

Absatz 2 regelt die weitere Untersuchung bei Befall mit Kartoffelzystennematoden. Nur durch die Feststellung der Identität (Art, Pathotyp, Virulenzgruppe) des Schadorganismus ist es möglich, geeignete Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten und zu überwachen. In Absatz 3 der Verordnung wird die Aktualisierung des Verzeichnisses nach einem Nachweis von Kartoffelzystennematoden geregelt. Bei Flächen, auf denen Befall mit einem der Schadorganismen festgestellt wurde, kann das Verzeichnis nach einer entsprechenden amtlichen Untersuchung aktualisiert und die Flächen als befallsfrei geführt werden, wenn mindestens sechs Jahre vergangen sind oder geeignete Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Entsprechend § 7 dürfen auf diesen Flächen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden. Diese relativ lange Zeitspanne ist bedingt durch die Biologie des Schadorganismus erforderlich, um sicher zu stellen, dass keine lebenden Exemplare des Schadorganismus mehr vorhanden sind.

Absatz 4 regelt die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Verzeichnis bei berechtigtem Interesse.

Zu § 11

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 2007/33/EG. In Absatz 1 und Absatz 2 werden Maßnahmen aufgeführt, die die weitere Verbreitung verhindern sollen. Es darf kein Anbau von Pflanzkartoffeln und Pflanzen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG auf Befallsflächen erfolgen (Absatz 1). Überbetrieblich genutzte bodenbearbeitende Maschinen und Geräte können zur Verbreitung der Kartoffelzystennematoden beitragen, wenn daran Erde mit Zysten der Schadorganismen anhaftet. Besitzer oder Verfügungsberechtigte von Befallsflächen haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Reinigung dieser Maschinen erfolgt.

Der Anbau von Kartoffeln (außer Pflanzkartoffeln und außer Pflanzen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG) kann auf Befallsflächen genehmigt werden (Absatz 4). Bedingung ist die Reduktion der Besatzdichte der Kartoffelzystennematoden. Die Reduktion soll innerhalb einer Rotation erfolgen; dies kann auch durch entsprechend lange Anbaupausen erreicht werden.

Die in Absatz 4 genannte Maßnahme des Anbaus resistenter Kartoffelsorten auf Befallsflächen ist Teil des amtlichen Bekämpfungsprogramms.

Absatz 4 und Absatz 5 regeln die Prüfung und Bewertung der Resistenz von Kartoffelsorten gegen Kartoffelzystennematoden. Ab 01.07.2010 müssen alle Kartoffeln nach dem in Anhang IV der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten Verfahren geprüft und bewertet werden (Artikel 9 und Artikel 12).

Zu § 12

Diese Vorschrift regelt die Verpflichtung zur Entwicklung eines nationalen Bekämpfungsprogramms auf Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Das nationale Bekämpfungsprogramm muss der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedsstaaten schriftlich mitgeteilt werden.

Zu § 13

Mit dieser Vorschrift wird der Umgang mit Pflanzen, die von einer Befallsfläche stammen, geregelt. Diese werden als kontaminiert ausgewiesen (Absatz 1). Nach Absatz 2 dürfen diese Pflanzen nicht angepflanzt werden oder nur, wenn sie einem Entseuchungsverfahren unterzogen wurden. Ein solches Verfahren steht im Moment noch nicht zur Verfügung. Die Vorschrift wird vorsorglich aufgenommen, um offen für künftige Entwicklungen zu sein.

Nichtwirtspflanzen der Kartoffelzystennematoden (Pflanzen gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG) können nach Waschen und Bürsten oder Entseuchung (Absatz 2) angepflanzt werden, wenn kein Risiko der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

Zu § 14

Hier wird der Umgang mit Kartoffeln, die für industrielle Verarbeitung, Sortierung oder Abpackung vorgesehen sind, geregelt. Diese Betriebe werden in der Regel von vielen verschiedenen Anbauern beliefert. Ein Ablagern der anfallenden Resterden auf einer beliebigen Fläche kann zur Verbreitung des Schadorganismus führen. Daher dürfen nur Betriebe, die über geeignete Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren gemäß Anlage 2 der Verordnung verfügen, Kartoffeln weiterverarbeiten oder verwerten. Resterde darf nicht auf Kartoffelanbauflächen ausgebracht werden. Nicht erfasst werden die Fälle, in denen Kartoffeln direkt vom Anbauer an Endverbraucher abgegeben werden, da davon auszugehen ist, dass anfallende Resterden dann nur auf Flächen des Betriebes ausgebracht werden, so dass es nicht zu einer Verbreitung des Schadorganismus kommt.

Zu § 15

Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen für Pflanzkartoffeln auch für Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus. Diese Vorschrift ermöglicht den Anbau von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus ohne amtliche Untersuchung (Absatz 1) in einem räumlich eng begrenzten Umfeld, so dass die Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus stark vermindert wird. Der Anbau von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus wird damit auf Flächen ermöglicht, die nicht die Anforderungen des § 7 des Verordnungsentwurfs erfüllen. Es besteht kein Anspruch auf Ausnahme von der Untersuchungspflicht, wenn ein Risiko der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht (Absatz 2).

Zu § 16

§ 16 regelt die entsprechenden Bußgeldvorschriften bei Verstoß gegen die Verordnung.

Zu § 17

§ 17 regelt das Inkrafttreten. Gleichzeitig wird die bisherige Bekämpfungsverordnung aufgehoben.

Zu Anlage 1

Hier werden beispielhaft geeignete Maßnahmen für ein amtliches Bekämpfungsprogramm aufgeführt. Die Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde in den Ländern angeordnet, wobei auch andere geeignete, an dieser Stelle nicht gelistete Verfahren, möglich sind.

Zu Anlage 2

Dieser Anhang regelt mögliche Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung. Auch andere geeignete, bisher nicht genannte Verfahren, können nach Prüfung und Genehmigung durch die zuständige Behörde Verwendung finden.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1315:
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden


Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt.

Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Kosten dargestellt. Danach ist nur von geringfügigen Bürokratiekosten auszugehen. Zudem dienen die Informationspflichten der Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG. Die darin gestellten Anforderungen gehen nicht über das EG-Recht hinaus.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter