Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente KOM (2006) 69 endg.; Ratsdok. 6693/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 3. März 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 22. Februar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 102/05 (PDF) = AE-Nr. 050345

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Begründung und Zielsetzung des Vorschlags

Am 28. Januar 2005 nahm die Kommission eine Mitteilung über eine Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber1 an, die auf eine ausführliche Folgenabschätzung2 gestützt war. Die Strategie untersucht die Auswirkungen von Quecksilber auf weltweiter Basis und schlägt, gestützt auf eine Analyse des Lebenszyklus unter Berücksichtigung von Produktion, Verwendung, Abfallbehandlung und Emissionen, Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen Quecksilberfreisetzungen vor.

In Anbetracht der Zielsetzung, die Nachfrage nach Quecksilber zur Verwendung in Produkten zu verringern und die Substitution von Quecksilber zu beschleunigen wurde in der ausführlichen Folgenabschätzung darauf hingewiesen, dass es angebracht sei, das Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Mess- und Kontrollinstrumenten für Verbraucher und, mit einigen Ausnahmen, im Gesundheitsbereich, auf Gemeinschaftsebene zu beschränken. Während die meisten Kontrollinstrumente für den Haushalt, z.B. Thermostate, unter die Richtlinie 2002/95/EG3 (Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) fallen, ist das korrekte Funktionieren von Messinstrumenten wie Fieber- und Zimmerthermometern, Barometern, Blutdruckmessgeräten und Manometern nicht von elektrischem Strom abhängig, und deshalb fallen sie nicht den Erfassungsbereich dieser Richtlinie. Diese nichtelektrischen Messinstrumente sind Gegenstand des vorliegenden Vorschlags (vgl. Maßnahme 7 der Strategie).

Das Ziel der Richtlinie ist die Einführung harmonisierter Bestimmungen über Quecksilber durch Beschränkungen für Messinstrumente; damit soll verhindert werden dass große Mengen von Quecksilber in die Abfallentsorgung gelangen, es soll ein Beitrag zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit geleistet und gleichzeitig entsprechend Artikel 95 des Vertrages das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet werden.

- Allgemeiner Hintergrund

Quecksilber und seine Verbindungen sind hochgiftig für Menschen, Ökosysteme und wild lebende Tiere. Die Quecksilberverschmutzung wurde zunächst als akutes, lokales Phänomen betrachtet, gilt heute aber als globales, weit verbreitetes und chronisches Problem. Quecksilber ist ein persistenter Stoff und kann sich in der Umwelt zu Methylquecksilber umwandeln, das die Erscheinungsform mit den stärksten toxischen Wirkungen ist. Methylquecksilber wird vor allem über Nahrungsmittel aufgenommen. Methylquecksilber akkumuliert sich insbesondere in der aquatischen Nahrungsmittelkette, so dass Bevölkerungsgruppen, die viel Fisch und Meeresfrüchte verzehren, besonders gefährdet sind (insbesondere in den Küstenregionen des Mittelmeers). Die direkte Quecksilberexposition durch die Einatmung von Quecksilberdampf und die Aufnahme über die Haut stellt ebenfalls ein Gesundheitsrisiko dar.

Quecksilber wird auch aus natürlichen Quellen freigesetzt; hinzukommen Freisetzungen durch Tätigkeiten des Menschen wie die Verbrennung von Kohle und die Verwendung bestimmter Produkte, was zu einer merklichen Zunahme der Ablagerung in der Umwelt geführt hat. Es ist daher wichtig, dass Freisetzungen von Quecksilber in der Umwelt durch Tätigkeiten des Menschen entweder durch Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen oder durch Maßnahmen verringert werden die in früheren Abschnitten des Quecksilber-Lebenszyklus einsetzen, wie beispielsweise Aufkommen und Verwendung.

Die Nachfrage nach Quecksilber liegt weltweit bei etwa 3 600 Tonnen pro Jahr, davon rund 300 Tonnen in der EU. Die wichtigsten Nutzer weltweit sind mit über 75% der Goldbergbau, die Produktion von Batterien und die Chloralkaliindustrie.

Davon ist in der EU lediglich die Verwendung in der Chloralkaliindustrie von signifikanter Bedeutung, wobei die Technik der Quecksilberzelle jetzt eingestellt wird. Der zweitwichtigste Verwendungszweck in der EU als zahnmedizinisches Amalgam ist Gegenstand der Gemeinschaftsvorschriften über Medizinprodukte und Abfälle. Neben anderen wichtigen Produktgruppen deckt das Gemeinschaftsrecht auch Elektro- und Elektronikgeräte ab (einschlägige Richtlinie). Die wichtigste Produktgruppe, die nicht durch das Gemeinschaftsrecht abgedeckt ist, ist die der Mess- und Kontrollinstrumente.

Die vorliegenden Informationen zeigen, dass 80-90% des in Mess- und Kontrollinstrumenten verwendeten Quecksilbers in Fieberthermometern und anderen Haushaltsthermometern vorkommt. Obwohl die Verwendung von Quecksilber rückläufig ist, sind die Mengen nach wie vor signifikant; es wird geschätzt, dass in der EU jährlich 33 Tonnen Quecksilber für Mess- und Kontrollinstrumente verwendet werden, und jährlich gelangen etwa 25-30 Tonnen allein über Thermometer in den Zyklus.

Die Quecksilberemissionen in die Umwelt sind zurückgegangen, weil ein steigender Anteil der Geräte gesammelt und das Quecksilber zurückgewonnen wird, aber die Emissionen sind nach wie vor hoch. RPA hat 20024 darauf hingewiesen, dass die Emissionen in die Luft aus der Verwendung von jährlich 33 Tonnen Quecksilber in neuen Mess- und Kontrollinstrumenten jährlich etwa 8 Tonnen betragen wird, hinzu kommen 27 Tonnen, die aus alten Instrumenten in die Abfallentsorgung gelangen. Es ist jedoch schwierig, die Beseitigung im zeitlichen Verlauf zu quantifizieren, da die meisten dieser Instrumente eine lange Nutzungsdauer haben. Viele der quecksilberhaltigen Bedarfsgegenstände werden auf Deponien landen und haben das Potenzial für langsame aber langfristige Leckagen. Weil einige quecksilberhaltige Instrumente in Wohnungen zerbrechen, kommt es zu Leckagen.

Unter dem Gesichtspunkt des Risikomanagements ist zwischen Messinstrumenten für den Verbraucher und für den professionellen Gebrauch in Wissenschaft und Industrie zu unterscheiden. Die professionellen Nutzungsmöglichkeiten sind sehr spezialisiert. Der Quecksilbergehalt der einzelnen Gegenstände kann zwar recht hoch sein aber die Stückzahlen sind relativ begrenzt, und diese Instrumente werden normalerweise in Systemen mit guten Kontrollverfahren hinsichtlich der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle verwendet. Hingegen erwies es sich als sehr schwierig, benutzte Messinstrumente für den Verbraucher aus der Abfallentsorgung herauszuhalten. Einige Mitgliedstaaten (z.B. NL, FR) berichten dass Quecksilber aus Produkten die wichtigste Quecksilberquelle in Oberflächengewässern ist.

Die Ergebnisse einer Studie von RPA (2002) deuten darauf hin, dass die meisten Messinstrumente für Verbraucher (rund zwei Drittel) inzwischen in die EU importiert werden. Viele Thermometer und andere Messinstrumente werden aus China, Indien und Japan eingeführt. In der EU selbst gibt es große Hersteller im UK und in Deutschland (RPA 2002). Europa ist das Hauptproduktionsgebiet von Instrumenten für den technischen oder wissenschaftlichen Bedarf, die andere wichtige Quelle ist der Ferne Osten.

Für die in den privaten Haushalten benutzten Messinstrumente sind Ersatzgeräte zu vergleichbaren Preisen erhältlich, und in der Tat ist der Substitutionsprozess schon weit fortgeschritten. Die vorliegenden Studien und Informationen der Industrie zeigen dass die Lage bei den Spezialmessinstrumenten für Industrie und Wissenschaft weit weniger eindeutig ist. In recht vielen Fällen steht kein angemessener Ersatz zur Verfügung oder ist erheblich teurer.

- Geltende Bestimmungen auf dem Gebiet des Vorschlags

Die Verwendung verschiedener quecksilberhaltiger Produkte ist in einer Reihe von Ländern, wie Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und Schweden, bereits verboten oder beschränkt. Das Ausmaß der Beschränkungen ist zwar unterschiedlich, aber die meisten professionellen Verwendungen sind in fast allen Fällen aus dem Erfassungsbereich dieser nationalen Rechtsvorschriften ausgenommen.

- Konsistenz mit anderen politischen Maßnahmen und Zielen der Union

Diese Maßnahme steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften über diesen Stoff bei Verwendung in anderen Anwendungen, wie beispielsweise Elektro- und Elektronikgeräten. Sie würde ferner dazu beitragen, die Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen der zufolge Quecksilber als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft wird.

2. Konsultation der Interessengruppen und Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessengruppen

Alle Interessengruppen wurden im Zuge eines breit angelegten Konsultationsverfahrens im Rahmen der Vorbereitung der Strategie für Quecksilber konsultiert. Im Verlauf der Konsultation führte die Kommission Sitzungen mit den Mitgliedstaaten und Interessengruppen durch und leitete eine offene öffentliche Konsultation im Internet ein, in der insbesondere die Frage angesprochen wurde, ob die EU weitere Maßnahmen zur Begrenzung des Inverkehrbringens von Mess- und Kontrollinstrumenten einführen sollte. Insgesamt wurde eine starke Unterstützung für die EU-Maßnahmen deutlich; nähere Einzelheiten sind der ausführlichen Folgenabschätzung zu entnehmen.

Darüber hinaus ließ die GD Unternehmen allen interessierten Parteien (Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, NROs) einen vorläufigen Entwurf des Vorschlags zukommen. Dieser Entwurf wurde bei der Sitzung der Arbeitsgruppe nach der Richtlinie 76/769/EWG5 am 20. Mai 2005 vorgelegt. Die Sitzung gab den Betroffenen die Möglichkeit, erste Reaktionen zu dem Konsultationsdokument zu äußern; generell wurde eine starke Unterstützung für den Vorschlag deutlich. Alle Mitgliedstaaten, die sich äußerten, begrüßten den Vorschlag. Einige forderten die Kommission auf, das Ausmaß der Beschränkungen zu erweitern und zumindest die Blutdruckmessgeräte einzubeziehen, die im Gesundheitsbereich benutzt werden (ausgenommen Dehnungsmessgeräte). Sie forderten die Kommission ferner dringend auf kurzfristig auf die Einstellung der Verwendung von quecksilberhaltigen Produkten im Rahmen der Richtlinie über Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe hinzuarbeiten und sich nicht auf das Zulassungsverfahren im Zusammenhang mit REACH6 zu verlassen.

Die Mitgliedstaaten wurden um Rückmeldungen zu der vorgelegten Analyse gebeten. Insbesondere wenn Mitgliedstaaten die Erweiterung der Beschränkungen forderten wurden sie um die erforderlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Angaben zur Rechtfertigung der Beschränkung und zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit gebeten. Es gingen fünf Antworten ein. Vier Mitgliedstaaten forderten die Erweiterung des Erfassungsbereichs auf Sphygmomanometer, während einer der entgegengesetzten Meinung war.

Die Kommission gab die Frage nach der potenziellen Beschränkung von Sphygmomanometern im Gesundheitsbereich an die Sachverständigen der Mitgliedstaaten für Medizinprodukte weiter. Diese Konsultation kam zu dem Schluss, dass Krankenhäuser ein hohes Maß an Genauigkeit benötigen, um lebensbedrohliche Zustände wie Bluthochdruck, Rhythmusstörungen und Präeklampsie zu behandeln. Quecksilberhaltige Sphygmomanometer bieten das richtige Maß an Genauigkeit und Zuverlässigkeit, um die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten. Das gleiche Maß an Zuverlässigkeit kann durch alternative Blutdruckmessgeräte noch nicht erreicht werden.

Quecksilberhaltige Sphygmomanometer werden zwar in absehbarer Zukunft zur Prüfung und Kalibrierung anderer Blutdruckmessgeräte gebraucht, doch sollte dieser Standpunkt überprüft werden, falls und wenn nachgewiesen werden kann, dass nichtquecksilberhaltige Sphygmomanometer nicht nur für die Blutdruckmessung geeignet sind, sondern auch für die Diagnose und Behandlung von Bluthochdruck und für klinische Versuche.

Eine Gruppe von vier NROs vertrat die Auffassung, dass der Vorschlag auf alle privaten und professionellen Verwendungen ausgedehnt werden sollte.

Gegen den Vorschlag sprachen sich die European Medical Devices Association und zwei Barometerhersteller aus.

Nähere Einzelheiten zu den eingegangenen Kommentaren sind in der beiliegenden erweiterten Folgenabschätzung SEK(2006) 194 vom 21.2.2006 enthalten.

- Folgenabschätzung

Messinstrumente sind die größte quecksilberhaltige Produktgruppe in der EU, die nicht unter die Gemeinschaftsvorschriften über Quecksilber fällt. Für diese Produktgruppe wurden zwei Hauptoptionen geprüft: die Option "keine weiteren Maßnahmen" und die Option "Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung". Die letztere Option würde durch eine Änderung der Richtlinie 76/769/EWG das Inverkehrbringen von Mess- und Kontrollinstrumenten verbieten.

Beim Erfassungsbereich einer Beschränkung gemäß dieser Richtlinie müssen Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen

Risikomanagementmaßnahme berücksichtigt werden. Die der Kommission vorliegenden Informationen können als ausreichend angesehen werden, um ein Verbot aller für den Verbraucher bestimmten Fieberthermometer und anderer Messinstrumente zu unterstützen. Spezialanwendungen sind vom Erfassungsbereich dieses Vorschlags ausgenommen. Angemessene Ersatzgeräte sind nicht immer verfügbar und die meisten spezialisierten professionellen Anwendungen liegen außerhalb des Erfassungsbereichs der meisten nationalen Rechtsvorschriften. Kosten und Nutzen dieser Option werden nachfolgend kurz erläutert.

- Kosten

Die wirtschaftlichen Folgen der vorgeschlagenen Beschränkung werden als gering eingeschätzt. Für in privaten Haushalten eingesetzte Messinstrumente gibt es Ersatzgeräte zu vergleichbaren Preisen. Nach den vorliegenden Informationen ist die Zahl der verbleibenden Hersteller in der EU auf wenige Unternehmen beschränkt.

Dies wird auch durch die Tatsache verdeutlicht, dass es auf europäischer oder Mitgliedstaatsebene keine Berufsorganisation gibt. Die negativen Folgen für die Hersteller müssen gegen die nicht entstandenen Kosten des Entfernens von Quecksilber in der Abfallbewirtschaftung und der Behandlung der Emissionsfolgen abgewogen werden. Die Maßnahme kann daher im Vergleich zu einigen bereits durchgeführten Maßnahmen (z.B. Beschränkung der Verwendung von Quecksilber in Batterien und in Lampen) als kostenwirksam angesehen werden.

Die erwarteten sozialen Folgen der vorgeschlagenen Beschränkung sind weitgehend begrenzt auf potenzielle Arbeitsplatzverluste bei Herstellern, die ihre Produktion nicht auf Ersatzprodukte umstellen können. Die während des Konsultationsverfahrens eingegangenen Kommentare zeigen, dass die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung sehr begrenzt wären.

Was den Handel betrifft werden die Folgen neutral sein. Einige externe Lieferanten würden einen Markt für ihre Produkte verlieren, obwohl gleichzeitig einige externe Lieferanten, die quecksilberfreie Ersatzartikel herstellen, ihren Markt vergrößern würden.

- Nutzen

Der größte Nutzen einer Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter Messinstrumente wäre eine Verringerung des Quecksilbervorkommens in der kommunalen Abfallentsorgung. Auch für die Abfallentsorgung des Gesundheitsbereichs würden Vorteile entstehen. Das Endergebnis müsste eine wirksamere Abfallentsorgung und eine Verringerung der Emissionen von Deponien und Verbrennung sein.

Der wichtigste langfristige Nutzen der Verringerung von Quecksilberemissionen wird die geringere Menge von Quecksilber in der Umwelt sein. Diese wiederum wird dazu führen, dass die Exposition des Menschen gegenüber Quecksilber einschließlich gegenüber in Fischen enthaltenem Methylquecksilber geringer wird, mit dem entsprechenden Nutzen für die Gesundheit. Die Maßnahme wird ferner die Auswirkungen von Quecksilber im Boden und auf die Biodiversität verringern.

Eine verringerte Verwendung von quecksilberhaltigen Messinstrumenten im Haushalt wird darüber hinaus Quecksilberleckagen in Wohnungen verhindern.

Obwohl solche Leckagen selten direkte Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, sind sie eine Expositionsquelle, die möglichst gering gehalten werden sollte.

Angesichts der weltweiten und grenzüberschreitenden Natur der Auswirkungen von Quecksilber auf Umwelt und Gesundheit würde dieser Vorschlag auch EU-Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Förderung einer weltweiten Verringerung der Quecksilberverwendung unterstützen.

Nähere Einzelheiten zu den geprüften Optionen und den wirtschaftlichen, sozialen und umweltrelevanten Folgen des Vorschlags sind der beiliegenden Folgenabschätzung zu entnehmen SEK(2006) 194 vom 21.2.2006.

3. rechtliche Elemente des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit unter Gewährleistung des Binnenmarktes gemäß Artikel 95 des Vertrages. Dies geschieht durch Einführung harmonisierter Bestimmungen im Hinblick auf Quecksilber, um seine Verwendung in Messinstrumenten zu begrenzen und damit zu verhindern, dass signifikante Quecksilbermengen in die Abfallentsorgung gelangen.

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag ist eine Änderung der Richtlinie 76/697/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, deren Rechtsgrundlage Artikel 95 des Vertrages ist.

Gemäß Artikel 95 des Vertrages wird der Vorschlag im Mitentscheidungsverfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Europäische Wirtschaftsund Sozialausschuss wird ebenfalls konsultiert.

- Subsidiaritätsprinzip

Alle Mitgliedstaaten, die eine Meinung äußerten, unterstützten die Beschränkungen der Kommission für Quecksilber bei einer Erörterung der Arbeitsgruppe für die Umsetzung der Richtlinie 76/976/EWG sowie in Antworten auf das Konsultationsdokument der Kommission über Quecksilber. Überdies ist es nicht angebracht diese Frage mit Hilfe von Zielen anzugehen; dies würde bewirken, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmen eingeführt würden, die zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt und insgesamt weniger wirksamen Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Umwelt führen würden. Die Einführung einer Beschränkung für bestimmte quecksilberhaltige Messinstrumente auf Gemeinschaftsebene wäre wirksamer, als solche Maßnahmen den Mitgliedstaaten zu überlassen. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie würden einheitliche Vorschriften für den Verkehr von Produkten im Binnenmarkt festgelegt. Die vorgeschlagene Maßnahme trägt auch zu einem hohen Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt bei.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die vorgeschlagene Änderung von Richtlinie 76/769/EWG die einzige Möglichkeit ist, diese Ziele voll zu erfüllen.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die relativ hohen Quecksilbermengen, die nach wie vor zur Herstellung von Messinstrumenten verwendet werden, und die großen Risiken im Zusammenhang mit dieser Verwendung rechtfertigen ein Tätigwerden der Gemeinschaft auf diesem Gebiet. Die Beschränkungen für Fieberthermometer und andere Messinstrumente für Verbraucher machen den größten Teil der Quecksilberverwendung und der Emissionen dieser Produktgruppe aus. Für die verbleibenden spezialisierten Verwendungen in Wissenschaft und Industrie gibt es entweder keine Alternativen oder diese sind sehr kostspielig. Beschränkungen für diese Produktgruppe wären nicht verhältnismäßig. Darüber hinaus gibt es Systeme für die Sammlung und Verwertung des Quecksilbers aus dieser Kategorie. Ein solches Konzept ist eine technisch und wirtschaftlich angemessene Maßnahme, um Quecksilber aus der kommunalen Abfallentsorgung auszuschließen, weil die Zahl der Quellen begrenzt ist. Die vorgeschlagene Richtlinie hätte Vorteile in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt als Teil der gesamten Risikomanagementmaßnahmen für diesen Stoff. Dies wird mit relativ geringen Kosten zu erreichen sein.

- Wahl des Rechtsinstruments

Das vorgeschlagene Mittel ist eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5. weitere Informationen

Die vorliegende Richtlinie beschränkt das Inverkehrbringen neuer Messinstrumente.

Diese Beschränkung gilt nicht für Geräte, die bereits in Verwendung sind, oder die gebraucht verkauft werden. Kurzfristiges Ziel ist die Verringerung der in der Umwelt freigesetzten Quecksilbermenge. Da die Quecksilbermenge in vorhandenen Haushaltsgeräten größer ist als die Menge bei neu verkauften Instrumenten beabsichtigt die Kommission, in Bezug auf diese Frage eine weitere separate Studie durchzuführen (Maßnahme 10 der Strategie).

Mittel- bis langfristig werden verbleibende Verwendungen wohl der Zulassung nach der vorgeschlagenen REACH-Verordnung unterliegen (sieh Maßnahme 8 der Strategie).

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens gewisser quecksilberhaltiger Messinstrumente (Text von Bedeutung für den EWR)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission7,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts - und Sozialausschusses8,
nach dem Verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrages9,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 0510 über die Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber, die alle Verwendungen von Quecksilber berücksichtigte kam zu dem Schluss, dass es angebracht wäre, das Inverkehrbringen bestimmter quecksilberhaltiger nicht elektrischer/nicht elektronischer Mess- und Kontrollinstrumente gemeinschaftsweit zu beschränken; diese Produktgruppe ist die wichtigste quecksilberhaltige Produktgruppe, die bisher noch nicht von einer Gemeinschaftsmaßnahme erfasst wird.

(2) Es wäre von Nutzen für die Umwelt, und indem verhindert wird, dass Quecksilber in die Abfallentsorgung gelangt, langfristig auch für die menschliche Gesundheit, wenn Beschränkungen des Inverkehrbringens quecksilberhaltiger Messinstrumente eingeführt würden.

(3) Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit deuten vorliegende Beweise in Bezug auf Mess- und Kontrollinstrumente darauf hin, dass restriktive Maßnahmen nur die Messinstrumente abdecken sollten, die der breiten Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden sowie Messinstrumente für einen Bereich der Gesundheitsversorgung.

(4) Durch die vorliegende Richtlinie sollte nur das Inverkehrbringen neuer Messinstrumente beschränkt werden. Diese Beschränkung sollte daher nicht für Geräte gelten die bereits in Verwendung sind, oder die gebraucht verkauft werden.

(5) Die Abweichungen zwischen den Gesetzen oder Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschränkung von Quecksilber in verschiedenen Mess- oder Kontrollinstrumenten könnten zu Handelshemmnissen führen, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren und sich damit unmittelbar auf die Errichtung und Funktionsweise des Binnenmarktes auswirken. Es scheint daher erforderlich die Gesetze der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mess- und Kontrollinstrumente durch die Einführung harmonisierter Bestimmungen in Bezug auf quecksilberhaltige Produkte anzugleichen und damit den Binnenmarkt zu erhalten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.

(6) Die Richtlinie des Rates 076/796/EWG11 vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen sollte entsprechend geändert werden.

(7) Diese Richtlinie sollte ungeachtet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 89(391/EWG12 des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und der darauf basierenden Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 98/24/EG13 des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit gelten.

Haben folgende Richtlinie erlassen :

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/796/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Brüssel,
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
Für den Rat
Der Präsident

Anhang

Der folgende Punkt 19a wird in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eingefügt:

"19a Quecksilber
CAS Nr. 7439-97-6
darf nicht in Verkehr gebracht werden:
(1) in Fieberthermometern
(2) in anderen, zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z.B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, Thermometer außer Fieberthermometern)."


1 KOM (2005) 20 endg. vom 28.1.2005.
2 SEK (2005) 101 vom 28.1.2005.
3 Richtlinie 2002/95/EG vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. L37 vom 13.2.2003, S. 19
4 (RPS 2002). Risk to health and the environment related to the use of mercury products (Risiken für Gesundheit und Umwelt im Zusammenhang mit quecksilberhaltigen Produkten). Bericht von Risk and Policy Analysts Ltd. für die GD Unternehmen der Europäischen Kommission.
5 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.
6 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) {über persistente organische Schadstoffe}, KOM (2003) 644 endg., 29.10.2003.
7 ABl. C xx
8 ABl. C xx
9 ABl. C xx
10 KOM (2005) 20 endg. vom 28.1.2005.
11 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).
12 ABl. L 183 vom 27.9.1976, S. 1 Richtlinie geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10. 2003, S. 1)
13 ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11 - 23.