Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung bestimmter Verordnungen KOM (2007) 17 endg.; Ratsdok. 5572/07

Die Vorlage ist von der Kommission am 26. Januar 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. Januar 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 25. Januar 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 865/95 = AE-Nr. 953334, AE-Nr. 962123,

Begründung

1. Einleitung

Die Obst- und Gemüseerzeugung der EU-27 macht 3,1% des Gemeinschaftshaushalts und 17% der gesamten EU-Agrarproduktion aus.

Die derzeitige gemeinsame Marktorganisation (GMO) ist geregelt durch die Verordnungen (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse1, (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse2 und (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte.

Im Oktober 2005 zog die Kommission die ersten Schlussfolgerungen aus der Diskussion, die 2004 mit der Veröffentlichung des Berichts über die Vereinfachung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse3 in Gang gebracht worden war, und erklärte, dass sie 2006 eine Reform für frisches und für verarbeitetes Obst und Gemüse vorschlagen werde4.

Im Mai 2005 verabschiedete das Europäische Parlament seinen Initiativbericht zu dieser Mitteilung5.

In Einhaltung der Verpflichtung für bessere Rechtsvorschriften wird der Kommissionsvorschlag begleitet von einer Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte der Probleme im Zusammenhang mit der GMO sowie der Auswirkungen, Vor- und Nachteile der verschiedenen möglichen Lösungen für diese Probleme, einschließlich der Ergebnisse einer öffentlichen Anhörung zu einer Reihe von Optionen für die Reform.

Dieser Reformvorschlag entspricht auch den Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem im September veröffentlichten Sonderbericht Nr. 8/2006 "Wachsender Erfolg? Wirksamkeit der Unterstützung der Europäischen Union für die operationellen Programme der Obst- und Gemüseerzeuger".

2. Gründe und Ziele der Reform

In den letzten zehn Jahren stand der Obst- und Gemüsesektor unter dem starken Druck sehr konzentrierter Einzelhandels- und Discountketten, die bei der Festsetzung der Marktpreise eine wichtige Rolle spielen, und sah sich auch einem starken Wettbewerb durch Drittlanderzeugnisse gegenüber, die eine verbesserte Qualität zu relativ niedrigen Preisen bieten und deren Marktanteil rasch ansteigt.

Seit der Reform der GMO für Obst und Gemüse im Jahre 1996 sind die Erzeugerorganisationen (EO) und die operationellen Programme (OP) die Hauptinstrumente für die Bündelung des Obst- und Gemüseangebots. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die EO immer noch eine wertvolle Rolle dabei spielen, den stark konzentrierten Einzelhandels- und Discountketten zu begegnen. Jedoch war der Konzentrationsgrad der Obst- und Gemüseerzeugung durch die EO nicht hoch genug, um das Angebot in allen Mitgliedstaaten zu konzentrieren. Ein hoher Prozentsatz von Erzeugern in den Haupterzeugerländern hat sich gegen eine Teilnahme entschieden. Die Reform umfasst Maßnahmen, um die EO attraktiver zu machen.

Andererseits stützt sich die derzeitige GMO für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf Grundsätze, die bei anderen gemeinsamen Marktorganisationen tiefgreifend reformiert worden sind. Die derzeitige Regelung, die im Wesentlichen eine Unterstützung für Erzeugnismengen bietet, entspricht nicht mehr der GAP. Die Reform schlägt die Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors in die Betriebsprämienregelung und die Flächenzahlungsregelung vor. Die Umstellung von produktionsbezogenen Beihilfen auf Direktbeihilfen für die Erzeuger durch Einführung einer Regelung für eine entkoppelte Einkommensstützung zugunsten der einzelnen Betriebe wird zur Förderung einer marktorientierteren und nachhaltigeren Landwirtschaft beitragen.

Der vorliegende Reformvorschlag umfasst Maßnahmen zum Krisenmanagement, zur verstärkten Werbung für Obst und Gemüse und zum Umweltschutz.

Die Reform hat folgende Ziele:

Die vorgenannten Ziele der Reform sind unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der WTO-Kompatibilität, der Übereinstimmung mit der reformierten GAP, der ersten und zweiten Säule und der Konformität mit der finanziellen Vorausschau identifiziert worden.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorschlag unter Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte ausgearbeitet wurde. Der Vorschlag für die Reform der GMO für Obst und Gemüse wird durch die vorgenannte Verordnung beeinflusst.

3. Vorgeschlagene Massnahmen für die Reform der GMO für Obst und Gemüse

1. Erzeugerorganisationen

Erzeugerorganisationen: Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EO eine wichtige Rolle bei der Bündelung des Angebots gespielt haben, wurden Bestimmungen für ihre Vereinfachung und, falls möglich, eine größere Flexibilität bei ihrer Tätigkeit ausgearbeitet. Solche Bestimmungen betreffen die Produktpalette der Erzeugerorganisation, das Ausmaß der zulässigen Direktverkäufe und die Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder, mehr Anreize für den Zusammenschluss von EO zu Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (VEO) in den Regionen, in denen der Grad der Konzentration des Angebots durch die EO sehr gering ist (weniger als 20% der Obst- und Gemüseerzeugung), den Staaten, die am 1. Mai 2004 Mitglieder der Union wurden, und den Regionen in äußerster Randlage, die Übertragung von Befugnissen oder Tätigkeiten von EO an VEO und die Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen. In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Situation des Sektors zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen erklärt die Kommission, dass sie spezielle zusätzliche Hilfen für Mitgliedstaaten mit geringem Organisationsgrad vorschlagen kann. Dies geschieht mit den vorgenannten Änderungen.

Die Kommission hat auch die Aufnahme zusätzlicher Küchenkräuter in die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse vorgeschlagen.

Neue Erzeugergruppierungen: Um die Zusammenfassung des Angebots durch EO in den neuen Mitgliedstaaten zu verbessern, wird Erzeugergruppierungen in den neuen Mitgliedstaaten, die den Status von Erzeugerorganisationen gemäß dieser Verordnung erwerben wollen, eine Übergangszeit gewährt, während der eine spezifische nationale und gemeinschaftliche Finanzbeihilfe für bestimmte Verpflichtungen der Gruppierung gewährt werden kann.

Nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme: Nach Auffassung des Rechnungshofs haben die Mitgliedstaaten die Frage der Wirksamkeit der Ausgaben für die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen nicht berücksichtigt. Außerdem hat die Kommission die Wirksamkeit der operationellen Programme nicht überwacht und keine Bewertung der Politik vorgenommen. Um die Wirksamkeit der operationellen Programme zu verbessern, schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme im Obst- und Gemüsesektor ausarbeiten müssen. Eine solche Strategie sollte Folgendes umfassen: eine Exante-Bewertung, die Ziele der operationellen Programme und Instrumente, Leistungsindikatoren, eine Bewertung der operationellen Programme und eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.

Ausdehnung von Regeln: Zur weiteren Stärkung der Arbeit der Erzeugerorganisationen bzw. ihrer Vereinigungen und zur erwünschten Stabilisierung des Marktes schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten die von den Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen einer Region für ihre Mitglieder erlassenen flexibleren Regeln, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes, unter bestimmten Bedingungen auf alle diesen nicht angeschlossenen Erzeuger der betreffenden Region ausdehnen können. (Die Erzeugerorganisationen gelten als repräsentativ für die Ausdehnung der Regeln, wenn ihre Mitglieder mindestens 50% der Erzeuger in dem Wirtschaftsgebiet ausmachen, in dem sie tätig sind, und auf sie mindestens 60% der Erzeugung in diesem Gebiet entfallen. Derzeit gilt eine Erzeugerorganisation bzw. eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen als repräsentativ, wenn ihre Mitglieder mindestens zwei Drittel der Erzeuger in dem Wirtschaftsgebiet ausmachen, in dem sie tätig sind, und auf sie mindestens zwei Drittel der Erzeugung in diesem Gebiet entfallen).

Die Kommission schlägt auch vor, dass mit der Ausdehnung dieser Regelung zusammenhängende Kosten den betreffenden Erzeugern in Rechnung gestellt werden können, da ihnen diese Regeln zugute kommen.

Aufgrund der Besonderheiten des Marktes für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus schlägt die Kommission des Weiteren vor, dass sich die Ausdehnung der Regeln nur auf ökologische Erzeuger erstrecken soll, wenn diese sich damit einverstanden erklärt haben und solange sie bestimmte Bedingungen einhalten.

Branchenverbände: Mit der Reform werden die Branchenverbände flexibler gemacht. Die Bestimmungen über die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen erlassenen Regeln und die Aufteilung der mit dieser Ausdehnung verbundenen Kosten gelten aufgrund der Ähnlichkeit der verfolgten Ziele auch branchenübergreifend.

2. Krisenmanagement

Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Marktüberschüsse, auch wenn sie nicht zu hoch sind, können den Markt stark stören. Deshalb haben die Erzeugerorganisationen 100% der Rücknahmekosten für einige Erzeugnisse (Beitrag der Gemeinschaft zu den Rücknahmekosten) und für die kostenlose Verteilung erhalten. Die EO durften auch Mittel aus dem Betriebsfonds zur Aufstockung dieser Beiträge und für Marktrücknahmen anderer, nicht unter diese Regelung fallender Erzeugnisse verwenden.

Es hat sich gezeigt, dass für die Rücknahmen nunmehr weniger Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, weil das Angebot in den letzten zehn Jahren besser an die Nachfrage angepasst war. Trotzdem leidet der Obst- und Gemüsesektor weiterhin unter Marktkrisen. Deshalb schlägt die Kommission eine breitere Palette von Instrumenten für das Krisenmanagement vor, das im Rahmen der EO durchgeführt wird. Unter Krisenmanagement versteht man in diesem Zusammenhang: Marktrücknahmen, Ernte vor der Reifung oder Nichternten von Obst und Gemüse; Werbung und Kommunikation; Ausbildungsmaßnahmen; Ernteversicherung und Unterstützung bei den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.

Wie vorstehend erläutert, ist der Beitrag der Gemeinschaft zu den Rücknahmekosten nunmehr abgeschafft worden. Die Kommission schlägt Folgendes vor:

3. Einbeziehung von Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung

Der Vorschlag sieht die Einbeziehung von Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung vor. Diese Einbeziehung umfasst Folgendes:

4. Ökologische Belange

Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muss den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.

Zu diesem Zweck schlägt die Kommission Folgendes vor:

5. Absatzförderung

Die WHO/FAO hat eine Tagesaufnahme von 400 g Obst und Gemüse als Mindestvoraussetzung für eine gesunde Ernährung identifiziert. In Anbetracht der Tatsache, dass dieser Schwellenwert in der EU gegenwärtig nur von Griechenland und Italien erreicht wird, schlägt die Kommission folgende Maßnahmen zur verbesserten Absatzförderung von Obst und Gemüse vor:

6. Handel mit Drittländern

In Anbetracht der Tatsache, dass die WTO-Verhandlungen noch im Gange sind und ihr Ergebnis unbekannt ist, betrifft der Reformvorschlag nicht den derzeitigen Rechtsrahmen für den Außenhandel (Einfuhrpreissystem, Zollkontingente, Auslösungsmengen usw.).

Die Auswirkungen und die Rolle der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse sind analysiert worden. Ihre wirtschaftlichen Auswirkungen sind erheblich zurückgegangen. Tatsächlich machen Ausfuhren mit Erstattungen nur noch weniger als ein Drittel der Gesamtausfuhren aus. Der Wert der Ausfuhrerstattungen liegt zwischen 0,8 und 8,9% des Preises der betreffenden Erzeugnisse. Daher wird davon ausgegangen, dass die diesem Instrument zugewiesenen Finanzmittel besser verwendet werden können, und wird vorgeschlagen, die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

7. Vereinfachung

Die Verwaltungsvereinfachung, die sich aus der Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfen zugunsten der bestehenden Betriebsprämienregelung oder der Flächenzahlungsregelung ergibt, ist ein großer Vorteil der vorgeschlagenen Reform.

Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Verbesserung der Attraktivität der Erzeugerorganisationen schlägt die Reform mehrere Vereinfachungen und eine größere Flexibilität vor.

Die Abschaffung der Ausfuhrerstattungen führt auch zu einer Vereinfachung, da es für die Ausführer künftig keine Verfahren im Zusammenhang mit der Gewährung der Erstattungen mehr geben wird.

8. Vermarktungsnormen

Die besondere Frage der Vereinfachung der Vermarktungsnormen wurde gelöst, indem die Rechtsvorschriften für diese Normen durch den gestrafften Text ersetzt wurden, der in der einzigen GMO enthalten sein wird. Somit wird insbesondere dafür gesorgt, dass die Kommission über ausreichende Flexibilität und Befugnisse verfügt, um Vereinfachungen vorzunehmen, wenn dies angemessen und möglich ist.

4. Haushaltsauswirkungen des Vorschlags

Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Reform bringen keine erhöhten Kosten im Vergleich zu der jetzigen Situation mit sich. Es steht zu erwarten, dass die Änderungen und die Erneuerung der Regelung eine wirksamere Nutzung der Haushaltsmittel zur Folge haben werden.

Die Anhebung der Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung wird dem historischen Ausgabenniveau der Staaten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Union waren, und den sich aus den Erweiterungsverträgen ergebenden Beträgen für die übrigen Mitgliedstaaten entsprechen.

Die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen werden verstärkt, insbesondere für die Mitgliedstaaten, in denen die Bündelung des Angebots durch die Erzeugerorganisationen sehr gering ist. Es steht zu erwarten, dass der Wert der über diese Organisationen vermarkteten Erzeugung in diesen Ländern rascher zunehmen wird als bei Erzeugerorganisationen in anderen Ländern. Auch erhalten Erzeugergruppierungen verstärkte Zuschüsse, um zu Erzeugerorganisationen zu werden. Die allgemeinen Haushaltsauswirkungen werden aufgrund der vorgeschlagenen Abschaffung der Ausfuhrerstattungen und der Marktrücknahmen im Großen und Ganzen neutral sein.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung bestimmter Verordnungen

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission6, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments7, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, in Erwägung nachstehender Gründe:

-Hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Titel II
Einstufung der Erzeugnisse

Artikel 2
Vermarktungsnormen

Titel III
Erzeugerorganisationen

Kapitel I
Begriffsbestimmung und Anerkennung

Artikel 3
Begriffsbestimmung

Artikel 4
Anerkennung

Artikel 5
Befugnisübertragung

Artikel 6
Neue Mitgliedstaaten

Kapitel II
Betriebsfonds und operationelle Programme

Artikel 7
Betriebsfonds

Artikel 8
Ziele der operationellen Programme

Artikel 9
Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft

Artikel 10
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

Artikel 11
Planung der operationellen Programme

Artikel 12
Genehmigung der operationellen Programme

Kapitel III
Ausdehnung der Vorschriften auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks

Artikel 13
Ausdehnung der Regeln

Artikel 14
Mitteilung und Aufhebung

Artikel 15
Finanzbeiträge der nichtangeschlossenen Erzeuger

Bei Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nach Prüfung des entsprechenden Nachweises beschließen, dass die nichtangeschlossenen Erzeuger der Organisation die Anteile an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Finanzbeiträge schulden, die zur Deckung nachstehender Kosten dienen:

Titel IV
Branchenverbände und -vereinbarungen

Kapitel I
Begriffsbestimmung und Anerkennung

Artikel 16
Begriffsbestimmung

Artikel 17
Anerkennung

Kapitel II
Wettbewerbsregeln

Artikel 18
Anwendung der Wettbewerbsregeln

Kapitel III
Ausdehnung der Vorschriften

Artikel 19
Ausdehnung der Vorschriften

Artikel 20
Mitteilung und Aufhebung

Artikel 21
Finanzielle Beiträge von Ni.htm .tgliedern

Titel V
Handel mit Drittländern

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22
Allgemeine Grundsätze

Artikel 23
Kombinierte Nomenklatur

Kapitel II
Einfuhren

Abschnitt I
Einfuhrlizenzen

Artikel 24
Fakultative Einfuhrlizenzregelungen

Artikel 25
Lizenzerteilung

Artikel 26
Gültigkeit

Artikel 27
Sicherheit

Artikel 28
Durchführungsbestimmungen

Abschnitt II
Einfuhrzölle und Einfuhrpreissystem

Artikel 29
Einfuhrzölle

Artikel 30
Einfuhrpreissystem

Artikel 31
Zusätzliche Einfuhrzölle

Abschnitt III
Verwaltung von Einfuhrkontingenten

Artikel 32
Zollkontingente

Artikel 33
Eröffnung von Zollkontingenten

Abschnitt IV
Schutzmassnahmen und Aussetzung des aktiven Veredelungsverkehrs

Artikel 34
Schutzmaßnahmen

Artikel 35
Aussetzung von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr

Kapitel III
Ausfuhren

Abschnitt I
Ausfuhrlizenzen

Artikel 36
Fakultative Ausfuhrlizenzregelungen

Abschnitt II
Aussetzung des passiven Veredelungsverkehr

Artikel 37
Aussetzung von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr

Titel VI
Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen

Kapitel I
Durchführungsbestimmungen

Artikel 38
Durchführungsbestimmungen

Kapitel II
Änderungen, Aufhebung und Schlussbestimmungen

Artikel 39
Staatliche Beihilfen

Artikel 40
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96

Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird wie folgt geändert:

Artikel 41
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird wie folgt geändert:

Artikel 42
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

Die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird wie folgt geändert:

Artikel 43
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

Artikel 44
Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 und die Richtlinie 2001/112/EG werden aufgehoben.

Artikel 45
Derzeitige Beihilferegelungen

Artikel 46
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Erschöpfendes Verzeichnis der von den Erzeugerorganisationen aufgestellten Regeln, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 auf nichtangeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können

Anhang II
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert: