Beschluss des Bundesrates
Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Nummer 14 Futtermittelverordnung)

In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b ist § 1 Nummer 14 wie folgt zu fassen:

"14. Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem

für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystems erfolgt,"

Begründung:

Die in der Verordnung vorgesehene Begriffsbestimmung des Fernabsatzvertrages erfasst auch solche Verträge, bei denen beide Vertragsparteien Futtermittelunternehmer sind. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Richtlinie 97/7/EG, die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Bezug genommen wird, als zu weitgehend. Es empfiehlt sich daher, die Begriffsbestimmung des Fernabsatzvertrages an die entsprechende Begriffsbestimmung in § 312c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzulehnen und dabei vorzusehen, dass lediglich ein Vertragspartner ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person ist. In Übereinstimmung mit § 312c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches soll das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages an das Vorhandensein eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geknüpft werden. Die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwändiger - personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. An das Vorliegen eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems sind insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen. Unerheblich ist, wer das für die Lieferung im Fernabsatz organisierte Vertriebs- bzw. Dienstleistungserbringungssystem betreibt. Damit sind auch Online-Plattformen erfasst, die von Unternehmern genutzt werden. Nicht erfasst sind jedoch Webseiten, die lediglich Informationen über den Unternehmer, seine Waren oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten bieten. Auch Geschäfte, die eher zufällig und lediglich ausnahmsweise als Distanzgeschäft getätigt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts.