Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

A. Problem und Ziel

Mit der Verordnung wird Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2010/26/EU der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 29) umgesetzt.

In Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2010/26/EU wird der Geltungszeitraum bereits existierender Ausnahmeregelungen verlängert. Demnach muss eine Typgenehmigung auf Basis der derzeit geltenden Grenzwertstufe für bestimmte Kettensägen und Heckenschneider nun bis zum 31. Juli 2013 (bislang 2011 bzw. 2012) erteilt werden, bevor die nächste, weiter verschärfte Stufe anzuwenden ist. Die nächste Grenzwertstufe tritt für diese Geräte also etwas später in Kraft.

Die Verlängerung ist erforderlich, weil für diese handgehaltenen Geräte und Maschinen die Grenzwerte, die für ihre Leistungsklasse allgemein gelten, auf Grund ihrer körpernahen Anwendung und der damit verbundenen technischen Besonderheiten nicht in der bisher für die Typgenehmigung vorgesehenen Frist (bis zum 1. Februar 2011) eingehalten werden können.

Bei dieser Gelegenheit soll auch ein Fehlverweis in § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren korrigiert werden.

B. Lösung

Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die durch Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1404) geändert worden ist, welche die Richtlinie 97/68/EG in deutsches Recht umsetzt.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Den Haushalten von Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die Hersteller der betroffenen Geräte und Maschinen werden durch die Verlängerung der Ausnahmeregelungen finanziell entlastet.

F. Bürokratiekosten

Durch die vorliegende Verordnung werden weder für Wirtschaft und Verwaltung noch für Bürgerinnen und Bürger neue Informationspflichten eingeführt. Zusätzliche Bürokratiekosten entstehen nicht.

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren*

Vom ...

Auf Grund des § 33 Absatz 1 Nummer 1, des § 37 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung, im Fall des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

Die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die durch die Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von" die Wörter "Motoren in mobilen Maschinen und Geräten und" eingefügt.

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Maschinen und Geräte, die in Artikel 9a Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind von der Einhaltung der unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen. Auf in verschiedenen Stellungen verwendbare handgehaltene Heckenschneider zur gewerblichen Verwendung und für Kettensägen zur gewerblichen Verwendung mit oben angebrachtem Griff zur Baumbeschneidung, in die jeweils Motoren mit einer Nutzleistung von 19 Kilowatt oder weniger und mit einem Hubraum von 20 Kubikzentimetern oder mehr eingebaut sind, sind die unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ab dem 31. Juli 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für Maschinen und Geräte im Sinne des Satzes 2 weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG. Für Maschinen und Geräte nach Satz 1 gelten bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten drei Jahre ebenfalls weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeines

I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2010/26/EU der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 29).

Die Richtlinie 97/68/EG wird durch die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1404), ins deutsche Recht umgesetzt.

In Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2010/26/EU werden bereits existierende Ausnahmeregelungen bezüglich der Einhaltung von Grenzwerten für die Emissionen in die Luft für bestimmte handgehaltene Geräte und Maschinen bis zum 31. Juli 2013 verlängert.

Die Verlängerung ist erforderlich, weil diese Geräte und Maschinen die für diese Leistungsklasse allgemein geltenden Grenzwerte aufgrund der körpernahen Anwendung und der damit verbundenen technischen Besonderheiten dieser handgehaltenen Maschinen und Geräte in den bisher vorgesehen Fristen (1. Februar 2011) nicht einhalten können.

Mit der vorgelegten Verordnung wird die 28. BImSchV angepasst. Bei dieser Gelegenheit wird auch ein Fehlverweis in § 3 Absatz 3 der 28. BImSchV korrigiert.

Andere in der Richtlinie 2010/26/EU vorgenommene Anpassungen der Richtlinie 97/68/EG werden automatisch umgesetzt und bedürfen keiner Änderung der 28. BImSchV, da diese in § 1a auf die jeweils geltende Fassung der Richtlinie 97/68/EG verweist.

Zugleich wird in der Verordnung klargestellt, dass neben dem Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde die Länder als Vollzugsbehörde, insbesondere als Marktüberwachungsbehörde, im Rahmen der 28. BImSchV zuständig sind.

II. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung/Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Zum Verordnungsgebungsverfahren gibt es keine Alternative.

Die Verordnung hat keine signifikanten Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung. Die zeitbefristete Verlängerung der Ausnahmeregelung betrifft eine kleine Gruppe von Maschinen und Geräten, die nur einen geringen Teil der Emissionen verursachen.

III. Finanzielle Auswirkungen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die Hersteller der betroffenen Geräte und Maschinen werden durch die Verlängerung der Ausnahmen kostenseitig entlastet.

IV. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Durch die vorliegende Verordnung entstehen keine neuen Bürokratiekosten für die Unternehmen.

Die ausländische Wirtschaft ist ebenfalls nicht betroffen.

Zu der vorliegenden Verordnung gibt es keine zweckmäßigeren und wirtschaftlicheren Regelungsalternativen.

2. Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung enthält keine zusätzlichen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.

3. Verwaltung

Die Verordnung enthält keine zusätzlichen Informationspflichten für die Verwaltung.

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Verordnung steht im Einklang mit den Vorgaben der durch die jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen sowie mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Übrigen.

VII. Befristung

Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht; die Ausnahme selbst ist befristet.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren)

Artikel 1 enthält die erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/26/EU sowie eine Klarstellung hinsichtlich der Vollzugszuständigkeiten.

Zu Nummer 1

Die Ergänzung in § 1 gegenüber dem bisherigen Recht dient lediglich der Klarstellung, dass der Anwendungsbereich der 28. BImSchV sich auf mobile Maschinen und Geräte und die Motoren für die Maschinen und Geräte bezieht. An der Umsetzungspraxis ändert sich dadurch nichts.

Zu Nummer 2

Nummer 2 ändert den Wortlaut von § 3 Absatz 3 der 28. BImSchV und setzt damit die in der Richtlinie 2010/26/EU vorgenommene Verlängerung der Ausnahmeregelung für handgehaltene gewerbliche Heckenscheren nach DIN EN ISO 10517, Ausgabe Januar 2010, und handgehaltene gewerbliche Motorsägen nach DIN EN ISO 11681-2, Ausgabe November 2009, in deutsches Recht um. Danach müssen Maschinen und Geräte mit oben angebrachtem Griff für in verschiedenen Stellungen verwendbare handgehaltene Heckenschneider zur gewerblichen Verwendung und Kettensägen zur Baumbeschneidung, in die jeweils Motoren mit einer Nutzleistung von 19 Kilowatt oder weniger und mit einem Hubraum von 20 Kubikzentimeter oder mehr eingebaut sind, die unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Emissionsgrenzwertanforderungen erst ab dem 31. Juli 2013 einhalten. Bis zum 31. Juli 2013 gelten weiterhin die weniger anspruchsvollen Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG.

Bei dieser Gelegenheit wird auch ein Fehlverweis in § 3 Absatz 3 Satz 1 der 28. BImSchV korrigiert: Der richtige Bezug lautet § 2 Absatz 1 Nummer 6 statt Nummer 5.

Zu Nummer 3

In § 10 Absatz 1 wird klargestellt, dass neben dem Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde die nach Landesrecht zuständigen Behörden für den Vollzug der 28. BImSchV, insbesondere für die Marktüberwachung, zuständig sind. Die Zuständigkeit für die Marktüberwachung ist auf Landesebene kein Novum; vielmehr findet bereits heute zum größten Teil die Marktüberwachung durch Landesbehörden statt. Die im Rahmen der 28. BImSchV erforderliche Marktüberwachung kann daher in bereits bestehende Vollzugsstrukturen eingegliedert werden. Die Marktüberwachung richtet sich unter anderem nach den Artikeln 16 Absatz 2 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (Abl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die unmittelbar geltende Eingriffsbefugnisse enthalten.

Mit der Anfügung eines neuen Absatzes 4 in § 10 der 28. BImSchV wird geregelt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage den zuständigen Länderbehörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen übermittelt. Die Landesbehörden haben insoweit einen Übermittlungsanspruch. Die Regelung ist für eine effektive Marktüberwachung erforderlich, da nur das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde über die entsprechenden Informationen (z.B. Vorliegen einer Typgenehmigung; Zuordnung der Typgenehmigungsidentifikationsnummer etc.) verfügt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1401:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter