Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Mai 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Vom...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Februar 2010 (BGBl. I S. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Weitere Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung

Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Aufheben von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis

Artikel 6
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) gilt ab dem 1. September 2010.

Die Bestimmungen der Futtermittelverordnung, die durch Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 überlagert werden, sind aufzuheben. Darüber hinaus sollen die notwendigen Regelungen geschaffen werden, um Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 als Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können.

Die Gesellschaft für Ernährungsphysiologie hat im Rahmen der Neuauflage der Empfehlungen zur Energie- und Nährstoffversorgung von Schweinen eine Überarbeitung der Gleichung zur Berechnung der umsetzbaren Energie für Schweine aus den verdaulichen Nährstoffen vorgenommen. In Folge der sich daraus ergebenden Änderungen wurde auch die Gleichung zur Schätzung der umsetzbaren Energie in Mischfuttermitteln aus den analysierten Nährstoffen überarbeitet. Diese neue Schätzgleichung soll in Anlage 4 übernommen werden.

Futtermittelrechtliche Regelungen, die derzeit auf eine Reihe von Vorschriften verteilt sind sollen gebündelt werden. Damit wird es für die Rechtsunterworfenen und die Verwaltung einfacher die geltenden Bestimmungen zu ermitteln; die Rechtsanwendung wird so erleichtert.

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Die Wirtschaft, hier insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch diese Regelung nicht mit Kosten belastet da lediglich nationale Vorschriften, die von unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht überlagert werden, aufgehoben werden. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltung oder die Wirtschaft werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird der Energiegehalt von Mischfuttermitteln für Geflügel in Übereinstimmung mit Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 berechnet. Die entsprechende Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 FMV, die in Umsetzung der Richtlinie 86/174/EWG erlassen worden ist, die ihrerseits durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 aufgehoben worden ist, ist daher aufzuheben.

Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1 LFGB.

Zu Nummer 2

§ 1 der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung soll in § 27a - neu - der Futtermittelverordnung (FMV) überführt werden.

Rechtsgrundlage: § 34 Satz 1 Nummer 2 und 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).

Zu Nummer 3

§ 28 Absatz 3 Satz 1 FMV ist durch die Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen neu gefasst worden. Es hat sich gezeigt, dass die seinerzeit vor dem Hintergrund der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgenommene Anpassung der Vorschrift überarbeitet werden muss. Dem dient die Neufassung des § 28 Absatz 3 Satz 1 FMV.

Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 Nummer 1 LFGB.

Zu Nummer 4


Redaktionelle Anpassungen.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 Nummer 1 LFGB.

Zu Nummer 5


Redaktionelle Anpassungen.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 Nummer 1 LFGB.

Zu Nummer 6


Die Herstellung von Futtermitteln für andere im Lohnauftrag ist eine Tätigkeit, die der Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterfällt.
§ 30a Absatz 3 kann daher entsprechend geändert werden.
Rechtsgrundlage: § 46 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb LFGB.

Zu Nummer 7


Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 LFGB.

Zu Nummer 8


Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a LFGB.

Zu Nummer 9

§ 34b - neu - überführt die §§ 1, 2 und 2a der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung und § 34c Absatz 1 und 2 - neu - überführt § 1 und § 2 Absatz 1 der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung, soweit sie Futtermittel betreffen. § 34c Absatz 3 - neu - dient der Erleichterung des Einfuhrverfahrens.

Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, c, d und i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 LFGB.

Zu Nummer 10

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legen die Mitgliedstaaten zur Organisation der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln bestimmte Orte für die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet fest, die Zugang zu geeigneten Kontrolleinrichtungen haben.

Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 definiert den benannten Eingangsort als den Ort im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Einfuhr in eines der Gebiete gemäß Anhang I der genannten Verordnung, wobei bei Sendungen, die auf dem Seeweg eintreffen und zwecks Umladung auf ein anderes Schiff zur Weiterbeförderung zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeladen werden, der letztgenannte Hafen als benannter Eingangsort gilt.

Zur Durchführung dieser gemeinschaftlichen Vorgaben wird angeordnet, dass Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus Drittländern nur eingeführt werden dürfen, wenn sie über einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland verbracht werden. Die Eingangsorte selber sind auf Grund des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 von Deutschland im Internet zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung soll vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgenommen werden.

Der Begriff der Einfuhr ist dabei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als die Abfertigung von Lebensmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Absicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Hoheitsgebiete zu verstehen.

Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, und § 65 Nummer 3 LFGB.

Zu Nummer 11

Das Verbot des § 35e Absatz 1 der Futtermittelverordnung soll erweitert werden um ein Verbot des sonstigen Verbringens und so an die Regelung des § 13 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) angeglichen werden. In § 35e Absatz 2 Nummer 1 soll - wiederum in Angleichung an § 13 Absatz 1 der LMEV - bestimmt werden, dass die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 35e Absatz 1 nicht nur bei einer Beschränkung oder einem Verbot der Einfuhr erfüllt sind, sondern auch bei entsprechenden Regelungen hinsichtlich der Durchfuhr durch die Europäische Union.

Rechtsgrundlage: § 34 Satz 1 Nummer 2 und § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LFGB.

Zu Nummer 12

§ 35g - neu - überführt § 2 der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung.


Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 34b Absatz 1 und gegen § 34c Absatz 1 sollte als Straftat geahndet werden. Damit werden die entsprechenden Bewehrungen aus der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung und der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung in der Futtermittelverordnung fortgeschrieben. Im Übrigen wird § 36
Nummer 3 - neu - an den Wortlaut des § 35e Futtermittelverordnung angepasst.
Rechtsgrundlage: § 62 Absatz 1 Nummer 1 LFGB.

Zu Nummer 13

Redaktionelle Anpassung des § 36a der Futtermittelverordnung.

Zu Nummer 14

§ 36b Absatz 3a - neu - überführt § 5a der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung, soweit dieser für den Futtermittelbereich gilt.

Zu Nummer 15

Redaktionelle Anpassung der Anlage 4 der Futtermittelverordnung.

Zu Nummer 16

Die Anlage 8 - neu - überführt die Anlage Teil B und C der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1


Eine Reihe von Bestimmungen der Futtermittelverordnung wird durch Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die ab dem 1. September 2010 gilt, überlagert. Diese Vorschriften sind aufzuheben. Da dabei auch Abschnitte ganz und Regelungen in einzelnen Abschnitten ganz überwiegend nicht mehr weitergeführt werden können, sollten auch die Abschnittsüberschriften in der Futtermittelverordnung gestrichen werden.
Durch die Nummer 1 wird die Überschrift des ersten Abschnitts gestrichen.
Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 1 bis 11, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, LFGB.

Zu Nummer 2

§ 1 enthält die zur Anwendung der Futtermittelverordnung erforderlichen Begriffsbestimmungen.

Dabei werden die unmittelbar geltenden Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, j, l und o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Bezug genommen. Darüber hinaus werden die bisherigen Definitionen der Begriffe Inhaltsstoffe und EG-Zulassungsverordnung fortgeführt und die Begriffe Einfuhr, Mitgliedstaat, Vertragsstaat und Drittland neu definiert.

Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier jedes Tier, das gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, wie etwa Pelztiere, Heimtiere und solche Tiere, die in Labors, Zoos oder in Zirkussen gehalten werden. Ein Pelztier ist nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist ein Heimtier ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch in der Gemeinschaft üblicherweise nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird.

Ein Milchaustausch-Futtermittel ist nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird.

Ein Ergänzungsfuttermittel ist nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht.

Ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke ist in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 definiert als ein Futtermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welche(s) es eindeutig von gängigen Futtermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann wobei Fütterungsarzneimittel im Sinne der Richtlinie 90/167/EWG nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke zählen. Der besondere Ernährungszweck ist nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 der Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptionsoder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können.

Der Begriff der Einfuhr ist in Artikel 2 Unteransatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 definiert als die Abfertigung von Futtermitteln oder Lebensmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Absicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Hoheitsgebiete.

Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 1 bis 11, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, LFGB.

Zu Nummer 3


In Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird die Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung von Futtermitteln nunmehr als in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht geregelt. Die entsprechenden Vorschriften der Futtermittelverordnung, die in Umsetzung von bis dahin geltendem Richtlinienrecht erlassen worden sind, sind daher aufzuheben.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7.

Zu Nummer 4


Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.

Zu Nummer 5 und 6


Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.

Zu Nummer 7

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 darf ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke als solches nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 aufgenommen wurde und es die wichtigsten Ernährungsmerkmale des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks gemäß dem genannten Verzeichnis erfüllt. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bestimmt, dass die Kommission das Verzeichnis der in der Richtlinie 2008/38/EG genannten vorgesehenen Verwendungszwecke aktualisieren kann, indem sie einen vorgesehenen Verwendungszweck hinzufügt, einen vorgesehenen Verwendungszweck streicht oder die an die vorgesehenen Verwendungszwecke geknüpften Bedingungen ergänzt, streicht oder ändert.

Das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke ergibt sich damit bis auf Weiteres nach wie vor aus der Richtlinie 2008/38/EG. Diese Richtlinie bleibt weiter anwendbar; sie wird nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgehoben. Die Anlage 2a der Futtermittelverordnung ist daher aufrecht zu erhalten. Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erfolgt eine Aktualisierung dieses Verzeichnisses allerdings durch Verordnung und damit durch unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union. Dem ist in § 9a Rechnung zu tragen.

Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 4 LFGB.

Zu Nummer 8


Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.

Zu Nummer 9

Die in Anhang I Teil A Allgemeine Bestimmungen Nummer 3, 6 und 9 der Richtlinie 2008/38/EG festgelegten Regelungen bedürfen, da diese Richtlinie weiter anwendbar bleibt (siehe dazu Nummer 7), der Umsetzung in nationales Recht. In § 11 Absatz 1 - neu - sollen daher die entsprechenden, bislang in § 11 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d und § 13 Absatz 2c Nummer 2 und 3 FMV getroffenen Regelungen fortgeführt werden.

Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird ein Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel als Instrument zur Verbesserung der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln erstellt. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bestimmt, dass die Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs, die danach spätestens bis zum 21. März 2010 nach dem in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannten Beratungsverfahren angenommen wird, aus den Einträgen besteht die in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG und in den Spalten 2 bis 4 des Anhangs zur Richtlinie 82/471/EWG aufgeführt sind. Die Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs ist mit der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 17) erstellt worden.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 82/471/EWG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Futtermittel der im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen sowie Futtermittel, die solche Erzeugnisse enthalten, nur in den Verkehr bebracht werden dürfen, wenn die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei den in Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG aufgeführten nichteiweißhaltigen Stickstoffverbindungen ist in Spalte 6 dieses Anhangs jeweils bestimmt, dass die einzelnen Stoffe nur an Wiederkäuer ab dem Beginn des Wiederkäuens verfüttert werden dürfen. Bei Ammoniumsulfat wird in Spalte 7 dieses Anhangs darüber hinaus bestimmt, dass der Anteil dieses Stoffes bei jungen Wiederkäuern in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.

Nach einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung erhöht der Wegfall dieser Bestimmungen, Verwendungsbeschränkungen, Sonderbestimmungen und Kennzeichnungsanforderungen an nichteiweißhaltige Stickstoffverbindungen, die aus dem Anhang der Richtlinie 82/471/EWG in den Katalog der Einzelfuttermittel übernommen worden sind, die Wahrscheinlichkeit, dass ernste Risiken für die Tiergesundheit auftreten, in hohem Maße. Das Bundesinstitut für Risikobewertung empfiehlt, Kennzeichnungsanforderungen, wie sie im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG für nichteiweißhaltige Stickstoffverbindungen aufgeführt sind, aus Gründen der Futtermittelsicherheit verpflichtend im nationalen Recht festzuschreiben.

Dem tragen die in § 11 Absatz 2 bis 4 - neu - FMV vorgesehenen Regelungen Rechnung.

Zwar haben die Dienststellen der Europäischen Kommission angekündigt, alsbald einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 242/2010 vorzulegen und darin die notwendigen ergänzenden Regelungen für nichteinweißhaltige Stickstoffverbindungen treffen zu wollen, indes ist nicht gewährleistet, dass eine solche ergänzende Unionsregelung rechtzeitig vor dem 1. September 2010 veröffentlicht werden wird.

Vor diesem Hintergrund ist, um ernste Risiken für die Tiergesundheit zu vermeiden, sicherzustellen dass Rechtslücken nicht entstehen. Sollte sich abzeichnen, dass eine entsprechende Unionsregelung nicht rechtzeitig vor dem 1. September 2010 veröffentlicht werden wird, wird das nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Verfahren einzuleiten sein.

Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1 LFGB

Zu Nummer 10


Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Aufgehoben werden soll auch die Verpflichtung in § 12 Absatz 2 und damit auch die Anlage 2. Ein Bedürfnis für die Vorgabe von Normtypen für Mischfuttermittel besteht nicht mehr.
Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1 und § 70 Absatz 7 LFGB.

Zu Nummer 11

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 können zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln auch freiwillige Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden.

Nach Anhang VI Kapitel II Nummer 3 und Anhang VII Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 hat, wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben werden dies gemäß der EG-Methode, sofern verfügbar, oder gemäß der entsprechenden amtlichen nationalen Methode in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, sofern verfügbar, zu erfolgen.

Die nationalen Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes in Mischfuttermitteln können damit fortgeführt werden. Dies gilt auch für die Toleranzen für solche Angaben über den Energiegehalt; die entsprechende Regelung in § 15 Absatz 3 FMV soll nunmehr in § 13 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Absatz 2 Satz 3 - neu - FMV getroffen werden.

Nach Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 beziehen sich angegebene oder anzugebende Gehalte oder Anteile auf das Gewicht des Futtermittels, sofern nichts anderes in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 geregelt ist. Diese Bestimmung gilt auch für Angaben, die in Anwendung des Anhangs VI Kapitel II Nummer 3 oder des Anhangs VII Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gemacht werden. Damit ist der Energiegehalt nach § 13 Absatz 1 und 2 FMV bezogen auf die Originalsubstanz anzugeben.

Die Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 10) geändert worden ist, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht aufgehoben worden. Sie ist damit weiter anzuwenden.

Nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erstellt die Kommission für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren anstatt der einzelnen Einzelfuttermittel angegeben werden können. Soweit dies durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union in Abänderung der Richtlinie 82/475/EWG erfolgt, sollte darauf in § 13 Absatz 3 hingewiesen werden.

Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 4, § 35 Nummer 1 und § 70 Absatz 7 LFGB.

Zu Nummer 12 bis 16


Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.

Zu Nummer 17

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen Futtermittel keine Materialien enthalten oder aus Materialien bestehen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist. Das Verzeichnis dieser Materialien befindet sich in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.


Die Regelung ist nicht bußgeldbewehrbar, da sie kein Handlungsgebot oder -verbot normiert, sondern lediglich einen bestimmten Zustand beschreibt. In § 25 FMV soll daher ein entsprechendes eigenständiges nationales Verbot vorgesehen werden;
Verstöße dagegen sollen nach § 60 LFGB bußgeldbewehrt werden.
Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 8 LFGB.

Zu Nummer 18 und 19


Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.

Zu Nummer 20

Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 müssen Futtermittel die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen. Nach Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 können Einzelfuttermittel abweichend von Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in den Verkehr gebracht und verwendet werden, bis der spezifische Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen infolge ihrer Herstellungsprozesse sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen festgesetzt wird, sofern sie zumindest die in Anhang Teil A Titel II Abschnitt 1 der Richtlinie 96/25/EG genannten Bedingungen erfüllen wobei diese Ausnahmeregelung nicht mehr ab 1. September 2012 gilt.

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen - unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes - Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.

Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bestimmt, dass das in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannte Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln nur überschritten werden kann, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den besonderen Ernährungszweck in Bezug auf den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erfüllt. Nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 können abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannten Arten von Futtermitteln, die bereits vor dem 1. September 2010 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben, bis eine Entscheidung über die Anwendung zur Aktualisierung des in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannten Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke getroffen worden ist, sofern ein solcher Antrag vor dem 1. September 2010 gestellt wurde. Aus Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird deutlich, dass es sich bei der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vorgesehenen Regelung in der Sache um eine Verkehrsregelung handelt.

Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sind nicht bußgeldbewehrbar da sie kein Handlungsgebot oder -verbot normieren, sondern lediglich einen bestimmten Zustand beschreiben oder verbieten. In § 27 FMV sollen daher - unter Einbeziehung der entsprechenden Ausnahmeregelungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 - entsprechende eigenständige nationale Verbote vorgesehen und Verstöße dagegen nach § 60 LFGB bußgeldbewehrt werden. Dabei knüpft das Verbot in § 27

Nummer 1 FMV - neu - an § 4 FMV an. Diese Regelung ihrerseits ist gestützt auf § 23

Nummer 11 LFGB. § 21 Absatz 5 LFGB sieht für diese Fälle nur ein Verkehrsverbot vor und nicht auch ein Verfütterungsverbot. Vom Verbot des § 27 Nummer 2 FMV - neu - nicht erfasst sind Fallgestaltungen, in denen Erzeugnisse als Vormischung in den Verkehr gebracht werden.

Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 9 Buchstabe b LFGB.

Zu Nummer 21


Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 LFGB.

Zu Nummer 22

Nach Artikel 30 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gelten Verweisungen auf die durch Artikel 30 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgehobenen Richtlinien als Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zu lesen.

Damit dürfen bestimmte Einzelfuttermittel, die bislang in der Richtlinie 82/471/EWG aufgeführt waren auch künftig nur von in § 28 Absatz 3 Satz 2 der Futtermittelverordnung bezeichneten Betrieben eingeführt werden.


§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und die Anlage 1 der Futtermittelverordnung sind daher entsprechend anzupassen.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 LFGB.

Zu Nummer 23


Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 LFGB.

Zu Nummer 24 und 26 bis 28


Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 7 LFGB.

Zu Nummer 25


Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 68 Absatz 7 LFGB.

Zu Nummer 29


Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d in Verbindung mit Satz 2 LFGB.

Zu Nummer 30


Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 LFGB.

Zu Nummer 31


Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und Buchstabe i LFGB.

Zu Nummer 32 und 33

Verstöße gegen bestimmte Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Zu Nummer 34

Es soll angeordnet werden, dass auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind bestimmte bis dahin geltende Vorschriften der Futtermittelverordnung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden sind. Damit werden Lücken in der Bewehrung vermieden, die dann entstehen würden, wenn das durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgehobene und national umgesetzte nicht unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht (lediglich) aufgehoben werden würde, weil dann zwar

Verstöße gegen die neue EG-Verordnung bewehrt wären, nicht aber (mehr) Verstöße gegen die (alten) nationalen Regelungen. Bußgeldverfahren, die sich auf Sachverhalte bezögen die vor der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 entstanden und nicht abgeschlossen wären, würden vor dem Hintergrund des § 4 Absatz 3 OWiG nicht weiter betrieben werden können. Dies erschiene, soweit sich das materielle Recht nicht ändert, nicht sachgerecht, da sich (lediglich) der Anknüpfungspunkt der Bewehrung ändert.

Zu Nummer 35

Auf die Begründung zu Nummer 22 wird verwiesen.

Zu Nummer 36

Auf die Begründung zu Nummer 1 und 3 wird verwiesen.

Zu Nummer 37

Mit der Ergänzung der Vorbemerkung wird Anhang I Teil A Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in nationales Recht umgesetzt.

Zu Nummer 38

Die Gesellschaft für Ernährungsphysiologie hat im Rahmen der Neuauflage der Empfehlungen zur Energie- und Nährstoffversorgung von Schweinen eine Überarbeitung der Gleichung zur Berechnung der umsetzbaren Energie für Schweine aus den verdaulichen Nährstoffen vorgenommen. Damit ergibt sich eine Änderung im energetischen Wert von Futtermitteln insbesondere bei hohen Gehalten an Protein und Nicht-Stärke-Kohlenhydraten.

Dies hat indirekt auch Auswirkungen auf die bisherige Schätzgleichung für Mischfuttermittel in Anlage 4. In Folge dieser Änderung wurde daher auch die Gleichung zur Schätzung der umsetzbaren Energie in Mischfuttermitteln aus den analysierten Nährstoffen überarbeitet1. Diese neue Schätzgleichung soll in Anlage 4 übernommen werden.

Die neue Schätzgleichung kann auf alle Mischfuttermittel für Schweine angewendet werden.

Damit entfällt die Notwendigkeit, zwei unterschiedliche Schätzgleichungen vorgeben zu müssen. Allerdings muss bei bestimmten Futtermitteln, insbesondere protein- oder fettreichen Ergänzungsfuttermitteln, mit einem etwas höheren Schätzfehler gerechnet werden.

Im Übrigen wird die Anlage 4 redaktionell angepasst.

Zu Artikel 3

Nachdem die Futtermittel betreffenden Bestimmungen der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Verbotsverordnung in die Futtermittelverordnung integriert worden sind, ist die Verordnung entsprechend anzupassen.

Rechtsgrundlage: § 34 Satz 1 Nummer 2 und § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2 LFGB.

Zu Artikel 4

Nachdem die Bestimmungen der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung und der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung in die Futtermittelverordnung überführt worden sind, können diese Verordnungen aufgehoben werden.

Rechtsgrundlage: § 34 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2

Buchstabe b und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, LFGB.

Zu Artikel 5

Neubekanntmachungserlaubnis.

Zu Artikel 6

Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1213:
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter