Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG-FormblattVwV 2011)

A. Problem und Ziel

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird gemäß Artikel 104a Absatz 3, Artikel 85 GG in Verbindung mit § 39 Absatz 1 des Gesetzes im Auftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt. Um eine bundeseinheitliche Durchführung des Gesetzes zu gewährleisten, hat zuletzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 46 Absatz 3 des Gesetzes die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter vom 12. Januar 2009 (GMBl. 2009 S. 18) erlassen. Die Formblätter sind zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dem BAföG erforderlich.

Die Neufassung dient der Anpassung der Formblätter an die gesetzlichen Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422). Die Überarbeitung der Formblätter ist durch die Formblattkommission erfolgt, in der Verantwortliche aus der Vollzugspraxis vertreten sind. Zudem hat eine Beteiligung der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung stattgefunden. Bei der Überarbeitung wurden unter Beteiligung des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) alle Verbesserungsvorschläge aus dem Abschlussbericht "Einfacher zum Studierenden-BAföG (März 2010)" des NKR geprüft und weitestgehend umgesetzt. Die Umsetzung der Verbesserungsvorschläge führt zu einer Erleichterung für die Antragstellenden und die Bearbeiter/innen.

B. Lösung

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 BAföG wird neu gefasst.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Unmittelbare Kostenfolgen ergeben sich aus dieser Verwaltungsvorschrift über die unter D.1. genannten Kosten hinaus nicht. Von daher sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Neue Informationspflichten werden durch die Verwaltungsvorschrift nicht eingeführt.

Die Neufassung der Formblätter führt voraussichtlich zu keiner relevanten Änderung des bislang erforderlichen Zeitaufwands im Antragsverfahren (siehe hierzu auch den unter Ziffer A. benannten Projektbericht des NKR). Es entfallen nunmehr einige Angaben. Der damit einhergehenden Zeitersparnis stehen jedoch neue Angaben gegenüber, die aufgrund des 23. BAföGÄndG erforderlich sind.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2011)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2011) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2011)

Vom ...

Nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Artikel 2

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 12. Januar 2009 (GMBl. 2009 S. 18) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Begründung:

Aufgrund der Rechtsänderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) ergibt sich die Notwendigkeit, die zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erforderlichen Antragsformblätter entsprechend anzupassen.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird dazu neu erlassen und ersetzt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 12. Januar 2009 (GMBI 2009 S. 18).

Die nach dieser Verwaltungsvorschrift bestimmten und beigefügten Formblätter 1 - einschließlich der Anlagen 1 und 2 zu Formblatt 1-, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind inhaltlich an die vorgenannten Rechtsänderungen angepasst. Bei der Überarbeitung wurden zudem Verbesserungsvorschläge aus dem Abschlussbericht "Einfacher zum Studierenden-BAföG (März 2010)" des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) zur Steigerung der Bürgerfreundlichkeit und Vereinfachung des Gesetzesvollzugs umgesetzt.

Die Formblätter befinden sich im PDF-Dokument.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1600:
Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Neufassung der Formblätter wird die Antragstellung nach § 46 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes konkretisiert. Das vom Normenkontrollrat initiierte Projekt "Einfacher zum Studierenden-BAföG" zeigt, dass Studierende bislang zum Ausfüllen des Formblatts 1 (Antrag) rund 20 Minuten und für das Formblatt 6 (Zusatzblatt für eine Ausbildung im Ausland) rund 35 Minuten benötigen. Die Eltern der Studierenden benötigen für das Formblatt 3 (Einkommenserklärung) rund 23 Minuten. Die nunmehr vorgenommenen Änderungen wirken sich nach Angaben des Ministeriums im Ergebnis nicht auf den bestehenden Zeitaufwand aus.

Der NKR begrüßt, dass mit der Neufassung der Formblätter Vereinfachungsvorschläge aus dem Projekt "Einfacher zum Studierenden-BAföG" umgesetzt wurden. Signifikante Vereinfachungen der Formblätter scheinen aufgrund der zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes jedoch kaum möglich. Der NKR regt daher an, dass Antragsverfahren auch durch die weitere Vereinfachung der rechtlichen Vorgaben - wie z.B. einer vermehrten Nutzung von Pauschalen bei der Einkommens- und Vermögensberechnung - zu verschlanken.

Um die Verständlichkeit der Formblätter zu steigern sollte im weiteren Abstimmungsverfahren auch die Sprachberatung des Bundesministeriums der Justiz oder des Redaktionsstabs Rechtsprache der Gesellschaft für deutsche Sprache genutzt werden.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter