Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

Vom ...

Auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die in Genf am 23. Mai 2008 von der 61. Weltgesundheitsversammlung angenommene Änderung von Anlage 9 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die geänderte Anlage 9 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den

Anlage 9

Dieses Dokument ist Teil der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, bekanntgemacht von der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit1

Gesundheitserklärung

Begründung

Allgemeiner Teil

Die 61. Weltgesundheitsversammlung (WHA) hat in Genf am 23. Mai 2008 eine Änderung der Anlage 9 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) beschlossen. Die geänderte Anlage 9 ist in nationales Recht umzusetzen. Nach Art. 38 Abs. 1 der IGV hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer während des Fluges oder bei der Landung die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, auszufüllen und der zuständigen Behörde des Flughafens zu übergeben. Diese Erklärung muss einem bestimmten Muster entsprechen, welches in Anlage 9 der IGV geregelt ist. Die Änderungen sind nur geringfügig. Sie haben eine detailliertere Erfassung von Vorfällen während des Fluges zum Gegenstand, die auf übertragbare Krankheiten hindeuten. Insbesondere ist eine umfassendere Aufzählung von Symptomen, die auf eine ansteckende Krankheit hindeuten könnten, vorgesehen. Die geänderte Anlage 9 ist wortgleich mit dem Abschnitt über Gesundheit der allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vom 15. Juli 2007.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) kann die Änderung der Anlage 9 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit der Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden.

Von dieser Ermächtigung wird mit Artikel 1 der Verordnung Gebrauch gemacht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Schlussbemerkung

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Durch die Änderung der Anlage 9 ergeben sich keine nennenswerten Kosten für die Verwaltung oder die Wirtschaft. Der Kostenmehraufwand beschränkt sich im Wesentlichen auf den Ersatz der alten durch die neuen Formulare.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 816:
Erste Verordnung zur Änderung der internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Durch die Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht der Fluggesellschaften modifiziert. Neue Bürokratiekosten sind dadurch nicht zu erwarten. Für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter