Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung Vom ...

Auf Grund des § 91 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994, der zuletzt durch Artikel 86 Nummer 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(Vorderseite) Anlage 4a (zu § 39a)

Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
(Bundesadler)
Schiffszertifikat
(Ship Certificate)

In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister ist das Schiff (The ship) ......................................................................................................................................... (has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory provisions by the Court of Law the seal of which has been appended below;)

auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nummer ..............................eingetragen wie folgt: (the entry, bearing the serial number .......................... has been effected on the strength of bona fide evidence and has the wording given here under:)

Es wird bezeugt, dass das Schiff nach § .......... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und dass ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deutschen Schiffes zustehen.

(This is to certify that, under the provisions of section .......... of the Flag Act, the ship is entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her.)


(Siegel)
(seal)
............................................... , ................................................ (place of issue) (date of issue)
Amtsgericht
(local Court)

(Rückseite) Anlage 4a (zu § 39a)

Flaggenrecht (law of the flag):


Eigentumsbeschränkungen (encumbrances on ownership):




Schiffshypotheken, Nießbrauch (hypotheques and mortgages, usufruct provisions):

Laufende Nummer (serial number) Betrag (amount) Inhalt der Eintragung (text of entry in the shipping register)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Zu lfd. Nr. (related serial number above) Beschränkungen (alterations of entries above)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(Vorderseite) Anlage 6a (zu § 44)

Bundesrepublik Deutschland
(Bundesadler)
Schiffsbrief

In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister ist das Schiff ......................................................................................................................................................... auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nummer .............eingetragen wie folgt:

(Rückseite) Anlage 6a (zu § 44)

Eigentumsbeschränkungen:




Schiffshypotheken, Nießbrauch:

Laufende Nummer Betrag Inhalt der Eintragung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

zu lfd. Nr. Beschränkungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand und Ziel der Rechtsverordnung

Für die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe stellt das Registergericht Schiffszertifikate (Seeschiffe) oder Schiffsbriefe (Binnenschiffe) aus. Die Urkunden geben den Inhalt der jeweiligen Schiffsregistereintragungen wieder und dienen auf den Schiffen als Eigentumsnachweis.

Änderungen im Schiffsregister sind auf diesen Urkunden zu vermerken. Durch das wiederholte Anbringen von Änderungsvermerken und den damit einhergehenden Rötungen des nicht mehr aktuellen Inhalts werden die Urkunden häufig unübersichtlich. Dies kann insbesondere in den Fällen zu Problemen führen, in denen Schiffszertifikate ausländischen Behörden vorgelegt werden müssen.

Hinzu kommt, dass die Ausstellung und Ergänzung der Schiffszertifikate und Schiffsbriefe für die Registergerichte mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Der zu verwendende Vordruckbogen im DIN-A3-Format, der häufig noch durch Anlagebogen zu ergänzen ist lässt sich nicht mit üblicher Bürotechnik bearbeiten.

Durch Änderungen der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (nachfolgend: SchRegDV) wird das Verfahren vereinfacht. Zum einen werden neue Vordrucke im DIN-A4-Format eingeführt. Zum anderen wird eine Alternative zur teilweise sehr aufwändigen Ergänzung vorhandener Schiffszertifikate und Schiffsbriefe eröffnet. Hierzu erhalten die Schiffsregistergerichte die Möglichkeit, bei Veränderungen neue Urkunden auszustellen, die nur den jeweils aktuellen Registerinhalt wiedergeben. Dies erleichtert dem Registergericht die Bearbeitung und erhöht zudem die Lesbarkeit der Urkunden. Die neuen Vordrucke treten neben die bisherigen, die weiterhin verwendet werden können.

Zudem muss die Eintragung eines Seeschiffs in das Schiffsregister künftig nicht mehr auf dem Messbrief vermerkt werden. Der mit der Registeranmeldung beim Schiffsregistergericht einzureichende Messbrief ist dadurch eher wieder an Bord des Schiffs verfügbar.

II. Kosten und Preise

Die vorgenannten Änderungen haben keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Die Verwendung der neuen Vordrucke für Schiffszertifikate und Schiffsbriefe wird aber bei den Schiffsregistergerichten der Länder zu effizienteren Arbeitsabläufen führen.

Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen in der Seeschifffahrt, entstehen keine Kosten. Durch eine frühere Rückgabe der Messbriefe können im Einzelfall Liegezeiten verkürzt und damit Einsparungen erzielt werden. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

III. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

B. Besonderer Teil

Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 91 der Schiffsregisterordnung. Danach wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters, das Verfahren in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen und über die Schiffsurkunden zu erlassen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung)

Zu Nummer 1 (§ 39a)

Zu Absatz 1

Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 der Schiffsregisterordnung hat das Registergericht über die Eintragung des Schiffs eine Urkunde auszustellen, in die der vollständige Inhalt der Eintragung aufzunehmen ist. Das Kriterium der Vollständigkeit ist erfüllt, wenn alle noch geltenden Eintragungen mit ihrem aktuellen Inhalt auf dem Zertifikat vermerkt werden. Eine zwingende Aufnahme auch der bereits gelöschten Eintragungen ist nicht erforderlich. Für das Schiffszertifikat wird daher zusätzlich zu dem bereits existierenden vierseitigen Vordruck nach der Anlage 4 zur SchRegDV ein neuer zweiseitiger Vordruck eingeführt. Dieser ist so gestaltet, dass auf ihm alle Eintragungen im Schiffsregister vermerkt werden können die zur Zeit seiner Ausstellung gültig sind.

Der neue zweiseitige Vordruck hat den Vorteil, dass er mit herkömmlicher Bürotechnik (PC und DIN-A4-Drucker) bearbeitet werden kann. Die Erteilung von Schiffszertifikaten wird dadurch erheblich vereinfacht. Bietet der Vordruck nicht genügend Platz für die aufzunehmenden Vermerke (beispielsweise im Fall der Partenreederei), so können zusätzlich Blanko-Anlagebogen verwendet werden. Deren Papierbeschaffenheit und optische Gestaltung sollen so weit wie möglich denen des Vordrucks entsprechen.

Die Verwendung des neuen Vordrucks ist in das Ermessen des Registergerichts gestellt.

Anders als der vierseitige Vordruck sieht er keinen Platz für den Vermerk von Änderungen vor. Bei späteren Eintragungen in das Schiffsregister ist daher gemäß Absatz 2 ein neues Schiffszertifikat auszustellen. Bei der Wahl des Vordrucks wird das Registergericht somit insbesondere zu berücksichtigen haben, ob es künftige Änderungen auf dem vorhandenen Schiffszertifikat vermerken oder ein neues Zertifikat ausstellen möchte.

Zu Absatz 2

Nach § 61 Satz 1 der Schiffsregisterordnung ist jede Eintragung in das Schiffsregister auf dem Schiffszertifikat zu vermerken. Abweichend von § 39 SchRegDV wird nunmehr die Möglichkeit eröffnet, diese Vermerke nicht auf dem bereits vorhandenen Schiffszertifikat anzubringen sondern ein neues Zertifikat auszustellen, das nur die zur Zeit der Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsregister enthält.

Die Erteilung eines neuen Zertifikats ist erforderlich, wenn das ursprüngliche Zertifikat unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in der Anlage 4a zur SchRegDV ausgestellt wurde. Diese Vordrucke bieten keinen Platz für die Eintragung von Veränderungen.

Darüber hinaus ist aber auch in den Fällen, in denen für das ursprüngliche Schiffszertifikat der vierseitige Vordruck verwendet wurde, die Ausstellung eines neuen Zertifikats zulässig. Die Wahl der Vorgehensweise liegt im Ermessen des Registergerichts.

In allen Fällen der Ausstellung eines neuen Schiffszertifikats können sowohl Vordrucke nach dem Muster in der Anlage 4 als auch solche nach dem Muster in der Anlage 4a verwendet werden. Die beiden Vordrucke stehen insoweit gleichberechtigt nebeneinander.

Auch hier liegt die Auswahl des Vordrucks im Ermessen des Registergerichts. Es hat damit die Möglichkeit, entweder die vierseitigen Schiffszertifikate nach und nach aus dem Verkehr zu ziehen oder wie bisher nach § 39 SchRegDV zu verfahren.

Zu Nummer 2 (§ 40)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des neuen § 39a Absatz 2 SchRegDV.

Zu Nummer 3 (§ 41)

Nach § 41 Absatz 1 Satz 2 SchRegDV ist die Ausstellung eines neuen Schiffszertifikats auf dem unbrauchbar zu machenden bisherigen Zertifikat zu vermerken. Die Tatsache, dass ein neues Zertifikat erteilt wurde, ergibt sich aber auch ohne einen solchen Vermerk zweifelsfrei aus den Registerakten. Die Regelung ist daher überflüssig und wird aus Gründen der Verfahrensvereinfachung aufgehoben.

Zu Nummer 4 (§ 44)

Wie für die Schiffszertifikate bei Seeschiffen wird auch für die Schiffsbriefe bei Binnenschiffen zusätzlich zu dem bisherigen vierseitigen Vordruck ein zweiseitiger Vordruck eingeführt.

Über die Verweisung in § 44 Satz 2 SchRegDV gelten die mit der Einfügung des § 39a SchRegDV verbundenen Änderungen für den Schiffsbrief entsprechend.

Zu Nummer 5 (§ 45)

Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 SchRegDV in seiner bisherigen Fassung hat das Registergericht auf den Messbriefen, Eichscheinen oder den sonst nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung in Betracht kommenden Urkunden die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. Bei Seeschiffen kann diese Regelung zu Problemen führen.

Der Messbrief als amtliches Dokument einer Schiffsvermessung ist den Hafenbehörden bei der Anmeldung von Seeschiffen vorzulegen. Er dient weltweit als Grundlage der Festsetzung von Hafen- und Kanalgebühren und sollte daher stets im Original an Bord des Schiffs vorliegen.

Der Vermerk auf dem Messbrief über die Eintragung des Seeschiffs in das Schiffsregister ist entbehrlich. Der Nachweis der Registereintragung und der Identität des Schiffs kann auch durch einen Auszug aus dem Schiffszertifikat (§ 42 SchRegDV) geführt werden.

Ausländische Urkunden, die dem hiesigen Messbrief entsprechen, enthalten in der Regel ebenfalls keine Vermerke über die Registereintragung des Schiffs. Die Verpflichtung, den oben bezeichneten Vermerk auf dem Messbrief anzubringen, wird daher aufgehoben. Der Messbrief, der dem Registergericht im Rahmen der Erstanmeldung eines Seeschiffs vorzulegen ist (§ 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung), kann dadurch deutlich früher zurückgegeben werden.

Die Anbringung des Vermerks auf den Eichscheinen der Binnenschiffe ist indes beizubehalten.

Die Schiffsbriefe befinden sich häufig im Besitz finanzierender Kreditinstitute. Die Erteilung eines Auszugs aus dem Schiffsbrief (vergleichbar dem Auszug aus dem Schiffszertifikat bei Seeschiffen) sieht das Schiffsregisterrecht nicht vor. Der Vermerk auf dem Eichschein bietet somit in vielen Fällen die einzige Möglichkeit, die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister vor Ort nachzuweisen. Der neue § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 SchRegDV fasst die für die Anbringung des Vermerks auf Eichscheinen erforderlichen Regelungen zusammen. Die nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung in Betracht kommenden Urkunden können unberücksichtigt bleiben, da die Anbringung des Vermerks auf diesen Urkunden keine praktische Relevanz besitzt.

Zu Nummer 6 (§ 66)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in den Nummern 1 und 4 vorgeschlagenen Einführung neuer Vordrucke für Schiffszertifikate und -briefe.

Zu Nummer 7 (§ 76)

Nach § 76 SchRegDV können Vordrucke für Schiffszertifikate, für beglaubigte Auszüge aus diesen und für Schiffsbriefe, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung im Jahr 1981 stammen, weiter verwendet werden. Diese Vordrucke dürften inzwischen aufgebraucht oder durch neue ersetzt worden sein. Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 8 (§ 77)

§ 77 SchRegDV regelt die Behandlung von Schiffszertifikaten und Schiffsbriefen für bestimmte Fälle der Ergänzung der Schiffsregistereintragung. Das bisherige Verfahren, das u. a. das Abtrennen und Zusammenfügen von Teilen der Schiffsurkunden vorsieht, ist nicht mehr zeitgemäß. In den von der Regelung erfassten Fällen sind stattdessen neue Zertifikate auszustellen, die nur die zur Zeit der Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsregister enthalten. Dabei können sowohl Vordrucke nach den Mustern in den Anlagen 4 und 6 zur SchRegDV als auch solche nach den Mustern in den Anlagen 4a und 6a verwendet werden.

Zu Nummer 9 (§ 78)

§ 78 SchRegDV regelt die Eintragung des Vermerks nach Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 355). Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn ein Schiff im Zusammenhang mit den Folgen des Zweiten Weltkriegs "durch Eingriff einer fremden Macht dem Eigentümer entzogen und der deutschen Wirtschaft nicht zurückgegeben worden" ist. Mittlerweile dürfte für die Vorschrift kein Anwendungsbereich mehr bestehen. Sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 10 (Anlage 4a)

Die Anlage 4a zu § 39a SchRegDV enthält das Muster für den Vordruck des neuen zweiseitigen Schiffszertifikats. Der Vordruck entspricht inhaltlich weitgehend dem vierseitigen Vordruck nach der Anlage 4 zur SchRegDV. Der für die Vermerke zur Verfügung stehende Platz ist jedoch zum Teil reduziert. Die Rubrik für die Eintragung von Veränderungen in der Ersten Abteilung kann entfallen, da das Zertifikat jeweils nur den aktuellen Stand der Registereintragungen wiedergibt. Werden anschließend in das Register Veränderungen eingetragen die auf dem Schiffszertifikat zu vermerken sind (vgl. § 61 der Schiffsregisterordnung), ist - wenn ein Vordruck nach der Anlage 4a verwendet wurde - ein neues Zertifikat auszustellen (§ 39a Absatz 2 SchRegDV). Verzichtet wird auch auf die Felder zur Eintragung von Brutto- und Nettoraumgehalt des Schiffs in Kubikmetern. Diese Angaben sind seit vielen Jahren nicht mehr gebräuchlich. Soweit im Einzelfall im Schiffsregister der Raumgehalt doch noch in Kubikmetern und nicht in den heute gebräuchlichen Maßeinheiten Brutto- und Nettoraumzahl angegeben sein sollte, kommt eine Verwendung des Vordrucks nach der Anlage 4a nicht in Betracht. In diesem Fall ist ein Zertifikat nach dem Muster in der Anlage 4 auszustellen.

Auch bezüglich der Eintragungen in der Dritten Abteilung des Schiffsregisters ist auf dem Schiffszertifikat lediglich der aktuelle Registerstand zu vermerken. In analoger Anwendung des § 29 Absatz 1 Nummer 6 SchRegDV sind dabei Veränderungen eines Rechts sowie Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht grundsätzlich in den Wortlaut des Rechtes einzuarbeiten. Allerdings sind in die Veränderungsspalte der Dritten Abteilung des Schiffsregisters auch Vormerkungen (insbesondere Löschungsvormerkungen nach § 58 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken), Widersprüche und Schutzvermerke einzutragen (§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 SchRegDV). In diesen Fällen ist eine Übernahme in den Wortlaut des Rechts selbst nicht tunlich. Auf eine zusätzliche Rubrik für diese Eintragungen, die mit dem Begriff "Beschränkungen" überschrieben ist, kann daher nicht verzichtet werden.

Für den Vermerk von Eintragungen zum Flaggenrecht sieht der neue Vordruck - wie auch das Schiffsregister selbst - eine eigene Rubrik vor.

Zu Nummer 11 (Anlage 6a)

Die Anlage 6a zu § 44 SchRegDV enthält das Muster für den Vordruck des neuen zweiseitigen Schiffsbriefs. Der Vordruck entspricht inhaltlich weitgehend dem vierseitigen Vordruck nach der Anlage 6 zur SchRegDV. Da der neue Schiffsbrief nur die aktuellen Registereintragungen wiedergeben soll, kann der für die Informationen aus der Zweiten und Dritten Abteilung des Schiffsregisters zur Verfügung stehende Platz reduziert werden.

Wegen der Veränderungsspalte zur Dritten Abteilung wird auf die Ausführungen zur Rubrik "Beschränkungen" im neuen Vordruck für das Schiffszertifikat (vgl. Nummer 10) verwiesen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dem steht nicht entgegen, dass die neuen Vordrucke für Schiffszertifikate und Schiffsbriefe zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch nicht zur Verfügung stehen werden. Da die Verordnung keinen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Verwendung der neuen Vordrucke begründet und die bisherigen Vordrucke weiterhin verwendet werden können, ist ein Aufschieben des Inkrafttretens nicht erforderlich.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1209:
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter