Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.04.09

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Patentkostengesetzes

Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 8b Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzes

Bisher enthielt das Geschmacksmustergesetz keinerlei Vorschriften, welche den Schutz internationaler Eintragungen gewerblicher Muster oder Modelle nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (Haager Abkommen, RGBl. 1928 II S.175, 203) regelten. Auch in anderen Gesetzen finden sich dazu keine Vorschriften.

Die völkervertraglichen Regelungen, zu denen sich die Bundesrepublik Deutschland durch die Unterzeichnung und Ratifizierung des Haager Abkommens (RGBl. 1928 IIS. 175, 203) und seiner Fassungen vom 2. Juni 1934 (Londoner Akte, RGBl. 1937 IIS. 583, 617) und vom 28. November 1960 (Haager Akte, BGBl. 1962 II S. 774) verpflichtet hat, gelten unmittelbar. Allerdings gibt insbesondere die Haager Akte den einzelnen Vertragsparteien die Möglichkeit, bestimmte Einzelheiten durch ihre nationalen Gesetze zu regeln, wie z.B. die Möglichkeit der "indirekten Einreichung" internationaler Anmeldungen durch das jeweilige nationale Amt. Davon hat Deutschland bisher keinen Gebrauch gemacht.

Deutschland hat am 29. Juni 2000 die Genfer Fassung des Haager Abkommens vom 2. Juli 1999 (im Folgenden: Genfer Akte) unterzeichnet. Diese soll zeitgleich mit diesem Gesetz ratifiziert werden. Regelungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber ergibt sich nunmehr bereits daraus, dass nur eine Ergänzung des Geschmacksmustergesetzes dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Erfüllung der nach Artikel 12 Absatz 1 der Genfer Akte vorgesehenen Möglichkeit eröffnet, internationale Eintragungen gewerblicher Muster oder Modelle national auf Eintragungshindernisse zu überprüfen.

Das Geschmacksmustergesetz wird daher um einen weiteren Abschnitt, der sich auf alle drei Fassungen des Haager Abkommens bezieht, ergänzt. Damit wird zum einen die oben beschriebene Lücke geschlossen, da nunmehr weitere Einzelheiten - die vorherigen Fassungen betreffend - geregelt werden. Zum anderen ermöglicht ein gemeinsamer Abschnitt eine weitgehend einheitliche Behandlung der internationalen Eintragungen, egal unter welcher Fassung diese angemeldet worden sind.

II. Grundzüge

Das Haager Abkommen schafft die Möglichkeit, über eine zentrale internationale Eintragung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf Schutz für ein gewerbliches Muster oder Modell in einer oder mehreren Vertragsparteien zu erlangen. Allerdings waren die beiden älteren Fassungen (Londoner und Haager Akte) darauf ausgerichtet, lediglich die Anmeldeerfordernisse von Staaten ohne Neuheitsprüfung zu vereinheitlichen, so dass viele für den Welthandel wichtige Staaten nicht beitraten.

Die Genfer Akte wurde auf einer diplomatischen Konferenz vom 16. Juni bis 6. Juli 1999 in Genf beraten und am 2. Juli 1999 verabschiedet; am 29 Juni 2000 wurde sie von Deutschland unterzeichnet. Sie ist gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Genfer Akte seit dem 23. Dezember 2003 in Kraft. Inhaltlich ist die Genfer Akte so ausgestaltet, dass nunmehr das Schutzsystem für neuheitsprüfende Staaten weiter geöffnet wird. Eine weitere Neuerung ist, dass nun auch zwischenstaatliche Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten, dem Haager Verband beizutreten. Von diesem Recht hat bereits u. a. die Europäische Gemeinschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2008 Gebrauch gemacht.

Auf die Genfer Akte ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden; die Zustimmung des Deutschen Bundestages ist erforderlich. Der deswegen gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf vorgelegte Vertragsgesetzentwurf mit Denkschrift zu dem Übereinkommen würdigt den Inhalt des Übereinkommens ausführlich. Regelungsbedarf aus der Ratifizierung der Genfer Akte für das nationale Recht folgt aus zwei Gesichtspunkten:

Zum einen gibt die Genfer Akte den Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist eine Schutzverweigerung hinsichtlich der internationalen Eintragung auszusprechen. Nach bisherigem nationalen Recht war eine Überprüfung der internationalen Eintragungen auf Eintragungshindernisse nicht möglich.

Internationale Geschmacksmuster werden im Geschmacksmustergesetz bisher nicht ausdrücklich geregelt. § 18 des Geschmacksmustergesetzes eröffnet dem DPMA lediglich die Möglichkeit, "angemeldete" Geschmacksmuster auf Eintragungshindernisse hin zu überprüfen, nicht jedoch bereits "eingetragene". Aufgrund einer entsprechenden Erklärung durch die Bundesrepublik Deutschland haben allerdings internationale Eintragungen mit Benennung Deutschlands unter der Genfer Akte (Artikel 14 Absatz 1) ab dem Zeitpunkt der internationalen Eintragung die gleiche Wirkung wie ein beim DPMA angemeldetes und eingetragenes Geschmacksmuster. Demnach wäre eine nachträgliche Überprüfung, wie sie die Genfer Akte vorsieht, nach dem Geschmacksmustergesetz nicht möglich. Um gewerbliche Muster oder Modelle, die nach nationaler Betrachtungsweise z.B. gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geschmacksmustergesetzes gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, vom Schutz ausschließen zu können, ist daher eine Gesetzesanpassung erforderlich.

Der gleiche Regelungsbedarf besteht für Eintragungen nach der Haager Akte. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und b der Haager Akte bestimmt, dass internationale Eintragungen, in denen die Bundesrepublik Deutschland benannt ist, die gleiche Wirkung wie ein "eingetragenes"

Geschmacksmuster haben. Lediglich die Londoner Akte lässt keine nationale Überprüfung zu.

Zum anderen ergibt sich weiterer Regelungsbedarf daraus, dass Anmeldern nach wie vor die Möglichkeit bleibt, ihre gewerblichen Muster oder Modelle nach den unterschiedlichen Fassungen des Haager Abkommens anzumelden. Um eine möglichst einheitliche Behandlung der internationalen Eintragungen zu gewährleisten, sollen daher Vorschriften eingefügt werden, die sich auf alle drei Akten beziehen. Sie betreffen vorrangig die Wirkung internationaler Eintragungen, die Erklärung der Schutzverweigerung und die Möglichkeit der Schutzentziehung.

Darüber hinaus besagt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Haager Akte, dass eine indirekte Einreichung internationaler Anmeldungen nur dann möglich ist, wenn die nationale Gesetzgebung dies gestattet. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland bisher keinen Gebrauch gemacht. Die Genfer Akte dagegen bestimmt, dass grundsätzlich jede Vertragspartei dem Anmelder die Möglichkeit der indirekten Einreichung, d. h. der Einreichung über ein nationales Amt (in Deutschland: DPMA) einräumt, es sei denn, eine Vertragspartei schließt sie durch Erklärung ausdrücklich aus. Da die Bundesrepublik Deutschland keine derartige Erklärung abgibt und auch Anmeldern nach der Haager Akte die Möglichkeit der indirekten Einreichung gewährt werden soll, ist eine Gesetzesregelung erforderlich.

Da es nunmehr möglich ist, die internationale Anmeldung indirekt einzureichen, ist gleichzeitig das Patentkostengesetz zu ändern und die Anlage zu § 2 Absatz 1 um eine weitere Ziffer zu ergänzen.

III. Gesetzgebungskompetenz

Es besteht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gemäß Artikel 73 Nummer 9 des Grundgesetzes.

IV. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

V. Bürokratiekosten

Für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft. Dagegen entstehen beim DPMA Bürokratiekosten.

Dieses ist verpflichtet, das Internationale Büro von nachträglichen Schutzentziehungen zu informieren, wenn diese endgültig sind und das DPMA selbst davon Kenntnis erlangt hat. Diese Verpflichtung ist in Artikel 15 Absatz 2 der Genfer Akte und Regel 20 Absatz 1 GAO vorgegeben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Geschmacksmustergesetzes)

Mit den folgenden Neuregelungen wird das Geschmacksmustergesetz um einen weiteren Abschnitt ergänzt, der den Schutz internationaler Eintragungen gewerblicher Muster oder Modelle nach dem Haager Abkommen regelt. Entsprechend werden auch das Inhaltsverzeichnis geändert und die Verordnungsermächtigungen angepasst.

Zu Nummer 1

Es wird die Inhaltsübersicht an die erforderlichen Änderungen im Geschmacksmustergesetz angepasst.

Zu Nummer 2

§ 26 Absatz 2 Satz 1 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Registersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bestimmt, dass die Ermächtigung nach Satz 1 für die Zurückweisung von Anmeldungen von Geschmacksmustern durch das DPMA nach § 18 ausgeschlossen ist. Nach § 69 sind internationale Eintragungen in gleicher Weise wie Geschmacksmuster, die zur Eintragung in das vom DPMA geführte Register angemeldet sind, nach § 18 auf Eintragungshindernisse hin zu überprüfen. Daher ist § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer 3

Mit der Nummer 3 wird ein neuer Abschnitt 13 über den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen eingefügt.

Abschnitt 13 enthält nach der einleitenden Grundnorm (§ 66), die die Anwendbarkeit der Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes auf internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen in allen drei Fassungen (Londoner Akte, Haager Akte und Genfer Akte) zum Inhalt hat, ergänzende Vorschriften über die international eingetragenen gewerblichen

Muster und Modelle, welche sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen (§§ 67 bis 70).

Zu § 66 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

§ 66 bestimmt, dass das Geschmacksmustergesetz auf internationale Eintragungen oder Registrierungen gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen, welche bei dem Internationalen Büro der WIPO vorgenommen worden sind, anzuwenden ist. Die Anwendung des Geschmacksmustergesetzes ist unabhängig davon, ob die internationale Eintragung nach der Genfer Akte, der Haager Akte oder der Londoner Akte angemeldet worden ist. Die Terminologie "Eintragung oder Registrierung" entstammt jeweils den unterschiedlichen Akten. Artikel 10 Absatz 1 der Genfer Akte verwendet die Begrifflichkeit "internationale Eintragung", Artikel 6 Absatz 2 der Haager Akte "Registrierung der internationalen Hinterlegung im internationalen Register" und die Londoner Akte verwendet die Begrifflichkeit "Eintragung des Gesuchs um Vornahme einer internationalen Hinterlegung".

Allgemeine Voraussetzung der Anwendung des Geschmacksmustergesetzes ist, dass sich der Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht. Wann dies der Fall ist, hängt davon ab, nach welcher Fassung die Anmeldung vorgenommen worden ist.

Nach der Genfer Akte (Artikel 14 Absatz 1) und der Haager Akte (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) ist erforderlich, dass die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich von dem Anmelder benannt wird. Im Unterschied zur Londoner Akte ist die Benennung der Bundesrepublik Deutschland selbst dann möglich, wenn diese gleichzeitig Vertragspartei des Anmelders ist. Nach der Londoner Fassung (Artikel 4 Absatz 2, Artikel 1) erstreckt sich der Schutz der internationalen Eintragung dagegen automatisch auf alle Vertragsparteien, die der Londoner Akte beigetreten sind, mit der Ausnahme der Vertragspartei des Anmelders.

Nach § 66 Halbsatz 2 haben die Regelungen der einzelnen Akten des Haager Abkommens Vorrang. Beispielsweise können internationale Eintragungen, welche unter der Londoner Akte vorgenommen worden sind, nicht auf Eintragungshindernisse (§ 69) hin überprüft werden. Auch ist eine indirekte Einreichung der internationalen Anmeldung nach der Londoner Akte nicht möglich (§ 67). Weiterhin haben Ausnahmeregelungen (z.B. § 71 Absatz 2), welche in diesem Abschnitt geregelt werden, Vorrang.

Zu § 67 Einreichung der internationalen Anmeldung

Nach § 67 können internationale Anmeldungen nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der WIPO oder indirekt über das DPMA eingereicht werden. Im letztgenannten Fall leitet das DPMA die eingereichten Unterlagen an das Internationale Büro weiter. Diese Möglichkeit besteht für Anmeldungen unter der Genfer Akte (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), da die Bundesrepublik Deutschland keine gegenteilige Erklärung abgegeben hat, sowie nunmehr aufgrund der Regelung in § 67 auch unter der Haager Akte (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2). Für die Londoner Fassung ist § 67 nicht anwendbar (vgl. die Begründung zu § 66).

Nach Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Genfer Akte, nach Artikel 6 Absatz 2 der Haager Akte bzw. nach Artikel 3 Absatz 1 der Londoner Akte gilt der Tag des Eingangs der internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro sowohl als Anmelde- als auch als Eintragungstag, vorausgesetzt es liegen keine bestimmten Mängel vor. Wählt der Anmelder dagegen die indirekte Anmeldung, gilt für Anmeldungen nach der Genfer Akte gemäß Regel 13 Absatz 3 Ziffer i GAO der Tag, an dem die Anmeldung beim nationalen Amt eingeht, als Anmelde- und damit auch als Eintragungstag.

Voraussetzung ist, dass die Anmeldung innerhalb eines Monats von diesem Tag an gerechnet beim Internationalen Büro eingeht. Für Anmeldungen nach der Haager Akte dagegen gilt der Tag des Eingangs beim Internationalen Büro gemäß Regel 13 Absatz 3 Ziffer ii GAO als Anmelde- bzw. Eintragungstag.

Zu § 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Werden beim DPMA internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle nach dem Haager Abkommen eingereicht, so vermerkt das DPMA auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.

Zwar ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich aus dem Haager Abkommen bzw. den verschiedenen Fassungen; allerdings bestimmt Regel 13 Absatz 3 Ziffer i GAO, dass für internationale Anmeldungen unter der Genfer Fassung als Anmeldetag der Tag ihres Eingangs beim DPMA gilt, vorausgesetzt, sie geht innerhalb eines Monats beim Internationalen Büro ein. Die Funktion des DPMA beschränkt sich auf die Annahme und Weiterleitung. Eine Prüfung durch das DPMA findet nicht statt.

Zu § 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse

Absatz 1 regelt, dass internationale Eintragungen vom DPMA ebenso nach § 18 auf Eintragungshindernisse hin überprüft werden wie national angemeldete Geschmacksmuster.

Nicht geprüft werden können internationale Eintragungen nach der Londoner Akte, da diese keine nationale Prüfung zulässt. Für die Londoner Fassung ist § 69 daher nicht anwendbar (vgl. § 66).

Die Regelung entspricht der in § 113 des Markengesetzes für international registrierte Marken getroffenen Regelung. Geprüft werden kann die Frage, ob der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne des § 1 Nummer 1 ist, das Muster nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt oder ob das Muster nach Nummer 4 eine missbräuchliche Benutzung eines der Zeichen (oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse) darstellt, die in Artikel 6ter der Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführt sind.

An die Stelle der in § 18 vorgesehenen Rechtsfolge der Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung. Erst nach Veröffentlichung der bereits erfolgten internationalen Eintragung durch das Internationale Büro - die Eintragung trägt in der Regel das gleiche Datum wie die Anmeldung - ist das DPMA berechtigt, das gewerbliche Muster oder Modell auf Eintragungshindernisse hin zu überprüfen. Eine Zurückweisung der Anmeldung ist daher nicht mehr möglich. Artikel 12 Absatz 1 der Genfer Akte bzw. Artikel 8 Absatz 1 der Haager Akte bestimmen, dass stattdessen eine Schutzverweigerung durch die Vertragspartei zu erklären ist. Einzelheiten der Mitteilung der Schutzverweigerung ergeben sich aus Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b GAO.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass das DPMA innerhalb einer Frist von sechs Monaten, welche mit der Veröffentlichung der internationalen Eintragung beginnt, das Internationale Büro von der Schutzverweigerung in Kenntnis setzt. Diese Frist ergibt sich aus Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Genfer Akte bzw. aus Artikel 8 Absatz 1 der Haager Akte, jeweils in Verbindung mit Regel 18 Absatz 1 Buchstabe a GAO.

Darüber hinaus bestimmt Satz 2, dass in jener Mitteilung alle Gründe für die Schutzverweigerung aufgeführt werden müssen. Dies entspricht Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Genfer Akte bzw. Artikel 8 Absatz 3 Nummer 1 der Haager Akte, jeweils in Verbindung mit Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii GAO. Das Internationale Büro leitet anschließend unverzüglich eine Kopie der Mitteilung über die Schutzverweigerung an den Inhaber weiter.

Nach Absatz 3 Satz 1 muss das DPMA dem Inhaber der internationalen Eintragung, nachdem dieser durch das Internationale Büro über die Schutzverweigerung informiert worden ist, Gelegenheit geben, zu der Schutzverweigerung Stellung zu nehmen. Auch hat der Inhaber das Recht, auf den Schutz in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland zu verzichten. Das diesbezügliche Verfahren und die Fristen, innerhalb derer eine Stellungnahme bzw. ein Verzicht möglich ist, können gesondert durch Rechtsverordnung geregelt werden (vgl. § 26 Absatz 1).

Nach Satz 2 stehen dem Inhaber dieselben Rechtsbehelfe zur Verfügung, die ihm zugestanden hätten, wenn er das gewerbliche Muster oder Modell als Geschmacksmuster beim DPMA angemeldet hätte. Dies entspricht Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte bzw. Artikel 8 Absatz 3 der Haager Akte.

Legt ein Inhaber gegen die Schutzverweigerung einen Rechtsbehelf ein und ist dieser erfolgreich sowie die Entscheidung rechtskräftig, so hat das DPMA nach Satz 3 die Erklärung der Schutzverweigerung gegenüber dem Internationalen Büro unverzüglich zurückzunehmen.

Die Form und der Inhalt der Rücknahme ergeben sich aus Regel 18 Absatz 4 GAO.

Zu § 70 Nachträgliche Schutzentziehung

Für internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen, welche sich auf die Bundesrepublik Deutschland beziehen, gelten über § 66 sowohl die Nichtigkeitsgründe (§ 33) als auch die Gründe, die einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung gewähren (§§ 9 und 34), entsprechend.

Absatz 1 stellt dazu klar, dass in diesen Fällen nicht die Feststellung der Nichtigkeit oder die Einwilligung in die Löschung der internationalen Eintragung insgesamt, sondern nur eine auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkte Feststellung der Unwirksamkeit (Satz 1) bzw. eine Einwilligung in die "Schutzentziehung" (Satz 2) beantragt werden kann.

Sowohl in der Genfer Akte (Artikel 15) als auch in der GAO (Regel 20) wird diese als "Ungültigerklärung" bezeichnet. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine Gestaltungsklage (negative Feststellungsklage), wie sie in § 33 für nationale Geschmacksmuster vorgesehen ist. Der Klageantrag der zweiten Alternative ist darauf zu richten, dass der Inhaber der internationalen Eintragung in die Schutzentziehung einwilligt. Nach Satz 3 ist das erkennende Gericht, welches eine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat, verpflichtet, diese dem DPMA mitzuteilen. Damit wird das DPMA in die Lage versetzt, seinerseits seiner Verpflichtung aus § 70 Absatz 2 nachzukommen. Satz 4 stellt durch den Verweis auf § 35 klar, dass der Schutz auch teilweise entzogen werden kann.

Nach Absatz 2 ist das DPMA verpflichtet, das Internationale Büro über eine endgültige Schutzentziehung zu informieren, wenn es selbst davon Kenntnis erlangt hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 2 der Genfer Akte bzw. aus Regel 20 Absatz 1 GAO.

Zu § 71 Wirkung der internationalen Eintragung

Nach Absatz 1 kommt internationalen Eintragungen, unabhängig davon, unter welcher Akte sie angemeldet worden sind, ab dem Tag ihrer Eintragung in das Register beim Internationalen Büro dieselbe Wirkung zu wie einem beim DPMA angemeldeten und eingetragenen Geschmacksmuster. Diese Regelung gewährleistet, dass grundsätzlich internationalen Eintragungen nach den drei Akten des Haager Abkommens jeweils die gleiche Wirkung zugesprochen wird, nämlich vollständige Entfaltung der Schutzwirkung mit dem Tag der internationalen Eintragung.

Sowohl die Londoner Akte in Artikel 4 Absatz 2 als auch die Haager Akte in Artikel 8 Absatz 1 sehen diesen Zeitpunkt des Wirkungseintritts vor. Lediglich für Vertragsparteien mit Neuheitsprüfung sieht die Haager Akte vor, dass die Wirkung der internationalen Eintragung erst nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Schutzverweigerung eintritt, es sei denn, die nationale Gesetzgebung sieht einen früheren Zeitpunkt vor. Das DPMA führt jedoch keine Neuheitsprüfung von Amts wegen durch. Die Genfer Akte bestimmt in Artikel 14 Absatz 1, dass vom Datum der internationalen Eintragung an die internationale Eintragung in jeder benannten Vertragspartei mindestens dieselbe Wirkung hat wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei ordnungsgemäß eingereichter Antrag auf Schutzerteilung für das gewerbliche Muster oder Modell. Das bedeutet, dass die Wirkungen der internationalen Eintragung spätestens mit Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Veröffentlichung des gewerblichen Musters oder Modells eintreten - innerhalb dieser Frist kann gemäß Regel 18 Absatz 1 GAO eine Schutzverweigerung ausgesprochen werden. Um internationale Eintragungen nach den verschiedenen Akten weitestgehend gleich zu behandeln, werden internationale Eintragungen nach der Genfer Akte ebenfalls zum Zeitpunkt ihrer Eintragung beim Internationalen Büro wirksam.

Nach Absatz 2 entfallen im Fall der Erklärung einer Schutzverweigerung durch die Bundesrepublik Deutschland nach der Genfer Akte oder der Haager Akte in Bezug auf Deutschland die Wirkungen der internationalen Eintragung rückwirkend. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Gericht rechtskräftig durch Urteil feststellt, dass eine internationale Eintragung - bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland - unwirksam ist. Auch bei einem Urteil, das die Einwilligung in die Schutzentziehung ersetzt, entfällt die Wirkung der internationalen Eintragung rückwirkend, vorausgesetzt, es liegen Löschungsgründe nach § 9 Absatz 1 oder § 34 vor.

Damit wird im Interesse einer einheitlichen Handhabung für alle in §§ 69, 70 geregelten Fälle der Schutzverweigerung und der nachträglichen Schutzentziehung für die Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Rechtsfolge angeordnet.

Absatz 3 bestimmt, dass im Fall der Rücknahme der Mitteilung einer Schutzverweigerung durch das DPMA gegenüber dem Internationalen Büro die Wirkungen der internationalen Eintragung wieder aufleben. Entsprechend der Regelung in Absatz 1 treten diese rückwirkend ab dem Tag der internationalen Eintragung ein.

Zu Nummer 4

Aufgrund der Einfügung des neuen Abschnitts 13 bestimmt Nummer 4, dass der ursprüngliche Abschnitt 13 umbenannt wird in Abschnitt 14.

Zu Nummer 5

Nach Nummer 5 werden die bisherigen §§ 66 und 67 zu §§ 72 und 73.

Zu Artikel 2 (Änderung des Patentkostengesetzes)

Zu Nummer 1

Die bestehende Ausnahmeregelung für Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen muss für künftige internationale Anmeldungen nach dem Haager Abkommen erweitert werden. Eine Vorauszahlungspflicht der Weiterleitungsgebühr würde einer rechtzeitigen Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro im Wege stehen.

Zu Nummer 2

§ 6 Absatz 2 des Patentkostengesetzes regelt die Fiktion der Rücknahme einer Anmeldung für den Fall, dass die in Absatz 1 geregelten Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt worden sind. Da die Vorauszahlungspflicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Patentkostengesetzes entfällt, regelt nunmehr § 6 Absatz 3, dass die Rücknahmefiktion auch für internationale Anmeldungen nicht gilt.

Zu Nummer 3

Für die Gebühr Nummer 345 100, die für internationale Anmeldungen neu eingeführt wird, ist im Gebührenkatalog ein neuer 5. Unterabschnitt "Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen" vorgesehen. Da sich in der Praxis gezeigt hat, dass nur äußert selten Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden, die mehr als zwei Kilogramm wiegen, wird aus Vereinfachungsgründen nur ein Gebührentatbestand von 25 Euro eingeführt.

Aus den genannten Gründen wird auch der Unterabschnitt 4 "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" geändert und die Gebührentatbestände Nummer 344 200 und Nummer 344 300 werden gelöscht.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Sie bestimmt, dass dieses Gesetz parallel zum Inkrafttreten der Genfer Akte für Deutschland in Kraft treten soll. Die Genfer Akte ist bereits, nachdem die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 erfüllt worden sind, am 23. Dezember 2003 in Kraft getreten. Für die Bundesrepublik Deutschland, welche ihre Ratifizierungsurkunde nach dem Inkrafttreten der Genfer Akte hinterlegt, tritt die Bindung an die Genfer Fassung gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b drei Monate nach der Hinterlegung ein.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 853:
Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Die Informationspflicht dürfte allenfalls zu einer marginalen Erhöhung der Bürokratiekosten der Verwaltung führen. Informationspflichten der Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger werden durch den Entwurf nicht berührt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter