Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten

Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche

Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)

A. Problem und Ziel

Das am 1. Mai 2015 in Kraft tretende Bundesmeldegesetz (BMG) enthält Regelungen zum automatisierten Abruf von Meldedaten durch Behörden des Bundes und der Länder sowie sonstiger öffentlicher Stellen. Dieser Datenabruf ist mit dem Bundesmeldegesetz erstmals bundesweit und länderübergreifend möglich.

Das Melderecht in Deutschland wird durch die Länder ausgeführt. Entsprechend gibt es derzeit unterschiedliche Lösungen, wie Behörden und öffentliche Stellen, die Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung bei Meldebehörden oder zentralen Meldedatenbeständen abfragen möchten, an solche Daten gelangen können.

Diese Verordnung regelt und vereinheitlicht technische Voraussetzungen, unter denen künftig ein automatisierter Abruf erfolgen darf. Ohne eine nähere Regelung wären die Länder frei in der technischen Ausgestaltung der Schnittstellen für automatisierte Datenabrufe. Dies hätte mindestens 16 Einzellösungen zur Konsequenz, die datenabrufende Stellen einzellösungskonform mit Anfragedaten versorgen müssten, um dann später die Antwort der Einzellösung in die Fachanwendung des Anfragers implementieren zu müssen.

B. Lösung

In der Spezifikation zum Standard OSCI-XMeld im Meldewesen gab es schon bisher Behördennachrichten, teilweise spezifisch für Sicherheitsbehörden, mit denen ein Abrufverfahren bedient werden konnten. Im Bereich des Melderechts gab es bisher jedoch keine Verpflichtung zur Beauskunftung im Abrufverfahren. Dies hat sich mit dem Bundesmeldegesetz und dessen §§ 38 und 39 geändert.

Folglich wird die Behördenauskunft nach dem Standard OSCI-XMeld nun als technische Voraussetzung für einen Datenabruf festgeschrieben, um Aufwände auf Seiten der datenabfragenden Stelle, aber auch auf Seiten der Meldebehörden bzw. der zentralisierten Datenbestände so gering wie möglich zu halten.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung richtet sich an die Meldebehörden sowie an Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die zur Aufgabenerfüllung automatisiert Meldedaten abrufen wollen.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Bei Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes entstehen aufwandsabhängig geringe einmalige Umstellungskosten in Form von Personal- und Sachkosten in unbekannter Höhe. Gleichzeitig entfallen Kosten für die manuelle bzw. nicht automatisierte Informationsbeschaffung. Prognostisch überwiegen die Einsparungen die einmaligen Umstellungskosten. Der Mehrbedarf an Sach- und ggf. Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig innerhalb der jeweiligen Einzelpläne ausgeglichen werden. Im Übrigen ist der Bundeshaushalt nicht betroffen.

Länder und Kommunen

Die Einbindung der Behördenauskunft ist als Bestandteil des Standards OSCIXMeld von den Softwarewartungsverträgen der Meldebehörden abgedeckt.

Datenabfragende Stellen müssen teilweise entsprechende Anpassungen auf den Standard OSCI-XMeld vornehmen. Dies sind jedoch einmalige geringe

Umstellungskosten, die im Vergleich zu einer Nichtregelung mit über 16 Einzellösungen, die erstmals einzubinden wären, die kostengünstigere Vorgehensweise darstellen.

Diese Verordnung spart summarisch betrachtet mehr Kosten ein, als sie verursacht.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 26. Mai 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)

Vom ...

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Verfahren des Datenabrufes

§ 3 Standards der Datenübermittlung

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Der Bundesminister des Innern

Begründung:

A Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) bestehen Regelungen zum automatisierten Abruf von Meldedaten durch Behörden und sonstige öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder. Ein solcher Datenabruf ist mit dem Bundesmeldegesetz erstmals bundesweit und länderübergreifend möglich.

Das Melderecht in Deutschland wird durch die Länder ausgeführt. Entsprechend gibt es derzeit unterschiedliche Lösungen, wie Behörden und sonstige öffentliche Stellen, die Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung bei Meldebehörden oder zentralen Meldedatenbeständen abfragen möchten, an solche Daten gelangen können.

Diese Verordnung soll technische Voraussetzungen regeln und vereinheitlichen unter denen künftig ein automatisierter Abruf unter Beteiligung von Bundesbehörden oder Länderübergreifend erfolgen darf. Ohne eine einheitliche Regelung wären hier etliche technische Ausgestaltungen der Schnittstellen für automatisierte Datenabrufe denkbar. Da das Melderecht von den Ländern ausgeführt wird hätte dies ohne Regelung mindestens 16 Einzellösungen zur Konsequenz. Datenabrufende Stellen müssten diese Einzellösungen konform mit Anfragedaten versorgen, um dann später die spezifische Antwort der Einzellösung in die Fachanwendung der abfragenden Stelle zu implementieren.

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

Bisher gibt es in der Spezifikation zum Standard OSCI-XMeld im Meldewesen Behördennachrichten, teilweise spezifisch für Sicherheitsbehörden, mit denen ein Abrufverfahren bedient werden kann. Im Melderecht gibt es bisher jedoch keine Verpflichtung zur Beauskunftung im Abrufverfahren. Dies ändert sich mit dem Bundesmeldegesetz. Dessen §§ 38 und 39 normieren nunmehr einen Datenabruf im automatisierten Verfahren. Folglich sollte die Behördenauskunft nach dem Standard OSCI-XMeld an die neue Rechtsgrundlage angepasst und als technische Voraussetzung für einen Datenabruf festgeschrieben werden. Damit werden Aufwände auf Seiten der Datenabfrager, aber auch auf Seiten der Meldebehörden bzw. der zentralisierten Datenbestände so gering wie möglich gehalten.

III. Zuständigkeit des Bundes

Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Verordnung ergibt sich aus § 56

Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 BMG. Danach ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Verordnung Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein automatisierter Datenabruf erfolgen darf.

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

2. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung richtet sich an die Meldebehörden und an Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die zur Aufgabenerfüllung automatisiert Daten aus den Meldedatenbeständen abrufen.

a) Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.

b) Erfüllungsaufwand in der Verwaltung:

Bund

Für die Standardisierung des Datenabrufes unter Nutzung von OSCI-XMeld entstehen bei Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes aufwandsabhängig Umstellungskosten in Form geringer, einmaliger Personal- und Sachkosten in unbekannter Höhe. Im Gegenzug werden keine mehrfachen Kosten für Einzellösungen anfallen und ein Großteil der Kosten der manuellen bzw. nicht automatisierten Informationsbeschaffung kann eingespart werden. Prognostisch überwiegen die laufenden Einsparungen die einmaligen Umstellungskosten. Der umstellungsbedingte Mehrbedarf an Sach- und ggf. Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig innerhalb der jeweiligen Einzelpläne ausgeglichen werden. Im Übrigen ist der Bundeshaushalt nicht betroffen.

Länder und Kommunen

OSCI-XMeld ist bei Behörden der Länder und Kommunen schon heute in der Anwendung, auch ist die Behördenauskunft vereinzelt produktiv. Anpassungen des Standards sind in der Regel von bestehenden Softwarewartungsverträgen abgedeckt.

Der Anpassungsbedarf in den Ländern auf Abfragemöglichkeiten von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach dem Standard OSCI-XMeld ist entsprechend dem gegenwärtigen Grad der Nutzung dieses Standards unterschiedlich hoch. Ohne eine Regelung wären jedoch 16 Einzellösungen zu erwarten, die erstmals einzubinden wären. Im Vergleich zu den geringen einmaligen Umstellungskosten bei der Nutzung des Standards OSCI-XMeld muss die Lösungsmöglichkeit über Einzellösungen zurücktreten.

In summarischer Betrachtung spart diese Verordnung mehr Kosten ein, als sie verursacht.

Tabelle zu Erfüllungsaufwand Meldedatenabrufverordnung
Normadressat: Verwaltung

Ifd.
Nr.
VorschriftArt der ÄnderungInformationspflicht
1Durch diese Verordnung werden keine Informationspflichten begründet.

V. Weitere Kosten

Keine.

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die Verordnung orientiert sich an den Formulierungen des BMG.

VII. Nachhaltigkeit

Das Vorhaben entspricht der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit der Verordnung wird eine Verbesserung des Datenzuganges für abrufende Behörden durch Vereinheitlichung des elektronischen Verfahrens erreicht. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

B. Zu den Einzelvorschriften

Zu § 1 (Allgemeines )

Die Vorschrift konkretisiert den Verordnungsinhalt und verweist hinsichtlich der Auswahldaten und Übermittlungsdaten auf die §§ 38 und 39 BMG sowie ergänzende Bundes- und Landesregelungen nach § 38 Absatz 5 BMG. Dabei wird klargestellt, dass landesinterne Abrufe von Meldedaten nicht durch diese Verordnung geregelt werden.

Zu § 2 (Verfahren der Datenübermittlung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das technische Verfahren des Datenabrufes. Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport werden für Datenabrufe nach §§ 38 und 39 BMG vorgegeben. Damit werden OSCI-XMeldNachrichten zur sogenannten Behördenauskunft für Datenabrufe von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes und für länderübergreifende Abrufe auch von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Länder bundeseinheitlich vorgegeben. Derartige Nachrichten bestehen im OSCI-XMeld schon jetzt (Nachrichtenpaare 420/421 - Behördenauskunft sowie 1300/1301 - Datenabruf durch die Polizei), sie werden bisher jedoch, trotz erkennbarer Einsparpotentiale für die Behördenauskunft, kaum in der Fläche eingesetzt. Zukünftig ist angestrebt, die bisher aufgeteilten OSCI-XMeld-Nachrichten in einer Nachricht zum Behördenabruf zusammenzufassen. Der Verweis auf § 3 IT-NetzG trägt den dort geregelten Datenübermittlungen Rechnung.

Zu Absatz 2

Erfolgen Datenabrufe unter Nutzung des Internets und damit außerhalb gesicherter Netze sind eine fortgeschrittene Signatur und zeitgemäße Verschlüsselung notwendig um ein identisches Sicherheitsniveau zu gewährleisten. In aller Regel wird dies bereits durch das OSCI-Transportprofil XMeld sichergestellt.

Zu Absätzen 3 und 4

Soweit Abrufe über eine gemeinsame Vermittlungsstelle mehrerer Länder erfolgen dürfen andere Übermittlungsprotokolle eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese gleichwertig zu OSCI-Transport sind. Bei länderübergreifenden Abrufen innerhalb von Rechenzentren ist OSCI-Transport nicht verpflichtend, es müssen dann aber gleichwertige Sicherungsmaßnahmen vorliegen. Innerhalb von besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann gleichfalls auf OSCI-Transport verzichtet werden, wenn dessen Sicherheitseigenschaften durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden.

Zu § 3 (Standards)

Die Vorschrift beschreibt die für den Abruf der Daten anzuwendenden Standards und weist aus, wo diese bezogen werden können.

Zu § 4 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Sie tritt zeitgleich mit dem Bundesmeldegesetz zum 1. Mai 2015 in Kraft.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2874:
Entwurf einer Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Verwaltung
Umstellungsaufwand des Bundes und der Länder:Es wird zu Umstellungsaufwand in
Abhängigkeit der jetzigen Anwendung des technischen Standards OSCI-XMeld kommen. Beim Bund sind geringe Kosten zu erwarten. Auf Ebene der Länder und Kommunen dürfte es zu keinen weiteren Kosten kommen, soweit die Anpassungen von bestehenden Softwarewartungsverträgen abgedeckt sind.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben soll für Datenabrufe nach dem Bundesmeldegesetz der technische Standard OSCI-XMeld festgeschrieben werden.

Bei den betroffenen Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes wird durch die Festschreibung des technischen Standards Umstellungsaufwand entstehen. Dieser wird nach Darstellung des Ressorts gering sein. Auch auf Länder- und kommunaler Ebene ist von Umstellungsaufwand auszugehen, um die derzeitige OSCIXMeld-Anwendung an die Vorgaben der Verordnung anzupassen. Der Umfang des Anpassungsbedarfs hängt davon ab, inwieweit bereits jetzt der technische Standard Anwendung findet. Soweit die Anpassungen von bestehenden Softwarewartungsverträgen abgedeckt sind, dürften keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Die Umstellung auf den OSCI-XMeld-Standard bei Datenabrufen wird dazu führen, dass künftig keine Einzellösungen mehr zur Anwendung kommen. Dies wird die Umsetzung der Abrufe erleichtern.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin