Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Februar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009

Vom ...

Auf Grund von § 14 Absatz 4 und § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2009

§ 2 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2009
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

Allgemeines

Nach § 14 Absatz 4 und § 17 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) regelt das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Gesetzes jährlich den Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs während des Ausgleichsjahres durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Vorschriften über die vorläufige Bemessung und den Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs während des Ausgleichsjahres sind in den §§ 13 und 14 FAG enthalten.

Zu § 1

Zu § 2

Die vorliegende Verordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen, um dem Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs von Beginn des Ausgleichsjahres 2009 an die Rechtsgrundlage zu geben.

Anlage 1
Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.10.2007 - 30.09.2008

Die Anlage befindet sich im PDF-Dokument

Anlage 2
Berechnung der Ablieferungssätze zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs 2009

Die Anlage befindet sich im PDF-Dokument

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 832:
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin