Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechste Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechste Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Bohrnsen Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Sechste Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung1

Vom ...

Auf Grund des § 20 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2008 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 1 Nummer 1 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Die Stoffe α-(3-Nitro-5-sulfo-6-hydroxyphenylazo)-acetessigsaureanilid, 1:1 Chrom-Komplex, Aminsalz und 4-(3-Nitro-5-sulfo-6-hydroxyphenylazo)-1-phenyl-3-methylpyrazolon-5, 1:1 Chrom-Komplex, Aminsalz und Salze und Oxide des Kobalts werden aus Anlage 1 Teil A der Tabakverordnung gestrichen. Ihre Verwendung in Tabakerzeugnissen wird damit verboten.

Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Mit dieser Verordnung wird diese befristete Zulassung der Stoffe Acetyltributylcitrat (ATBC) und Hydroxypropylstärke (E 1440) um drei Jahre verlängert.

Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund keine Kosten. Von den Ländern wurden keine Kostenangaben mitgeteilt.

Durch die vorliegende Verordnung können den betroffenen Herstellern von Tabakerzeugnissen, einschließlich den mittelständischen Herstellerunternehmen Kosten entstehen, sofern die Änderung der für die Herstellung zugelassenen Stoffe zu Einschränkungen in der tatsächlichen Auswahl dieser Stoffe führt und damit Produktionsumstellungen notwendig macht. Unter dieser Voraussetzung können geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen für Tabakerzeugnisse nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

Zu Artikel 1

Nummer 1 und 3

Die bis zum 31. Dezember 2009 befristete Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe Acetyltributylcitrat (ATBC) und Hydroxypropylstärke (E 1440) wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Diese Stoffe waren nur befristet zugelassen worden, um einer Bewertung von in Tabakerzeugnissen verwendeten Zusatzstoffen auf europäischer Ebene nicht vorzugreifen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Verlängerung der befristeten vorläufigen Zulassung von Acetyltributylcitrat (ATBC) und Hydroxypropylstärke (E 1440) für den in Teil B der Anlage 1 vorgesehenen Verwendungszweck dieser Stoffe geäußert. Einheitliche Kriterien für die Anforderung und Bewertung von Daten zur Toxikologie liegen bisher auf europäischer Ebene nicht vor. Deshalb werden die genannten Stoffe nochmals nur befristet zugelassen. Für die bisher ebenfalls in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe Acetyliertes Distarkeadipat (E 1422) und Saccharoseacetat-Isobutyrat wurde von der Industrie mitgeteilt, dass diese Stoffe für den in der Tabakverordnung genannten Verwendungszweck nicht mehr verwendet werden.

Nummer 2

Die Stoffe α-(3-Nitro-5-sulfo-6-hydroxyphenylazo)-acetessigsaureanilid, 1:1 Chrom-Komplex, Aminsalz, 4-(3-Nitro-5-sulfo-6-hydroxyphenylazo)-1-phenyl-3-methylpyrazolon-5, 1:1 Chrom-Komplex, Aminsalz und Salze und Oxide des Kobalts, werden aus Anlage 1 Teil A der Tabakverordnung gestrichen. Die Streichung wird vom Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt. Diese Stoffe finden nach hier vorliegenden Informationen von der Tabakindustrie keine Verwendung mehr.

Zu Artikel 2

Es wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1116:
Sechste Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter