Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. April 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.08

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Es werden Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 9, 10, Artikel 5 Abs. 4, Artikel 6 Nr. 1, 3 Satz 4 und 5, Nr. 4, 6 Satz 1 und 2, Nr. 7, Artikel 7 Satz 2,

Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 13 Satz 2.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, im Folgenden "Vertragsparteien" genannt - getragen von dem gemeinsamen Willen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam weiter zu festigen und die beiderseitige Zusammenarbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, der Souveränität, der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Verständnisses und des beiderseitigen Nutzens zu verstärken, geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere Personen in ihrem Hoheitsgebiet wirksam vor terroristischen und sonstigen kriminellen Handlungen zu schützen, mit dem Ziel, einheitliche Bestimmungen in Übereinstimmung mit internationalem Recht und der nationalen Gesetzgebung zu erreichen um Straftaten mit Bezug auf die Vertragsparteien effektiv vorzubeugen und zu bekämpfen, eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, deren Unterzeichner die beiden Vertragsparteien sind sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Geschehen zu Berlin am 31. August 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Silberberg
Schäuble
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Le Hong Anh

Denkschrift

Allgemeines

Die Organisierte Kriminalität und der Terrorismus behindern nachhaltig die politische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung und stellen erhebliche Gefahren für die innere Sicherheit dar. Gruppen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus verfügen über ausgeprägte internationale Verflechtungen. Die Planung und Durchführung terroristischer Akte erfolgen häufig staatsübergreifend. Die Organisierte Kriminalität agiert überwiegend grenzüberschreitend. Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Republik Vietnam haben die Bekämpfung dieser Problemfelder zu einem Schwerpunkt ihres Handelns erhoben.

Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 31. August 2006 ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität unterzeichnet.

Mit diesem Abkommen sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.

Im Einzelnen

Zu Artikel 1 Absatz 1 legt den Bereich der Zusammenarbeit fest, nämlich die Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten sowie der Organisierten Kriminalität. Diese Zusammenarbeit steht unter dem Vorbehalt des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.

In Absatz 2 werden hinsichtlich der Organisierten Kriminalität bestimmte Deliktsbereiche hervorgehoben, die einen Schwerpunkt der Zusammenarbeit darstellen.

Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("insbesondere").

Absatz 3 regelt, dass die Zusammenarbeit insbesondere dann erfolgen soll, wenn durch kriminelle Handlungen im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei auch das Hoheitsgebiet oder die innere Sicherheit der anderen Vertragspartei betroffen ist.

Absatz 4 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen unberührt bleiben.

Zu Artikel 2

Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien.

Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden können auf diplomatischem Weg angezeigt werden.

Zu Artikel 3

Artikel 3 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter operativer Maßnahmen, auf.

Durch die Formulierungen "bei Bedarf" bzw. "nach Möglichkeit" wird klargestellt, dass die Entsendung von Verbindungsbeamten und von Fachleuten zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch nicht zwingend ist, sondern den Vertragsparteien die Möglichkeit offen stehen soll die konkrete Entscheidung über diese Formen der Zusammenarbeit unter anderem von den jeweiligen Kapazitäten sowie einer kriminalistischen Bewertung abhängig zu machen.

Zu Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 sieht bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage des Abkommens erreichten Zusammenarbeit und zur Prüfung etwaigen Änderungsbedarfs am Abkommen vor.

Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, zur Durchführung des Abkommens gegebenenfalls erforderliche Verfahrensregelungen zu treffen und Expertentreffen durchzuführen.

Zu Artikel 5

Artikel 5 gestattet es jeder Vertragspartei, die Erfüllung eines Ersuchens aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen.

Insbesondere sieht Absatz 3 im Hinblick auf die in Vietnam zulässige Todesstrafe vor, dass die Unterstützung abgelehnt werden kann, wenn nicht die andere Vertragspartei zusichert dass die Strafe jedenfalls nicht vollstreckt wird. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft Artikel 6 eine spezielle und abschließende Regelung.

Zu Artikel 6

Artikel 6 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 6 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Abs. 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.

Artikel 6 Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor. Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zweck der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.

Nummer 3 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verpflichtet zur Berichtigung unrichtiger übermittelter Daten.

Nummer 4 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest.

Nummer 5 regelt einen Schadenersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen nach Maßgabe innerstaatlichen Rechts. Die empfangende Stelle kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.

Die Nummern 6 bis 8 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.

Zu Artikel 7

Artikel 7 betrifft die Möglichkeit der vertraulichen Behandlung von Anfragen, Informationen und Dokumenten, soweit dies von der übermittelnden Stelle erbeten wird. "Soweit möglich" ist der Grund für eine solche Bitte anzugeben. Diese Formulierung eröffnet die Befugnis, der Vertragspartei den Grund bei berechtigtem Interesse nicht mitzuteilen.

Zu Artikel 8 Absatz 1 sieht vor, dass die Zusammenarbeit so weit wie möglich in deutscher oder vietnamesischer Sprache erfolgt.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.

Nach Absatz 3 trägt die ersuchte Partei im Grundsatz die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten.

Zu Artikel 9

Artikel 9 regelt, dass Streitigkeiten über das Abkommen von den in Artikel 2 genannten zuständigen Stellen verhandelt und gelöst werden.

Zu Artikel 10

Hiernach werden die in sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien durch das Abkommen nicht berührt.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel enthält Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer und zur Kündigung des Abkommens.

Zu Artikel 12

Artikel 12 bestimmt, dass das Abkommen das bisherige Protokoll vom 28. Februar 1996 über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Sozialistischen Republik Vietnam bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung (BGBl. 1996 II S. 950) ablöst.

Zu Artikel 13

Hiernach übernimmt es die Bundesrepublik Deutschland, die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu veranlassen und die Sozialistische Republik Vietnam von der erfolgten Registrierung zu unterrichten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 20. August 2007: NKR-Nr. 200:
Gesetz zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit

bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden 18 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Informationspflichten der Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger werden durch den Entwurf nicht berührt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter