Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland
(2007-2010)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 22.07.10
Vgl. Drucksache 086/10 (PDF)

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 5. Februar 2010 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

Durch das Gesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat die förmliche Zustimmung zum Vorschlag vom 5. Februar 2010 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) erklären darf.

Die Verordnung soll auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf Artikel 175 AEUV gestützt werden. Der deutsche Vertreter im Rat darf nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes die förmliche Zustimmung zu einem entsprechenden Rechtsetzungsvorschlag der Kommission für die Bundesrepublik Deutschland erst nach Inkrafttreten eines auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes erlassenen Gesetzes erklären.

Die Verordnung soll die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an dem 1986 von den Regierungen Irlands und Großbritanniens geschaffenen Fonds regeln. Ziel des Fonds ist es, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen. Die Verordnung soll die inhaltsgleiche Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) ersetzen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 (Rs. C-166/07), das auf Klage des Europäischen Parlaments erging, muss die Verordnung in Ergänzung zu Artikel 352 Absatz 1 AEUV (ehemals Artikel 308(EG) auf Artikel 175 AEUV (ehemals Artikel 159(EG) gestützt werden. Denn ihr Ziel ist auch die wirtschaftliche und soziale Kohäsion. Der EuGH hatte die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 für nichtig erklärt und die Wirkungen bis zum Inkrafttreten einer auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützten neuen Verordnung aufrechterhalten.

Grundsätzliche Auswirkungen auf die vertraglichen Grundlagen der EU sind nicht erkennbar da es sich nur um die inhaltsgleiche Ersetzung einer Verordnung handelt.

Das Vorhaben ist integrationspolitisch notwendig. Der Internationale Fonds für Irland wurde 1986 eingerichtet, um einen Beitrag zur Durchführung des angloirischen Abkommens zu leisten. Die EU leistet seit 1989 Finanzbeiträge zum Internationalen Fonds für Irland. Bewertungen haben bestätigt, dass die Tätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.

III. Gesetzesfolgenabschätzung

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Ausführung des Zustimmungsgesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die (deutschen) öffentlichen Haushalte. Die Beiträge der EU zum Internationalen Fonds für Irland in Höhe von insgesamt 60 Mio. Euro für den Zeitraum 2007 bis 2010 sind bereits in der Finanziellen Vorausschau (Rubrik 1 b) und in den jährlichen EU-Haushalten eingeplant. Der deutsche Anteil entspricht dem deutschen Finanzierungsbeitrag zum jährlichen EU-Haushalt. Er beträgt rund 12 Mio. Euro.

2. Vollzugsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entsteht kein Vollzugsaufwand in Deutschland, da die Bewilligung und Kontrolle der EU-Beiträge zum Internationalen Fonds für Irland der EU-Kommission obliegt und die eigentliche Umsetzung des Fonds Irland und Großbritannien.

3. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1

Die Bestimmung schafft die nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes erforderliche Ermächtigung für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat.

2. Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um eine möglichst zügige Abstimmung im Rat zu ermöglichen, soll das Gesetz unverzüglich in Kraft treten.


Europäische Kommission
Brüssel, den 5.2.2010
KOM (2010) 12 endgültig
2010/0004 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Union leistet seit 1989 Finanzbeiträge zum Internationalen Fonds für Irland (IFI). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland1 wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt. Die genannte Verordnung trat am 31. Dezember 2006 außer Kraft und wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)2 ersetzt. Die Verordnung wurde wie alle vorangegangenen Verordnungen auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen.

Das Europäische Parlament vertrat die Auffassung, dass die Verordnung gemäß Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nun Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hätte erlassen werden müssen und erhob eine Nichtigkeitsklage3 beim Gerichtshof. Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil vom 3. September 2009, dass sowohl Artikel 159 Absatz 3 als auch Artikel 308 als Rechtsgrundlage heranzuziehen sind und erklärte daher die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates für nichtig, verbunden mit der Aufforderung an die Gemeinschaftsorgane, eine neue Verordnung zu erlassen, die sich auf die genannte doppelte Rechtsgrundlage stützt.

Dem Urteil des Gerichtshofs folgend legt die Europäische Kommission hiermit einen neuen Vorschlag für eine Verordnung vor.

Im Vergleich zur für nichtig erklärten Verordnung spiegelt der Vorschlag für eine neue Verordnung in den Erwägungsgründen die doppelte Rechtsgrundlage wider. Sämtliche Artikel bleiben unverändert, doch Artikel 12 sieht die rückwirkende Anwendung des Artikels 6 vor, da letzterer Artikel in der für nichtig erklärten Verordnung bestimmte, dass der Kommission bis zum Juni 2008 eine Strategie zur Beendigung der Tätigkeiten vorzulegen ist.

Die betreffende Strategie wurde der Kommission vorgelegt und von dieser gebilligt.

- Allgemeiner Kontext

Der Internationale Fonds für Irland (IFI) wurde 1986 eingerichtet, um einen Beitrag zur Durchführung von Artikel 10 Buchstabe a des angloirischen Abkommens vom 15. November 1985 zu leisten. In diesem Artikel heißt es: "Die beiden Regierungen arbeiten zusammen, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung jener Gebiete in beiden Teilen Irlands zu fördern, die am schwersten unter den Folgen der Instabilität der letzten Jahre gelitten haben; sie prüfen die Möglichkeit, internationale Unterstützung für diese Arbeiten zu erlangen."

Ziel des Fonds ist es, "den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen"4.

Nach ersten Beiträgen aus den Vereinigten Staaten und anderen Ländern beschloss die Europäische Union eine konkrete Unterstützung der Initiative, da die Ziele des Fonds sich mit den von ihr verfolgten Zielen decken, und begann 1989 mit Beitragszahlungen. Die Finanzbeiträge der Union machen etwa 58 % der Jahresbeiträge 2008 zum Fonds und 40 % der bisherigen kumulierten Beiträge aus. Die Kommission ist seit Anfang 1989 auf allen Treffen des IFI-Verwaltungsrates durch einen Beobachter vertreten.

Das politische Umfeld in der Region hat sich im Lauf der Jahre verändert. 1994 riefen die wichtigsten paramilitärischen Gruppierungen einen Waffenstillstand aus, und im April 1998 wurde mit dem Abkommen von Belfast ("Karfreitagsabkommen") eine politische Einigung über einen Friedensprozess erzielt, was auch die Übertragung von Befugnissen auf eine "Nordirische Versammlung" ("Northern Ireland Assembly") und einen Exekutivausschuss ("Executive Committee") einschloss, die Ende 1999 eingerichtet wurden. Dennoch gibt es nach wie vor zahlreiche die Sicherheit bedrohende Vorkommnisse mit sektiererischem Hintergrund, und die psychologische und physische Trennung zwischen den wichtigsten Gemeinschaften verschärft sich. Wenngleich im vergangenen Jahrzehnt wesentliche Fortschritte zu verzeichnen waren, so verdeutlicht doch der Umstand, dass die Übertragung von Befugnissen viermal ausgesetzt wurde, wie gefährdet und unsicher der Friedensprozess in der Region ist.

Angesichts dieser Situation gestaltet sich die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die den Frieden und die Aussöhnung an der Basis fördert, als langfristiger Prozess.

In dem Bewusstsein, dass die internationale Förderung nicht auf Dauer in der bisherigen Höhe aufrechterhalten werden kann, hat der IFI beschlossen, nach 2010 die Geber um keine weiteren Finanzbeiträge mehr zu ersuchen. Im Jahr 2005 überprüfte der Fonds seine Strukturen und Prioritäten, um seine Aufgaben angesichts der veränderten Lage neu zu definieren und legte einen strategischen Rahmen fest, der dem Fonds in der letzten Phase seiner Tätigkeit als Orientierung dient. Diese Strategie trägt den Namen "Sharing this Space" ("den Raum teilen") und bildet einen Aktionsrahmen für den Zeitraum 2006-2010. In dieser Zeit konzentriert sich der Fonds auf die Bereiche, in denen besonders großer Handlungsbedarf besteht und ist darum bemüht, sicherzustellen, dass seine Arbeit langfristig eine nachhaltige Wirkung hat.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Entfällt.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Als ein Instrument zur Verwirklichung dieses Ziels ergänzt der IFI die Tätigkeiten im Rahmen der EU-Programme für Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands ("PEACE-I" 1995-1999, "PEACE-II" 2000-2006 und "PEACE-III" 2007-2013).

2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen und der Folgenabschätzungen

- Anhörungen

Entfällt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates5 war die für nichtig erklärte Verordnung auf der Grundlage des Berichts an die Haushaltsbehörde zur Bewertung der Tätigkeiten des IF16 erarbeitet worden, der ihr als Anhang beigefügt war. In diesem Bericht bewertete die Kommission unter Rückgriff auf die ihr zur Verfügung stehende Fachkompetenz die Tätigkeiten des Fonds, und zwar anhand von Informationen und Daten, die folgendermaßen zusammengetragen bzw. erhoben wurden:

In dem Bericht wurde anerkannt, dass die Tätigkeiten des IFI einen sehr wertvollen und positiven Beitrag zu Frieden und Aussöhnung in der Region leisten und damit den Zielen des Fonds gerecht werden. Die Kommission gelangte im Bericht zu dem Schluss, "auf der Grundlage der Bemerkungen in diesem Bericht auch nach 2006 eine Finanzierung vorzusehen, wobei diesen Bemerkungen in der künftigen Ratsverordnung über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum IFI oder über andere geeignete Wege der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem IFI Rechnung getragen werden könnte."

- Folgenabschätzung

Da diese Verordnung an die Stelle einer anderen Verordnung treten soll, um einem Urteil des Gerichtshofs bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage nachzukommen, und da alle Artikel der Verordnung unverändert bleiben, wurde eine Folgenabschätzung nicht als verhältnismäßig erachtet.

3. Rechtliche Aspekte

- Rechtsgrundlage

Artikel 175 und Artikel 352 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

- Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung zur Ersetzung der Verordnung, die durch das Urteil des Gerichtshofs für nichtig erklärt wurde.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag sieht vor, dass die EU im Vierjahreszeitraum 2007-2010 Beiträge in Höhe von 15 Mio. EUR jährlich an den IFI leistet. Der vorgeschlagene neue Zeitraum läuft somit bis 2010, d. h. bis zum letzten Jahr, in dem der Fonds die Geber um Finanzbeiträge ersucht.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 und Artikel 352 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, gemäß den Verfahren des Artikels 294 und des Artikels 352 Absatz 1 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]

Finanzbogen für Rechtsakte

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1314:
Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland 2007-2010

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Dr. Schoser
Stv. Vorsitzender Berichterstatter