Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. März 2005
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

§ 1

(1) Die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung ist aufgelöst. Mitgliedsbeiträge, die nicht zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds verwendet worden sind, werden an die Beitragspflichtigen anteilig rückerstattet. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald die Rückerstattung nach Satz 2 abgeschlossen ist und ihre sonstigen Verbindlichkeiten erfüllt sind. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen

(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 2

Verbleibt bei der Anstalt bei Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf die Länder über, und zwar nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steueraufkommen gebildeten Verteilungsschlüssel (Königsteiner Schlüssel), soweit die Länder keinen hiervon abweichenden Schlüssel vereinbaren. Das gleiche gilt ab dem Zeitpunkt der Auflösung für Verbindlichkeiten, die nach Auflösung erfüllt werden müssen.

Artikel 3 Aufhebung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

Die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 264 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.

Artikel 4 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung beendet ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Änderung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) und die Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung.

Das Gesetz ist notwendig, weil der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 27. Februar 2003 (C-389/00) entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 23 EG und 25 EG verstoßen hat, dass sie die Verbringung von Abfällen in andere Mitgliedstaaten von einem Pflichtbeitrag zu dem durch das Abfallverbringungsgesetz errichteten Solidarfonds Abfallrückführung abhängig gemacht hat.

II. Sachverhalt

§ 8 Abs. 1 Satz 6 AbfVerbrG verpflichtet notifizierende Personen im Sinne der EG-Abfallverbringungsverordnung, unter Berücksichtigung von Art und Menge der zu verbringenden Abfälle Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds Abfallrückführung zu leisten.

Bei dem Solidarfonds handelt es sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die durch § 8 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG errichtet wurde.

Der Solidarfonds trägt nach § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG die Kosten, die entstehen, wenn die zuständige Landesbehörde die Rückführung und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung von wiedereinfuhrpflichtigen Abfällen veranlasst, weil ein Rückfuhrpflichtiger nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt wird, seiner Pflicht nicht nachkommt oder die zurückgeführten Abfälle nicht schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt.

Das Nähere über die Anstalt ist in der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 693) geregelt.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 27. Februar 2003 entschieden, dass die Beitragspflicht des § 8 Abs. 1 S. 6 AbfVerbrG für Abfallverbringungen in andere Mitgliedstaaten gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den vorliegenden Gesetzentwurf ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Abfallbeseitigung konkurrierende Gesetzgebung des Bundes). Der Bund hat gemäß Artikel 72 Abs. 2 GG in diesem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht, weil die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Da es sich bei dem Abfallverbringungsgesetz um ein Bundesgesetz handelt, ist die Änderung des Abfallverbringungsgesetzes mit dem Ziel der Aufhebung des § 8 AbfVerbrG und der damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften sowie die Auflösung der durch § 8 Abs. 1 Satz 1 errichteten Anstalt nur bundeseinheitlich möglich. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann sichergestellt werden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt wird und der Bund seiner aus dem Urteil erwachsenden Pflicht zur Beseitigung des festgestellten Rechtsverstoßes nachkommt.

IV. Tatsächliche Gesetzesfolgen

Infolge des Gesetzes wird ein gemeinschaftsrechtskonformer Rechtszustand hergestellt.

Die Pflicht notifizierungsverpflichteter Personen im Sinne der EG-Abfallverbringungsverordnung, Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds Abfallrückführung zu leisten, erlischt.

Gleichzeitig endet die Verpflichtung des Solidarfonds, die Kosten der Rückführung und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung von wiedereinfuhrpflichtigen Abfällen in Fällen des § 6 Abs. 3 AbfVerbrG zu tragen.

Darüber hinaus gilt die Anstalt Solidarfonds mit Inkrafttreten des Gesetzes als aufgelöst und wird abgewickelt. Vermögensüberschuss und nach Auflösung oder Abwicklung fällig werdende Verbindlichkeiten gehen nach dem Königsteiner Schlüssel oder einem anderen zwischen den Ländern vereinbarten Schlüssel entsprechend der grundgesetzlichen Verwaltungszuständigkeit für die Abfallrückführung auf die Länder über.

V. Finanzielle Auswirkungen

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entfällt die Beitragspflicht notifizierungsverpflichteter Personen im Sinne der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, werden so gesenkt.

Für Bund, Länder und Kommunen entstehen unmittelbar durch das Gesetz keine Kosten.

Durch die Aufhebung des § 8 AbfVerbrG wird die verfassungsmäßige Zuständigkeitsverteilung wieder hergestellt (Art. 83 GG). Soweit den Ländern infolge ihrer Zuständigkeit für den Vollzug des Abfallverbringungsgesetzes Kosten für die Rückführung wiedereinfuhrpflichtiger Abfälle nach § 6 Abs. 3 AbfVerbrG entstehen, ist dies durch die grundgesetzliche Kompetenzverteilung veranlasst.

Finanzielle Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Eine eventuelle zusätzliche Belastung durch Kosten für künftige Rückführungsfälle, für die die Länder haften, wird als nicht quantifizierbar eingeschätzt, dürfte aber gering sein.

VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Das Gesetz hat in der vorgeschlagenen Fassung keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein. Auswirkungen auf die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.

Zu § 1

Absatz 1 Satz 1 löst die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung auf. Die Regelung in Satz 2 sieht vor, dass Mitgliedsbeiträge abzüglich der Wiedereinfuhr- und Verwaltungskosten anteilig an die Beitragspflichtigen zurück zu erstatten sind. Diese Rückerstattung soll zeitnah zur Auflösung der Anstalt erfolgen. Satz 3 stellt klar, wann die Abwicklung beendet ist. Die Regelung in Satz 4 führt zum Fortbestehen der Anstalt bis zur Beendigung der Abwicklung.

Absatz 2 verpflichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt zu machen

Zu § 2

Die Vorschrift führt dazu, dass ein nach Beendigung der Abwicklung verbleibender Vermögensüberschuss und nach Auflösung fällig werdende Verbindlichkeiten nach dem Königsteiner Schlüssel oder einem anderen zwischen den Ländern vereinbarten Schlüssel entsprechend der grundgesetzlichen Verwaltungszuständigkeit für die Abfallrückführung auf die Länder übergehen.

Zu Artikel 3
(Aufhebung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung)

Die Vorschrift hebt die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung bedingt durch die Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung der Anstalt durch das

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf.

Zu Artikel 4
(Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Für das Inkrafttreten des Artikels 3, der die Aufhebung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung regelt, gilt eine Sonderregelung. Eine Aufhebung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes kommt nicht in Betracht, da insbesondere die Vorschriften der Verordnung über die Organisation und die Wirtschaftsführung für die Phase der Abwicklung der Anstalt weiter erforderlich sind. Vorschriften der Verordnung, die unmittelbar (Vorschriften, die § 8 AbfVerbrG ausdrücklich benennen) oder mittelbar (Vorschriften, die sich auf die Inanspruchnahme des Solidarfonds im Fall des § 6 Abs. 3 AbfVerbrG beziehen) auf § 8 AbfVerbrG Bezug nehmen, werden jedoch mit Inkrafttreten des Gesetzes unwirksam. Da § 8 mit Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben wird, gehen diese Vorschriften der Verordnung ins Leere.