Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. April 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Europol-Gesetzes

Das Europol-Gesetz, das durch das Gesetz vom 17. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 250; Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 7. Mai 2007, BGBl. 2007 II, S. 827, ist berücksichtigt) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Aufhebung des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

Der am 6. April 2009 vom Rat der Innen- und Justizminister der Europäischen Union angenommene Beschluss 2009/.../JI (ABl....) (Europol-Beschluss) gilt ab dem 1. Januar 2010 und löst damit das bisher geltende Übereinkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) ab.

Das Europäische Polizeiamt Europol findet seine Grundlage in den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union. Obwohl Europol damit eine Institution der Europäischen Union ist, wurde 1995 als rechtliches Instrument zur Gründung von Europol ein völkerrechtlicher Vertrag gewählt, den die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander schlossen. Obwohl also Europol primärrechtlich vorgesehen war, erfolgte die sekundärrechtliche Umsetzung außerhalb des Rechtsrahmens der Europäischen Union.

Dies hatte zur Folge, dass zahlreiche Vorschriften des EU- bzw. EG-Rechts auf Europol keine Anwendung fanden.

Am 20. Dezember 2006 legte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL) vor (KOM (2006) 817 endg.), der unter deutscher, portugiesischer und slowenischer EU-Ratspräsidentschaft beraten wurde. Der Rat der Innen- und Justizminister hat den Europol-Beschluss am 6. April 2009 angenommen.

Durch den Beschluss wird Europol vollständig in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt.

Die Finanzierung Europols erfolgt dann nicht mehr unmittelbar durch die EU-Mitgliedstaaten, sondern gemäß Artikel 42 des Europol-Beschlusses durch einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. Für die Finanzierung von Europol bedarf es gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Außerdem ist durch die Überführung in den Rechtsrahmen der EU künftig das Dienstrecht der Europäischen Gemeinschaften auf die Bediensteten von Europol anwendbar. Die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/682 und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen gelten gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Europol-Beschlusses für den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol, sofern sie nach Geltungsbeginn des Europol-Beschlusses eingestellt worden sind.

Schließlich wird durch den Europol-Beschluss der Mandatsbereich Europols erweitert.

Bislang kann Europol seine Aufgaben nach Artikel 3 des Europol-Übereinkommens bei der Bekämpfung schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität nur dann wahrnehmen, wenn nach Artikel 2 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert. Durch Artikel 4 Absatz 1 des Europol-Beschlusses entfällt das Erfordernis des Vorliegens einer kriminellen Organisationsstruktur, so dass Europol bei allen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität tätig werden kann.

Gemäß Artikel 61 des Europol-Beschlusses sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss zum Zeitpunkt seiner Geltung in Einklang steht.

Abgesehen von den erwähnten Änderungen orientiert sich der Europol-Beschluss eng an den bestehenden Vorschriften des Europol-Übereinkommens. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt daher durch eine Anpassung derjenigen Vorschriften des Europol-Gesetzes, die bislang auf das Europol-Übereinkommen verweisen, an die Artikelangaben des Europol-Beschlusses.

Aus Anlass der Änderung des Europol-Gesetzes erhalten die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder anstatt der bisher allein berechtigten Landeskriminalämter zudem die Möglichkeit, unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist.

Diese Behörden sind nun auch innerstaatlich befugt, in einem automatisierten Verfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und abzurufen. Grund für die Berechtigung der Bundespolizei ist, dass der Anhang des Europol-Beschlusses als Formen schwerer Kriminalität, für die Europol gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Europol-Beschlusses zuständig ist, die Schleusungskriminalität und die Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit aufführt. In beiden Deliktsfeldern besitzt die Bundespolizei gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Bundespolizeigesetzes eine originäre Zuständigkeit neben den ebenfalls zuständigen Landespolizeien. Grund für die Berechtigung der Behörden des Zollfahndungsdienstes ist, dass der Anhang des Europol-Beschlusses als Formen schwerer Kriminalität, für die Europol gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Europol-Beschlusses zuständig ist, zudem Geldwäschehandlungen nennt. Hierfür besitzen die Behörden des Zollfahndungsdienstes gemäß § 4 Absatz 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 c des Zollverwaltungsgesetzes eine originäre Zuständigkeit neben den ebenfalls zuständigen Landespolizeien. Schließlich sind die Polizeien der Länder insgesamt statt wie bisher nur die Landeskriminalämter berechtigt, Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und abzurufen. Den Polizeibehörden der Länder gleichgestellt sind die Behörden der Zollverwaltung, sofern sie im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, tätig werden. Diese Prüfgegenstände umfassen von den im Anhang des Europol-Ratsbeschlusses genannten Formen schwerer Kriminalität, für die Europol gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Europol-Beschlusses zuständig ist, die Geldwäsche, die Schleuserkriminalität, den Menschenhandel und Betrugsdelikte. Durch den direkten Zugriff der genannten Behörden auf das Europol-Informationssystem werden Übertragungsfehler und zeitliche Verzögerungen vermieden.

Schließlich wird das Europol-Gesetz gelegentlich der Änderung dahingehend angepasst, dass die Bezeichnung "Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz" ersetzt wird durch die Bezeichnung "Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit".

Außerdem wird das Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juli 1996 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (Europol-Auslegungsprotokollgesetz) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2170) aufgehoben. Da sich die Kompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Europol-Beschlusses bereits aus Art. 35 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit der von Deutschland gemäß Art. 35 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union abgegebenen Erklärung ergibt, ist eine spezialgesetzliche Regelung zur Auslegung des Europol-Beschlusses nicht notwendig.

Schließlich wird auch das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 250) aufgehoben. Da dieses Gesetz in Artikel 1 Absatz 2 eine Verordnungsermächtigung enthält, die über die Zustimmung zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Protokoll und die in Artikel 2 geregelte Änderung des Europol-Gesetzes hinausgeht, ist eine Aufhebung des Gesetzes erforderlich. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung wird in das Europol-Gesetz eingefügt.

Das Europol-Immunitätenprotokollgesetz vom 19. Mai 1998 (BGBl. 1998 II S. 974) muss nicht eigens aufgehoben werden, da es als reines Zustimmungsgesetz seine Geltung bereits dadurch verliert, dass gemäß Artikel 51 Absatz 1 des Ratsbeschlusses statt des Europol-Immunitätenprotokolls das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und eine besondere auf der Grundlage von Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anzunehmende Verordnung auf den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol Anwendung finden. Außerdem findet gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Europol-Beschlusses statt des Europol-Immunitätenprotokolls das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auf Europol Anwendung.

Informationspflichten für Unternehmen und Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht geschaffen. Auch für die Verwaltung werden keine Informationspflichten geschaffen.

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zur Nummer 1 (Überschrift des Europol-Gesetzes)

Die Überschrift des Europol-Gesetzes verweist nunmehr auf den Europol-Beschluss anstatt auf das Europol-Übereinkommen.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 des Europol-Gesetzes)

Artikel 1 des Europol-Gesetzes wird aufgehoben, da der Europol-Beschluss nach seinem Artikel 62 das Europol-Übereinkommen ersetzt. Der Europol-Beschluss bedarf seinerseits nicht der Zustimmung nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Verbindlichkeit des Europol-Beschlusses ergibt sich bereits aus Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union.

Zu Nummer 3 (Artikel 2 des Europol-Gesetzes)

Zu Buchstabe a.

Die Überschrift wird gestrichen, da nur die übergeordnete Gliederung in Artikel entfernt werden soll, die darin enthaltene Gliederung in Paragrafen jedoch nicht.

Zu Buchstabe b. (§ 1)

Nummer 1 bestimmt das Bundeskriminalamt als nationale Stelle gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Europol-Beschlusses.

Nummer 2 Satz 1 bestimmt das Bundeskriminalamt als nationale Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Europol-Beschlusses. Satz 2 bestimmt, dass das Bundeskriminalamt an einer Entscheidung über einen Antrag auf Auskunftserteilung, der nach Artikel 30 Absatz 1 des Europol-Beschlusses von einer Person gegenüber Europol gestellt wird, dergestalt mitwirkt, dass es das Einvernehmen mit derjenigen Stelle herstellt, die innerstaatlich die datenschutzrechtliche Verantwortung für die betroffenen Daten trägt.

Die Regelungen in § 1 entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Die Änderungen erfolgen, da sich die Rechtsgrundlage nicht mehr im Europol-Übereinkommen, sondern im Europol-Beschluss findet.

Zu Buchstabe c. (§ 2)

Die Überschrift bezeichnet das bei Europol eingerichtete Informationssystem in Übereinstimmung mit den Artikeln 11 bis 13 des Europol-Beschlusses als Europol-Informationssystem.

Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass das Bundeskriminalamt die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten unterrichtet, über die es durch Europol gemäß Artikel 17 des Europol-Beschlusses Kenntnis erhält.

Die Regelung in Absatz 1 Satz 2 entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Die Änderung erfolgt, da sich die Rechtsgrundlage nicht mehr im Europol-Übereinkommen, sondern im Europol-Ratsbeschluss findet.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a und b des Europol-Beschlusses Daten austauschen können, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist.

Indem nunmehr auch die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol Daten austauschen können, werden Reibungsverluste ebenso wie Übertragungsfehler und zeitliche Verluste vermieden. Mit demselben Zweck wird auf Länderebene die Befugnis zum Austausch von Daten mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol auf die Polizeien insgesamt erstreckt. Im Übrigen entspricht die Regelung inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Insoweit erfolgt die Änderung, weil sich die Rechtsgrundlage nicht mehr im Europol-Übereinkommen, sondern im Europol-Ratsbeschluss findet.

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Europol-Beschlusses für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten innerstaatlich der eingebenden oder übermittelnden Stelle obliegt.

Satz 2 bestimmt, dass die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs nach Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 des Europol-Beschlusses innerstaatlich die abrufende Stelle trägt. Satz 3 stellt klar, dass die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle unberührt bleibt.

Inhaltlich entspricht die Regelung dem bisherigen Absatz 2. Durch die Umstellung wird deren umfassende Geltung für alle in diesem Gesetz geregelten Fälle der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten betont. Zugleich wird der Wortlaut aus Gründen der besseren Verständlichkeit in drei Sätze unterteilt. Hierbei wird insbesondere die weiterhin bestehende datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle, die sich auf die Sätze 1 und 2 bezieht, bislang jedoch nur als Einleitung des Satzes 1 genannt war, in einen eigenständigen Satz 3 aufgenommen.

Absatz 5 regelt, dass die Behörden der Zollverwaltung den Polizeibehörden der Länder gleichgestellt sind, sofern sie im Einzelfall zur Verfolgung solcher Straftaten tätig werden, die die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgebiete unmittelbar zusammenhängen. Zweck ist auch hier die Vermeidung von zeitlichen Verlusten und Übertragungsfehlern beim Zugriff auf das Europol-Informationssystem. Zugleich wird jedoch durch den Gesetzeswortlaut sichergestellt, dass diese Gleichstellung nur für die eng umgrenzten Einzelfälle einer Tätigkeit der Behörden der Zollverwaltung zum Zwecke der Strafverfolgung im Rahmen des § 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gilt.

Zu Buchstabe d. (§ 3)

Die Überschrift bezeichnet das bei Europol eingerichtete Informationssystem in Übereinstimmung mit den Artikeln 11 bis 13 des Europol-Beschlusses als Europol-Informationssystem.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskriminalamts als nationale Stelle gemäß § 1 Nummer 1 die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder innerstaatlich befugt sind, in einem automatisierten Verfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und abzurufen.

Absatz 2 regelt, dass die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b und d des Europol-Beschlusses genannten Daten über Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des Europol-Beschlusses nur eingegeben werden dürfen, soweit gemäß § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.

Indem nun auch die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes innerstaatlich befugt sind, Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und abzurufen, werden Übertragungsfehler und zeitliche Verluste vermieden. Aus demselben Grund wird auf Länderebene die Befugnis, Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und abzurufen, auf die Polizeien insgesamt erstreckt. Im Übrigen entsprechen die Regelungen in § 3 inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Insoweit erfolgen die Änderungen, weil sich die Rechtsgrundlage nicht mehr im Europol-Übereinkommen, sondern im Europol-Beschluss findet.

Zu Buchstabe e (§ 4)

§ 4 stellt klar, dass das Bundeskriminalamt gemäß Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 des Europol-Beschlusses nur solche Daten an Europol übermittelt, die von ihm zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden dürfen.

Die Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Die Änderung erfolgt, da sich die Rechtsgrundlage nicht mehr im Europol-Übereinkommen, sondern im Europol-Ratsbeschluss findet.

Zu Buchstabe f. (§ 5)

Da in § 2 Absatz 4 Satz 1 und in § 3 Absatz 1 Satz 1 die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeibehörden der Länder genannt werden, stellt § 5 klar dass die Verpflichtungen der Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie der Polizeibehörden der Länder zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend gelten, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.

Zu Buchstabe g. (§ 6)

Die Bezeichnung "Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz" wird entsprechend des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes durchgängig durch den Zusatz "und die Informationsfreiheit" ergänzt.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Aufgaben der nationalen Kontrollinstanz gemäß Artikel 33 des Europol-Beschlusses wahrnimmt.

Absatz 2 Satz 1 regelt, dass das Bundesministerium des Innern die Vertreter für die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 34 des Europol-Beschlusses ernennt, davon einen auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, einen weiteren auf Vorschlag des Bundesrates. Satz 2 bestimmt, dass der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter das Stimmrecht nach Artikel 34 Absatz 1 des Europol-Beschlusses ausübt.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter in den Ausschuss gemäß Artikel 34 Absatz 8 des Europol-Beschlusses entsandt wird. Nach Satz 4 kann er vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Europol-Beschlusses gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. Satz 5 enthält Verweisungen hierzu auf die Vorschriften der VwGO über die Entbindung ehrenamtlicher Richter. Satz 6 bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit seinen Sitz hat.

Absatz 5 Satz 1 regelt, dass für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Europol-Beschlusses die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt, haftet. Satz 2 bestimmt, dass ein Land der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet ist, wenn diese zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist oder Schadensersatzleistungen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Europol-Beschlusses erstattet und der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer eingebenden oder übermittelnden Stelle dieses Landes zuzurechnen ist. Die Ergänzung passt die Haftungsregelung aus Gründen der Klarstellung an den Wortlaut der Regelung der datenschutzrechtlichen Verantwortung in § 2 Abs. 4 an.

Die Regelungen in § 6 entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Die Änderungen dienen der Klarstellung oder erfolgen, weil sich die Rechtsgrundlage nicht mehr im Europol-Übereinkommen, sondern im Europol-Beschluss findet.

Zu Buchstabe h. (§ 7)

Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass das Bundesministerium des Innern ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zur Teilnahme an den Sitzungen des Europol-Verwaltungsrates gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Beschlusses 2009/.../JI bestimmt. Satz 2 regelt, dass ein auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bundesministerium des Innern benannter Vertreter der Länder gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Europol-Beschlusses an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen kann.

Absatz 2 stellt klar, dass der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder berücksichtigt, soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates gemäß Artikel 37 Absätze 9, 10 und 12 des Europol-Beschlusses Interessen der Länder berührt sind.

Die Regelungen in § 7 entsprechen, mit Ausnahme der Neuregelung in Absatz 1 Satz 1, inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Die Änderungen erfolgen, da sich die Rechtsgrundlage nicht mehr im Europol-Übereinkommen, sondern im Europol-Beschluss findet.

Zu Buchstabe i. (§ 8)

Satz 1 regelt, dass für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 4 und 5, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absätze 3 und 4) die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol sowie die Verbindungsbeamten den Amtsträgern, die anderen nach Artikel 41 Absatz 2 des Ratsbeschlusses zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichteten Personen den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleichstehen. Der Finanzkontrolleur und die Mitglieder des Haushaltsausschusses werden von dieser Regelung nicht mehr erfasst, da ihre Funktion infolge der Finanzierung Europols aus dem EU-Haushalt nicht mehr vom Europol-Beschluss vorgesehen ist.

Im Übrigen entspricht die Regelung in § 8 inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Die Änderung erfolgt, da sich die Rechtsgrundlage nicht mehr im Europol-Übereinkommen, sondern im Europol-Beschluss findet.

Zu Buchstabe j.

Zu § 9

§ 9 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium des Innern zur Bestimmung der Behörden, die nach Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Europol-Beschlusses zum Abruf des Europol-Informationssystems berechtigt sind. Eine solche Verordnungsermächtigung ist bisher in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 250) enthalten. Das Bundesministerium des Innern hat von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht durch die Europol-Abfrageverordnung vom 22. Mai 2007 (BGBl. I S. 940). Da das Gesetz vom 17. März 2006 durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes aufgehoben wird, erfolgt die Einfügung einer entsprechenden Verordnungsermächtigung in einem neuen § 9 des Europol-Gesetzes.

Zu § 10

Da Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union zwar verbindlich, jedoch nicht unmittelbar wirksam sind, bedarf es noch einer innerstaatlichen Umsetzung. Diese erfolgt in § 10.

Zu Nummer 4

Artikel 3 des Europol-Gesetzes enthielt bislang eine Inkrafttretensregelung für dessen Artikel 1 und 2. Nachdem Artikel 1 des Europol-Gesetzes aufgehoben und im Übrigen eine gesonderte Inkrafttretensregelung in Artikel 4 dieses Gesetzes geschaffen wird, war auch Artikel 3 des Europol-Gesetzes aufzuheben.

Zu Artikel 2

Das Europol-Auslegungsprotokollgesetz wird aufgehoben, da sich die Kompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Europol-Beschlusses bereits aus Art. 35 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit der von Deutschland gemäß Art. 35 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union abgegebenen Erklärung ergibt. Eine spezialgesetzliche Regelung zur Auslegung des Europol-Beschlusses ist somit nicht mehr notwendig.

Zu Artikel 3

Da das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 17. März 2006 sich nicht in der Zustimmung zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und der Änderung des Europol-Gesetzes erschöpft, sondern auch eine Verordnungsermächtigung erhält, wird es gesondert aufgehoben. Die Verordnungsermächtigung wird nunmehr entsprechend als neuer § 9 des Europol-Gesetzes eingefügt.

Zu Artikel 4

Durch die Bestimmung über das Inkrafttreten wird Artikel 82 Absatz 2 des Grundgesetzes Rechnung getragen.

Das Inkrafttreten des Gesetzes ist an den Zeitpunkt geknüpft, ab dem der Europol-Ratsbeschluss gilt. Gemäß dessen Artikel 64 Absatz 2 gilt der Europol-Beschluss ab 1. Januar 2010 oder ab Beginn der Geltung der Verordnung gemäß Artikel 51 Absatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Gemäß Artikel 51 Absatz 1 des Ratsbeschlusses finden das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und eine besondere auf der Grundlage von Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anzunehmende Verordnung auf den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol Anwendung.

Die Kommission hat am 23. Mai 2008 einen Vorschlag für diese Verordnung vorgelegt (KOM (2008) 305). Dieser Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden, wurde am 27. November 2008 vom Rat der Justiz- und Innenminister angenommen. Die Verordnung tritt gemäß ihrem Artikel 2 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (wird am selben Tag wie der Europol-Beschluss veröffentlicht) und gilt ab dem 1. Januar 2010.

Der Zeitpunkt der Geltung des Europol-Beschlusses fällt damit ebenso wie der Zeitpunkt der Geltung der Verordnung nach Artikel 51 Absatz 1 des Ratsbeschlusses auf den 1. Januar 2010.

Das Gesetz tritt damit im Ergebnis am 1. Januar 2010 in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 884:
Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zum dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter