Verordnung der Bundesregierung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

A. Problem und Ziel

Mit Urteil vom 19. März 2013 (Az. 1 C 12.12) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, dass die Gebühren, die von einem assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmer für Aufenthaltsdokumente erhoben worden waren, nicht mit dem Assoziationsrecht EU-Türkei (Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, BGBl. 1964 II S. 509) zu vereinbaren sind, weil sie im Vergleich zu entsprechenden Gebühren für Unionsbürger unverhältnismäßig hoch sind. Die Gebührenregelungen der Aufenthaltsverordnung sehen bislang keine Differenzierung zwischen Personen, die sich auf die assoziationsrechtlichen Regelungen berufen können, und sonstigen Drittstaatsangehörigen vor. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts macht daher eine entsprechende Anpassung der Gebührenregelungen in der Aufenthaltsverordnung notwendig.

B. Lösung

Die einschlägigen Gebührenregelungen der Aufenthaltsverordnung sind an die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellten assoziationsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Im Rahmen einer Änderungsverordnung ist daher die Höhe von Gebühren, die von assoziationsberechtigten Personen erhoben werden, neu zu bestimmen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Anpassung der Höhe der Gebühren für Personen, die sich auf die assoziationsrechtlichen Regelungen berufen können, entstehen den Kommunen der Länder Mindereinnahmen. Deren Höhe lässt sich jedoch nicht valide ermitteln: Zum einen, weil im Ausländerzentralregister (AZR) die Assoziationsberechtigung nur bei Aufenthaltstiteln nach § 4 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gespeichert wird. Die weit überwiegende Mehrheit der Assoziationsberechtigten erhält jedoch Aufenthaltstitel nach anderen Normen. Zum anderen werden Gebührenermäßigungen und -befreiungen nicht nach einem bundesweit einheitlichen System statistisch erfasst.

Dem Bund entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Bundesverwaltung sowie die Verwaltung der Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Die vorgesehenen Änderungen sind nicht mit Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf die Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 26. Februar 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom ...

Es verordnen auf Grund des

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2013 (BGBl. I S. 3707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 75 (weggefallen)"

2. § 49 wird wie folgt geändert:

3. In § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "48 Abs. 1" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Angabe " § 50" durch die Angabe " §§ 50 und 52a" ersetzt.

4. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

" § 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung

Artikel 2
Änderung der Beschäftigungsverordnung

In § 30 Nummer 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3903) geändert worden ist, werden die Wörter "5, 14 bis 18, 19 Absatz 1" durch die Wörter "5, 14, 15, 16 bis 18, 19 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit Urteil vom 19. März 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Gebühren, die von einem assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmer für Aufenthaltsdokumente erhoben werden, nicht mit dem Assoziationsrecht EU-Türkei (Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, BGBl. 1964 II S. 509) zu vereinbaren sind, wenn sie im Vergleich zu entsprechenden Gebühren für Unionsbürger unverhältnismäßig hoch sind.

Gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsrecht führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus, dass die Gebühren, die von einem assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmer gemäß den geltenden Gebührenregelungen erhoben worden waren, jeweils gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 10) und in einem Fall auch gegen die Stillhalteklausel (Artikel 13) des Beschlusses Nr. 001/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ("Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG-Türkei sowie andere Basisdokumente", Amt für amtliche Veröffentlichung der europäischen Gemeinschaften, Brüssel - Luxemburg 1992, ISBN 92-824-0903-1) verstoßen. Danach dürfen die Gebühren im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Aufenthaltsdokumente verlangten Gebühren nicht unverhältnismäßig hoch sein. Von Unionsbürgern werde aber für entsprechende Dokumente entweder keine oder aber nur eine Gebühr in Höhe von 8 Euro erhoben. Dies sei - verglichen mit den vom Kläger für drei verschiedene Titel verlangten Gebühren in Höhe von 30 Euro, 40 Euro und 135 Euro - unverhältnismäßig und damit diskriminierend.

Das BVerwG stellt in seiner Entscheidung des Weiteren fest, dass eine bestehende unionsrechtliche Begrenzung der Gebühren über das Assoziationsrecht auch assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zugutekommt.

Vor diesem Hintergrund sind die einschlägigen Gebührenregelungen der Aufenthaltsverordnung an die assoziationsrechtlichen Vorgaben anzupassen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Änderungsverordnung dient dazu, die Gebühren, die von Personen, die sich auf die assoziationsrechtlichen Regelungen berufen können, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln erhoben werden, neu zu bestimmen. Hierzu werden die Gebührenregelungen der Aufenthaltsverordnung um eine Vorschrift ergänzt, die die Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 bemisst. Ferner werden notwendige Folgeänderungen vorgenommen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben entspricht den Absichten der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Anpassung der Höhe der Gebühren für Personen, die sich auf die assoziationsrechtlichen Regelungen berufen können, entstehen den Kommunen der Länder Mindereinnahmen. Deren Höhe lässt sich jedoch nicht valide ermitteln: Zum einen, weil im Ausländerzentralregister (AZR) die Assoziationsberechtigung nur bei Aufenthaltstiteln nach § 4 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gespeichert wird. Die weit überwiegende Mehrheit der Assoziationsberechtigten erhält jedoch Aufenthaltstitel nach anderen Normen. Zum anderen werden Gebührenermäßigungen und -befreiungen nicht nach einem bundesweit einheitlichen System statistisch erfasst.

Dem Bund entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie Bund, Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

4. Weitere Kosten

Die vorgesehenen Änderungen sind nicht mit Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf die Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen gibt es

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung der Aufenthaltsverordnung

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu a)

Bei der Anpassung der Inhaltsübersicht handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Paragrafen in die Aufenthaltsverordnung.

Zu b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

§ 75 wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung aufgehoben.

Zu Nummer 2 (§ 49)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Einfügung eines neuen Paragrafen. Nummer 3 (§ 51)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Einfügung eines neuen Paragrafen. Nummer 4 (§ 52a)

Mit § 52a wird in das Kapitel 3 (Gebühren) der Aufenthaltsverordnung eine neue Vorschrift aufgenommen: Sie bestimmt in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 (1 C 12.12) die Gebühren, die von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen künftig zu erheben sind.

Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass die in der Vorschrift aufgeführten Gebührenbefreiungen und Ermäßigungen türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen gewährt werden können, auf die das Assoziationsrecht EU-Türkei Anwendung findet. Dies sind die Personen, die sich infolge des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) auf bestimmte Rechte berufen können. Für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen konkretisiert sich dies in den Beschlüssen, die der mit dem vorgenannten Abkommen geschaffene Assoziationsrat gefasst hat.

Zu den Begünstigten gehört daher gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 001/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation insbesondere:

Zu den Begünstigten gehört auch, wer sich als türkischer Staatsangehöriger ordnungsgemäß im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und die Absicht hat, eine Arbeit aufzunehmen.

Zu den Begünstigten gehören auch Personen, die im Rahmen des Assoziationsrechts als Selbständige oder Dienstleister tätig sind, sowie ihre Familienangehörigen, da sie hinsichtlich der Gebühren dem Verschlechterungsverbot des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 23. November 1970 (BGBl. 1972 II S. 385) unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, C-92/07).

Absatz 2 Nummer 1 bestimmt für die Ausstellung von befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro. Wird ein Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, gilt eine ermäßigte Gebühr von 22,80 Euro. Die Gebühren in den vorgenannten Höhen werden auch im Fall der Verlängerung, des Zweckwechsels oder der Neuausstellung nach § 45c Absatz 1 oder § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 der Aufenthaltsverordnung erhoben.

Damit wird der Entscheidung des BVerwG vom 19. März 2013 zur Vereinbarkeit von Gebührenerhebungen bei türkischen Staatsangehörigen mit dem Assoziationsrecht EU-Türkei Rechnung getragen. Insbesondere verstößt die neu bestimmte Gebühr nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80. Auch wenn die nunmehr zu entrichtenden Gebühren im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Aufenthaltsdokumente zu entrichtenden Gebühren höher sind, da Unionsbürger entweder keine Gebühr oder nur eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zahlen, liegt gleichwohl im Ergebnis hierin keine unverhältnismäßige Behandlung assoziationsberechtigter Arbeitnehmer und damit keine diskriminierende Arbeitsbedingung.

Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, kann eine unterschiedliche Belastung von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen zulässig sein, wenn für die Ungleichbehandlung nachvollziehbare Gründe eine Rolle spielen.

Während für Unionsbürger entweder kein Dokument oder eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auf einem Vordruck ausgestellt wird, werden die Aufenthaltstitel für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Format des elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt (vergleiche Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige).

Für die Ausstellung dieser elektronischen Aufenthaltsdokumente fallen signifikant höhere Kosten an. Während die Kommunen für jeden Vordruck einer Bescheinigung über den Daueraufenthalt für Unionsbürger lediglich 1,15 Euro an den Dokumentenhersteller abführen müssen, betragen diese Kosten für jedes elektronische Aufenthaltsdokument 30,80 Euro. Mit 30,80 Euro sind jedoch nur die an den Dokumentenhersteller abzuführenden Produktkosten abgegolten. Die den Ausländerbehörden zusätzlich entstehenden erheblichen Kosten bei Beantragung und Ausgabe der elektronischen Dokumente sind hierbei noch nicht berücksichtigt.

Die kommunalen Ausländerbehörden müssten bei Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis an einen türkischen Arbeitnehmer - hier hat das Bundesverwaltungsgericht als Vergleichsdokument die zum damaligen Zeitpunkt von Amts wegen an EU Bürger unentgeltlich auszustellende Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht herangezogen - bei einer gebührenfreien Ausstellung in jedem Fall allein schon 30,80 Euro für die Herstellung des Dokumentes zahlen.

Diese erhebliche Differenz bereits der Produktkosten von Dokumenten für Unionsbürger einerseits und für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige andererseits rechtfertigt es, letztere trotz der vergleichbaren Situation stärker finanziell in Anspruch zu nehmen als Unionsbürger.

Ein weiterer Grund für ein stärkere Inanspruchnahme liegt darin, dass bei der Ausstellung elektronischer Dokumente die Kosten der Verwaltung, die bei der Bearbeitung entsprechender Anträge und der Ausgabe der Dokumente entstehen, wesentlich höher sind, als die Kosten bei der Ausgabe von Bescheinigungen in Papierform (siehe hierzu ausführlich die Darstellung in BR-Drs. 264/11 (PDF), Seite 22 ff. zur Änderung der §§ 44, 44a und 45 der Aufenthaltsverordnung mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels).

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Obergrenze für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten an Unionsbürger, die von den Gebühren für den deutschen Personalausweis in Höhe von derzeit 28,80 Euro bzw. 22,80 Euro bestimmt wird, auch als Obergrenze für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzusehen. Demzufolge ist es nicht möglich, die Produktkosten und die übrigen Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe mit den jeweiligen Gebühren abzudecken.

Mit Absatz 2 Nummer 2 werden die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 auch auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln in Ausnahmefällen übertragen. Gleiches gilt für die Regelung in Absatz 3 Nummer 1.

Mit Absatz 3 werden Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei Anwendung findet, von bestimmten Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen befreit, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln stehen. Diese Änderungen sind erforderlich, um einen Verstoß der entsprechenden Gebührenregelungen gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 10 ARB 001/80 und die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln zu vermeiden.

Daneben nimmt Absatz 3 assoziationsberechtigte Ausländer von bestimmten Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen aus. Dies betrifft in erster Linie den Ausweisersatz, der auf dem herkömmlichen Vordruck ausgestellt wird (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummern 10, 11 und 12 der Aufenthaltsverordnung). Auch diese Änderungen sind erforderlich, um einen Verstoß der entsprechenden Gebührenregelungen gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 10 ARB 001/80 und die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln zu vermeiden.

Zu Artikel 2: Änderung der Beschäftigungsverordnung

Es wird ein Redaktionsversehen in § 30 Nummer 2 der Beschäftigungsverordnung korrigiert. Dieses hat sich im Rahmen der Neuordnung der Beschäftigungsverordnung, die am 1. Juli 2013 (BGBl. I S. 1499) in Kraft getreten ist, durch die Umsetzung der Maßgaben des Bundesrates ergeben. Die Bundesregierung hatte sich darauf verständigt, die Vorschriften zur Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern, Schaustellergehilfen und Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen zu streichen (Bundesratsdrucksache 182/13 (PDF) ). Der Bundesrat hatte in seiner Entschließung zur Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 3. Mai 2013 (Bundesratsdrucksache 182/13(B) HTML PDF ) gefordert, dass diese Vorschriften zur Beschäftigung gering qualifizierter Personen als neue §§ 15a bis c wieder in die Beschäftigungsverordnung integriert werden.

Dieser Forderung hat die Bundesregierung entsprochen. Dabei wurde die Verweisungskette in § 30 Nummer 2 der Beschäftigungsverordnung nicht angepasst. Dies wird nun korrigiert, weil die Vorschriften der §§ 15a, b und c der Beschäftigungsverordnung - wie auch bisher - nicht unter die Nichtbeschäftigungsfiktion des § 30 Nummer 2 der Beschäftigungsverordnung fallen sollen.

Zu Artikel 3: Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Eine gesonderte Übergangsregelung für zu Unrecht erhobene Kosten ist angesichts § 69 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes, der Erstattungsmöglichkeiten an Gebührenschuldner näher regelt, entbehrlich.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (NKR-Nr. 2672)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Gebühren
 
Entlastung der Personen, die
entsprechende Aufenthaltsdokumente
beantragen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit der vorliegenden Verordnung soll die Höhe verschiedener Gebühren für das Ausstellen von Aufenthaltsdokumenten geändert werden, so dass künftig assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer für Aufenthaltsdokumente grundsätzlich nicht mehr bezahlen müssen als Unionsbürger.

Auf den Erfüllungsaufwand hat die Verordnung keine Auswirkungen.

Durch die teilweise erhebliche Verringerung der Gebühren in den betroffenen Fallkonstellationen kommt es zu einer Entlastung derjenigen, die entsprechende Aufenthaltsdokumente beantragen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin